Sehr geehrte Damen und Herren,
Hallo Ronny, ich habe ein wenig recherchiert und hoffe dir somit helfen zu können. Gruss von Andrea
Die Antworten findest du unter deinen vielen Fragen !!!
ich arbeite nun seit dem 26.10.2009 in einem
Krankentransportunternehmen als Rettungssanitäter, ich werde
demnächst wieder in den Rettungsdienst gehen.
Trotz dieser 3 Monate ist schon viel passiert, viel wo ich
sage, das geht nicht, ich beschreibe Ihnen kurz die Fälle.
Fall 1.
Ca. im November habe ich Nachts einen Einsatz gehabt wo ich
mit Polizeibegleitung einen Patienten alleine in die
Psychiatrie gebracht habe, die Hinfahrt war ohne Probleme,
Polizisten waren hinten drine. Am Morgen allerdings als ich
aus dem Bereitsschaftszimmer kam (was sich in einem Klinikum
befindet) bemerkte ich an unserem KTW einen Schaden, vorne
wurde der Stoßfänger beschädigt so das dieser jetzt sehr viele
Dellen hat. Dies brachte ich meinem Chef bei, sagte ihm auch
das ich daran keine Schuld habe un nicht wüsste woher das
kommt. Ob er mir nun geglaubt hat oder nicht, weiß ich nicht
allerdings meinte er zu mir das er mir den Schaden in Rechnung
stellen will und ich das bezahlen soll, wird sich auf Rund 800
Euro belaufen, die Versicherung wird dabei nicht informiert.
In meinem Vertrag steht folgendes drine:" Der Arbeitnehmer
haftet für Schäden am Firmeneigentum und für Schäden die er
Dritten zugefügt hat."
Frage:
1.1: Darf der Chef mir das in Rechnung stellen?
Nein, er muss es über die Versicherung des Krankenhauses laufen lassen.
Dein Chef braucht Beweise, wo klargestellt wird, dass du den Schaden verursacht hat.
Frage: Hat ein Kollege von dir den gleichen KW benutzt?
Wenn ja, in die Fahrliste schauen, um festzustellen, wer den Wagen als letztes fuhr.
1.2: Ist dieser Hinweis im Vertrag rechtlich?
Vertragsrecht: Wenn du es so unterschrieben hast, ist es verbindlich.
Fall 2.
Nach ein paar harten Tagen wo wir nur gefahren sind ist die
Meldung gekommen das unsere Sekräterin krank ist. Diese ist
u.a. dafür zuständig Einsätze abzunehmen. Da diese, wie
erwähnt krank war, konnten viele Mitarbeiter die Einsätze
nicht abrechnen, zur Verwahrung legte ich diese in meinen
Schrank, so lange bis die Sekräterin wiede da war. Am gleichen
Tag wo sie wieder gesund war wollte ich die Einsätze abgeben,
als ich meinen Schrank öffnete sah ich das diese nicht mehr da
waren. Eine Kollegen hat sich ohne meine Erlaubnis an meinen
Schrank herangewagt und hat diesen dursucht. Die Kollegin hat
schließlich die Einsätze an die Sekräterin abgegeben, diese
daraufhin informierte den chef das ich Einsätze
wiederrechtlich in meinem Schrank aufbewahr hatte, Resultat
daraus, ich bekam eine Abmahnung.
Frage:
2.1. Ist diese Abmahnung angebracht?
nein, du hast nichts verschuldet. Bitte ihn um Rückgängigmachung, sonst Fachanwalt für Arbeitsrecht, bitte !!!
2.2. Hat die Kollegin dadurch nicht eine Straftat begannen und
ja, Diebstahl und Einbruch oder Hausfriedensbruch,also Starfanzeige stellen!
hätte selber einen ranbekommen müssen?
Ja
Fall 3.
In meinem Arbeitsvertrag ist verankert, das wenn ich bei nicht
einen vollen Monat auf Arbeit bin 100 Euro weniger bekommen,
auch bei Krankheit. Nun war ich 3 Tage krank, bin auf Arbeit
umgekippt. Bin nur zur Arbeit gegangen weil der Chef einen
sonst kündigt. Auf Deutsch, wer krank ist und nicht auf Arbeit
erscheint wird rausgeworfen, ohne Rücksicht auf Verluste, nur
der Chef darf entscheiden wann man zum Arzt geht und wann
nicht.
Frage:
3.1. Darf mir der Chef wegen meiner Krankheit die 100 Euro
abziehen? Nein, nie wegen Krankheit
3.2. Darf mich der Chef wegen Krankheit rauswerfen?
Nein, Kündigungsschutzgesetz !!!
3.3. Darf der Chef entscheiden wann ich zum Arzt gehe und wann
nicht?
Ja darf er, weil du sicherstellen musst, dass du einen 100%igen Arbeitseinsatz nachgekommen bist.
Ausserdem hat er die Fürsorgpflicht für dich und er muss sicherstellen, dass du volleinsetzbar bist.
Fall 4.
Ich habe vor Kurzem meinen Personenbeförderungsschein gemacht,
diesen benötige ich um einen KTW zu führen.
Davor allerdings bin ich seit November bis Januar ohne
Personenbeförderungsschein gefahren, dies war eine Anordnung
vom Chef! Obwohl er wusste das ich keinen P-schein besitze.
Frage:
4.1. Darf der Chef sagen, das ich trotz ohne P-schein fahren
soll? Nie !!! das grenzt schon an kriminellen Verhalten deines Chefs!!!
BITTE NIE OHNE Personenbeförderungsschein !!! auch wenn dein Chef eine andere Meinung vertritt, dass ist absolut unzulässig. ( Aus Versicherungtechnischen Gründen und den Personen gegenübern, die du fahren musst, alleine das sind schon genug Gründe um Nein zusagen.)
Fall 5.
Wir haben Schichtdienst, ich habe nichts gegen Arbeit, ich
liebe meinen Beruf und weiß das dieser auch mal sehr lange
dauern kann.
Also haben wir jede Woche an einem Wochentag Bereitschaft
diese beginnt mit dem Arbeitstag. Beispiel:
Montag 8 Uhr Arbeitsbeginn - reguläres Ende um 17 Uhr ab 17
Uhr beginnt die Bereitschaft geht bis morgens um 8 Uhr und
dann arbeiten wir von 8 Uhr weiter bis 17 Uhr. wir bekommen
dafür keinen Ausgleich! Ebenso haben wir einmal im Monat
Wochenendbereitschaft, diese geht von: Beispiel: Freitag 08.00
Uhr - Montag 17.00 Uhr. Komplett durch, auch nachts, das heißt
das ich 3 1/2 Tage komplett durcharbeite.
Frage:
5.1. Sind diese Arbeitszeiten rechtlich?
siehe ArbzG §5 Abs.3, Handlungshilfe2010 / Leitfaden
bereitschaftsdienst ist keine vollständige Arbeitszeit!!!
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Die Zuordnung von Bereitschaftsdienst zur Arbeitszeit i. S. d. Art. 2 Nr. 1 Richtlinie 93/ 104/ EG vom 23. November 1993 durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist auf die Verhältnisse in Deutschland übertragbar. Um dies feststellen zu können, bedarf es keines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof.
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Nach dem Arbeitszeitgesetz vom 6. Juni 1994 ist Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit anzusehen. Dies ergibt sich zwingend aus § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes. Ein der Richtlinie 93/ 104/ EG entsprechendes anderes Verständnis ist auch im Wege der gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung nicht möglich.
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Hat der nationale Gesetzgeber eine europäische Richtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt, kommt eine unmittelbare Geltung und ein darauf beruhender Anwendungsvorrang der Richtlinie nur vertikal im Verhältnis zwischen Bürgern und öffentlichen Stellen, nicht auch horizontal im Verhältnis Privater untereinander in Betracht.
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BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02
Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit
Mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats ist die Einigungsstelle für eine Regelung über die im Betrieb zulässige Höchstarbeitszeit und die arbeitszeitrechtliche Zuordnung von Bereitschaftsdiensten nicht zuständig.
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BAG, 13.12.2007 - 6 AZR 197/07
Tarifauslegung - Arbeitsbereitschaft
Tatbestand: Die Parteien streiten nur noch über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger auf dessen Arbeitszeitkonto für den 11. Juli 2005 7, 5 Stunden gutzuschreiben.
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BAG, 11.07.2006 - 9 AZR 519/05
Dienstreise - Arbeitszeit
Die Wegezeiten (Dauer der Hin- und Rückfahrt) einer Dienstreise gelten nicht als Arbeitszeit im Sinne von § 2 Abs. 1 ArbZG, wenn der Arbeitgeber lediglich die Benutzung eines öffentlichen Verkehrsmittels vorgibt und dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, wie er die Zeit nutzt.
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BAG, 24.10.2000 - 9 AZR 634/99
Urlaubsentgelt; Bereitschaftsdienst; Rufbereitschaft
Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind keine Überstunden iSv § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG.
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BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 93/03
Bereitschaftsdienst - Arbeitszeit - Kirchliche Regelung
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Bereitschaftsdienst ist seit dem 1. Januar 2004 Arbeitszeit i. S. v. § 2 ArbZG.
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§ 7 Abs. 4 ArbZG ermächtigt die Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, in ihren Regelungen abweichend von der gesetzlichen Höchstarbeitszeit in § 3 ArbZG die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Bereitschaftsdienst fällt.
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Schließt das Kuratorium einer Katholischen Krankenhausstiftung mit der Mitarbeitervertretung einen „Hausvertrag“, ist das jedenfalls dann keine Regelung i. S. v. § 7 Abs. 4 ArbZG, wenn die kirchenrechtliche Mitarbeitervertretungsordnung keine Delegation der Regelungsbefugnis für Abweichungen i. S. v. § 7 Abs. 4 ArbZG enthält.
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BAG, 18.11.2009 - 5 AZR 774/08
Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge für Pausen - Annahmeverzug
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Zahlung von Zuschlägen für Pausen während der Nachtarbeit sowie an Sonn- und Feiertagen.
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BAG, 24.09.2008 - 10 AZR 770/07
Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD - Unterbrechung der Arbeitszeit durch Bereitschaftsdienst
Werden in einer Organisationseinheit wechselnde Arbeitsschichten und zu bestimmten Zeiten ausschließlich Bereitschaftsdienste iSd. § 7 Abs. 3 TVöD geleistet, wird nicht „ununterbrochen“ iSd. § 7 Abs. 1 TVöD gearbeitet.
Eine Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD wird deshalb nicht ausgelöst.
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5.2. Müssten wir nicht eigentlich einen ausgleich bekommen?
Das war nun genügend, ich hoffe es ist detaliert genug.
Ich würde mich über eine Antwort sehr freuen.
MFG
Tschüss und gutes gelingen, weiterhin.
Grüsse von Andrea