Vorstellungsgespräch Schwerbehinderung

Es sei folgender Fall angenommen. Ein Schwerbehinderter bewirbt sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Nach einiger Zeit erhält er eine Absage, ohne zum Vorstellungsgespräch geladen worden zu sein. Dazu ist ein öffentlicher Arbeitgeber nach §82 SGB IX verpflichtet, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, was hier auszuschließen ist. Auf Nachfrage nach den Gründen erfährt der Bewerber, die Absage sei ein Irrtum und mit Absagen für ein anderes Ausschreibungsverfahren durcheinandergekommen, bei Gesprächen zu einem späteren Zeitpunkt werde der Bewerber selbstverständlich eingeladen. Nur hat sich eine Kollegin des Bewerbers auf die gleiche Stelle beworben und ebenfalls eine Absage erhalten, was die Behauptung eines Irrtums als faule Ausrede erscheinen läßt. Eine Einladung zu einem späteren Zeitpunkt wäre mit großer Sicherheit nur fingiert. Wie ist hier nun weiter vorzugehen, da der Bewerber es nicht mag für blöd verkauft zu werden?

hallo.

Nur hat sich eine Kollegin des
Bewerbers auf die gleiche Stelle beworben und ebenfalls eine
Absage erhalten, was die Behauptung eines Irrtums als faule
Ausrede erscheinen läßt. Eine Einladung zu einem späteren
Zeitpunkt wäre mit großer Sicherheit nur fingiert. Wie ist
hier nun weiter vorzugehen, da der Bewerber es nicht mag für
blöd verkauft zu werden?

die kollegin sollte sich ebenfalls nach den gründen erkundigen. erhält sie die gleiche ausrede, hätte man ein indiz in der hand und könnte den arbeitgeber mit §22 AGG konfrontieren.

gruß

michael

Hallo,

es liegt nahe, dass der Bewerber dem AG nicht zusagt. Hierfür könnte die Behinderung ein Grund sein, genauso gut allerdings nicht, die „nichtbehinderte“ Kollegin wurde schließlich auch abgelehnt. Dies darf der AG laut AGG natürlich nicht, vermutlich ist ihm die Behinderung in der Bewerbung nicht aufgefallen und er hat deshalb eine Ablehnung verschickt. Alles andere wäre sehr fahrlässig

Nun kann man natürlich versuchen, den AG über die AGG - Richtung in die Pflicht zu nehmen, einen Arbeitsplatz wird man auf diesem Weg aber vermutlich nicht erstreiten.

Lieber sollte man die Zeit und Energie in anderweitige Bewerbungen legen und in diesem Fall nicht zu empfindlich reagieren, insbesondere wenn es sich wie hier meiner Vermutung nach eher um eine Unachtsamkeit als eine Diskriminierung zu Grunde liegt…

ebenfalls grußlos
Milton

Nun kann man natürlich versuchen, den AG über die AGG -
Richtung in die Pflicht zu nehmen, einen Arbeitsplatz wird man
auf diesem Weg aber vermutlich nicht erstreiten.

drei monatsgehälter entschädigung sind aber auch schon was, findest du nicht? da lohnt sich doch etwas

Zeit und Energie

durchaus, findest du nicht?

Es liegt in jedem Fall ein Verstoß gegen §82 SGB IX vor, demzufolge öffentliche Arbeitgeber verpflichtet sind, schwerbehinderte Bewerber zum Vorstellungsgespräch einzuladen, wenn ihnen nicht offensichtlich die erforderliche fachliche Eignung fehlt. Hiervon kann nicht die Rede sein, es ist praktisch die gleiche Tätigkeit wie die, die der Bewerber augenbliklich ausübt. Damit kann sich der Arbeitgeber bereits schadenersatzpflichtig gemacht haben in Höhe von drei Monatsgehältern, Hingegen wird die Stelle als solche wohl nicht einklagbar sein, oder gäbe es da Ansatzpunkte?

Hallo,

nun mal langsam mit die Pferde…der ÖD ist bekannt dafür

„das die Rechte Hand nicht weiss…was die linke tut…“

Denn normalerweise sind Schwerbehinderte im ÖD immer gerne gesehen…kann man doch Kosten von der eigenen Dienststelle auf das Land umlegen…:smile:

Beispiel.
Elektrisch verstellbare Schreibtische…Dienst-Kfz Umbauten…spezielle Arbeitsplatzbeleuchtung

usw.

Oft werden jedoch Stellenauschreibungen über externe Consultingfirmen abgewickelt und da wird halt knallhart nach den Vorgaben für die Stelle ausgesiebt.

Man sollte daher nicht mit der Brechstange rangehen…denn kein AG mag
„Quertreiber“…

Sondern viel mehr das Gespräch mit dem Personalrat -hier dem Schwerbehinderten-Vertreter- suchen und mit dem locker und ohne „Druck“ auszuüben einfach mal reden.

Oft finden sich da Wege,wie man doch noch zum Ziel kommt,ohne gleich mit der Brechstange ranzugehen…

Denn eines sollte man nicht vergessen…eine Schwerbehinderung haben auch andere Bewerber…für jeden AG ist zuerst immer die fachliche Qualifikation maßgebend…und dann natürlich ob man sich „anpassen“ kann.

So Zauberwörter wie

-Bitte

und

-möchte

entfalten wirklich Zauberkraft…:smile:

Damit kann sich der Arbeitgeber bereits
schadenersatzpflichtig gemacht haben in Höhe von drei
Monatsgehältern, Hingegen wird die Stelle als solche wohl
nicht einklagbar sein, oder gäbe es da Ansatzpunkte?

Grundsätzlich ist aber der Erlass einer einstweiligen Verfügung möglich. Hat man damit Erfolg, wird verfügt, dass die Stelle zunächst mal nicht besetzt werden kann. Das Auswahlverfahren ist dann nochmals unter Beachtung aller Rechtsvorschriften durchzuführen.

Mittlerweile haben sich aber die Verwaltungen darauf eingestellt. Man wird, wie in deinem Fall, dann eben pro Forma zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Habe schon von Vorstellungsrunden gehört, in denen diese Bewerber sich nur recht kurz vorstellen durften.

Mittlerweile haben sich aber die Verwaltungen darauf
eingestellt. Man wird, wie in deinem Fall, dann eben pro Forma
zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Habe schon von
Vorstellungsrunden gehört, in denen diese Bewerber sich nur
recht kurz vorstellen durften.

Derlei habe ich sogar schon erlebt und für ein zehnminütiges Gespräch eine Reise von München nach Hamburg gemacht… Immerhin konnte ich denen damals die Fahrt- und Hotelkosten aufs Auge drücken, also auf Universitätskosten einen netten Hamburgausflug gemacht

die kollegin sollte sich ebenfalls nach den gründen
erkundigen. erhält sie die gleiche ausrede, hätte man ein
indiz in der hand und könnte den arbeitgeber mit §22 AGG
konfrontieren.

gruß

michael

… und evtl. Forderungen mit der aktuellen Rechtsprechung des BAG untermauern :
( Urteil vom 18.3.2010 - 8 AZR 1044/08)
AGG-Entschädigung trotz Beseitigung der Diskriminierung:
http://blog.beck.de/2010/10/26/agg-entschaedigung-tr…

Gruß

Georg

Kannst Du mal erklären…

Denn normalerweise sind Schwerbehinderte im ÖD immer gerne
gesehen…kann man doch Kosten von der eigenen Dienststelle
auf das Land umlegen…:smile:

Beispiel.
Elektrisch verstellbare Schreibtische…Dienst-Kfz
Umbauten…spezielle Arbeitsplatzbeleuchtung

usw.

… was das mit dem öD zu tun hat ?
Diese Leistungen stehen allen Arbeitgebern zu. Falls Du wieder mal nur aus der Hüfte schießst, um Deinen Vorurteilen ggü. dem öD freien Raum zu lassen, empfehle ich Dir mal die Lektüre zB von § 34 SGB IX
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__34.html

oder auch § 102 Abs. 3 Nr. 2
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9/__102.html

Oft werden jedoch Stellenauschreibungen über externe
Consultingfirmen abgewickelt und da wird halt knallhart nach
den Vorgaben für die Stelle ausgesiebt.

Beachtet ein beauftragter Dritter die Regelungen des SGB IX bei der Stellenbesetzung nicht, macht dieser sich „knallhart“ schadensersatzpflichtig ggü. dem Auftraggeber.

Man sollte daher nicht mit der Brechstange rangehen…denn
kein AG mag
„Quertreiber“…

Allerdings möchten auch die meisten AG nicht am Pranger stehen wegen Diskriminierung

Sondern viel mehr das Gespräch mit dem Personalrat -hier dem
Schwerbehinderten-Vertreter- suchen und mit dem locker und
ohne „Druck“ auszuüben einfach mal reden.

Nicht „mal reden“, sondern zB eine SBV, wenn es sie im Betrieb gibt, direkt fragen, ob sie von der Bewerbung Kenntnis hat. Falls nicht, ist bereits der „Anscheinsbeweis“ einer Diskriminierung iSd § 7 AGG gegeben, die der AG in einem Prozeß widerlegen müßte, was er aber regelmäßig nicht kann.

Oft finden sich da Wege,wie man doch noch zum Ziel kommt,ohne
gleich mit der Brechstange ranzugehen…

Denn eines sollte man nicht vergessen…eine
Schwerbehinderung haben auch andere Bewerber…für jeden
AG ist zuerst immer die fachliche Qualifikation
maßgebend…und dann natürlich ob man sich „anpassen“
kann.

So Zauberwörter wie

-Bitte

und

-möchte

entfalten wirklich Zauberkraft…:smile:

Was hat dieser Sermon mit dem Problem des UP zu tun ?

Mal wieder nur Halb- bis Nichtwissen in epischer Breite ausgewalzt ?

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drei monatsgehälter entschädigung sind aber auch schon was,
findest du nicht? da lohnt sich doch etwas

Ach so, es geht gar nicht um Diskriminierung, sondern ums Geld verdienen? Das hatte ich aus der Ursprungsfrage nicht herausgelesen.

Aber bitte, das kann man natürlich versuchen. Der Gesetzgeber lässt hier selbstverständlich eine Klage zu, die aber zu Lasten des Antragstellers abgelehnt wird, wenn der AG glaubhaft darlegen kann, dass es sich um ein Versehen handelt. Und das kann er glücklicherweise in der Regel, so dass solchen Versuchen schnell ein Riegel vorgeschoben wird.

ebenfalls grußlos

Eigentlich genau andersherum. Erhält die Kollegin die gleiche Antwort, so war es vielleicht TATSÄCHLICH ein Versehen…

Gruß Milton

Aber bitte, das kann man natürlich versuchen. Der Gesetzgeber
lässt hier selbstverständlich eine Klage zu, die aber zu
Lasten des Antragstellers abgelehnt wird, wenn der AG
glaubhaft darlegen kann, dass es sich um ein Versehen handelt.
Und das kann er glücklicherweise in der Regel, so dass solchen
Versuchen schnell ein Riegel vorgeschoben wird.

Nur ist die Frage die: kann der Arbeitgeber ein Versehen im Falle des Schwerbehinderten glaubhaft machen, wenn gleichzeitig auch eine seiner Kolleginnen eine Absage erhielt? Die müßte dann ja auch ein Versehen gewesen sein. Natürlich kann es passiert sein, daß der Arbeitgeber kolossalen Mist baute und ALLEN Bewerbern versehentliche Absagen schickte.

Komplett falsch !

drei monatsgehälter entschädigung sind aber auch schon was,
findest du nicht? da lohnt sich doch etwas

Ach so, es geht gar nicht um Diskriminierung, sondern ums
Geld verdienen? Das hatte ich aus der Ursprungsfrage nicht
herausgelesen.

Aber bitte, das kann man natürlich versuchen. Der Gesetzgeber
lässt hier selbstverständlich eine Klage zu, die aber zu
Lasten des Antragstellers abgelehnt wird, wenn der AG
glaubhaft darlegen kann, dass es sich um ein Versehen handelt.

Das zeugt von kompletter Unkenntnis der Rechtsfolgen des § 7 AGG. Ist der Anschein der Diskriminierung durch den Bewerber ausreichend belegt, muß der AG diesen substanziell widerlegen. Mängel in seiner Prozeßorganisation, die zu „Versehen“ führen, gehen dabei grundsätzlich zu seinen Lasten. Das sog. Organisationsverschulden ist ausdrücklich von den Anforderungen des § 12 Abs. 1 AGG erfasst.

Und das kann er glücklicherweise in der Regel, so dass solchen
Versuchen schnell ein Riegel vorgeschoben wird.

Diese Aussage zeugt von einer fundamentalen Unkenntnis von Rechtslage und-Praxis.

ebenfalls grußlos

ebenfalls grußlos

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hallo.

Eigentlich genau andersherum. Erhält die Kollegin die gleiche
Antwort, so war es vielleicht TATSÄCHLICH ein Versehen…

nachdem der UP das für relevant hält, habe ich impliziert, daß die kollegin AUCH schwerbehindert ist.
ist sie NICHT behindert, hast du natürlich recht!

gruß

michael

hallo.

Eigentlich genau andersherum. Erhält die Kollegin die gleiche
Antwort, so war es vielleicht TATSÄCHLICH ein Versehen…

nachdem der UP das für relevant hält, habe ich impliziert, daß
die kollegin AUCH schwerbehindert ist.
ist sie NICHT behindert, hast du natürlich recht!

gruß

Zur Klarstellung: die Kollegin ist nicht schwerbehindert.

michael

Ach so, es geht gar nicht um Diskriminierung, sondern ums
Geld verdienen?

es geht um eine strafe für die diskriminierung. und eine entschädigung für den diskriminierten.

was das bestehen auf eigene, gesetzlich vorgegebene rechte mit ‚geld verdienen‘ zu tun haben sollte erschließt sich mir nicht. verzichtest du auf dein schmerzensgeld nach einem unfall, weil es da nur ums ‚geld verdienen‘ geht?
nein, natürlich nicht, wenn es um dich geht, ist das ja was ganz anderes…

drei monatsgehälter entschädigung sind aber auch schon was,
findest du nicht? da lohnt sich doch etwas

Ach so, es geht gar nicht um Diskriminierung, sondern ums
Geld verdienen? Das hatte ich aus der Ursprungsfrage nicht
herausgelesen.

Was ist dagegen einzuwenden, wenn ein potentieller Arbeitgeber den Bewerber für blöd zu verkaufen versucht und mit den Fingern in der Keksdose erwischt wird, ihn zur Strafe etwas bluten zu lassen…?

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Hallo,

Es sei folgender Fall angenommen. Ein Schwerbehinderter bewirbt sich bei einem öffentlichen Arbeitgeber. Nach einiger Zeit erhält er eine Absage, ohne zum Vorstellungsgespräch geladen worden zu sein. Dazu ist ein öffentlicher Arbeitgeber nach §82 SGB IX verpflichtet, wenn die fachliche Eignung nicht offensichtlich fehlt, was hier auszuschließen ist. Auf Nachfrage nach den Gründen erfährt der Bewerber, die Absage sei ein Irrtum und mit Absagen für ein anderes Ausschreibungsverfahren durcheinandergekommen, bei Gesprächen zu einem späteren Zeitpunkt werde der Bewerber selbstverständlich eingeladen. Nur hat sich eine Kollegin des Bewerbers auf die gleiche Stelle beworben und ebenfalls eine Absage erhalten, was die Behauptung eines Irrtums als faule Ausrede erscheinen läßt.

Wie kommt man zu diesem Schluß? Hat diese Kollegin exakt die gleichen Voraussetzungen? Wenn sich 30 Leute auf eine Stelle bewerben, werden mindestens 29 eine Absage erhalten. Vielleicht erhielt die Kollegin eine Absage, weil sich auch 3 Schwerbehinderte beworben haben, die ansonsten gleich gut sind. Dann hat sie ohne Behinderung Pech gehabt.

Eine Einladung zu einem späteren Zeitpunkt wäre mit großer Sicherheit nur fingiert. Wie ist hier nun weiter vorzugehen, da der Bewerber es nicht mag für blöd verkauft zu werden?

Welche handfesten Anhaltpunkte gibt es dafür, dass dies so wäre? Fehler werden nunmal gemacht, auch im öD.

Grüße

Wie kommt man zu diesem Schluß? Hat diese Kollegin exakt die
gleichen Voraussetzungen? Wenn sich 30 Leute auf eine Stelle
bewerben, werden mindestens 29 eine Absage erhalten.
Vielleicht erhielt die Kollegin eine Absage, weil sich auch 3
Schwerbehinderte beworben haben, die ansonsten gleich gut
sind. Dann hat sie ohne Behinderung Pech gehabt.

Eine Einladung zu einem späteren Zeitpunkt wäre mit großer Sicherheit nur fingiert. Wie ist hier nun weiter vorzugehen, da der Bewerber es nicht mag für blöd verkauft zu werden?

Welche handfesten Anhaltpunkte gibt es dafür, dass dies so
wäre? Fehler werden nunmal gemacht, auch im öD.

Die Sache ist die: wenn ein Bewerber versehentlich ausgeladen wird kann dies ja passieren. Aber wie hoch ist die Wahrscheinlichkeit, daß dies bei zwei Bewerbern passiert, die obendrein auch noch beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind und voneinander wissen? Da müßte man schon vermuten, daß sämtliche Bewerber versehentlich ausgeladen wurden, um dies als vorstellbar erscheinen zu lassen. Obendrein wurde vom Arbeitgeber ja nicht erkärt, das Verfahren sei beendet, sondern die Absage sei mit denen aus einem anderen Bewerbungsverfahren durcheinandergekommen und in absehbarer Zeit würden Vorstellungsgespräche stattfinden. Ist es üblich, erst Absagen an nicht in Frage kommende Kandidaten zu versenden und danach erst die Vorstellungsgespräche für die ernsthaften Bewerber durchzuführern? Erfahrungsgemäß geschieht dies erst am Ende des vollständigen Verfahrens in einem Aufwasch.