Wie verbindlich ist das Lohnfortzahlungsgesetz?

Guten Tag,

sehr interessant ist mal die Frage dazu, wie das Lohnfortzahlungsgesetz durchgesetzt werden kann.
Da nutzt ein Arbeitnehmer einen freien Tag dafür, mal wieder zu seinem Hausarzt zu gehen, um einen schon lange beabsichtigten „Krebstest“ machen zu lassen. Schon die ersten Sofortlaborergebnisse weisen darauf hin, dass „da was ist“. Er wird krank geschrieben und teilt seinem Arbeitgeber sofort nach dem Arztbesuch das mit, indem er die ärztliche Arbeitsbefreiung da vorlegt. Er wird gebeten, kurz zu warten und erhält 10 min später die fristgemäße Kündigung während der Probezeit im vierten Monat des Arbeitsvertrages. Im persönlichen Gespräch wird ihm zur Begründung der Kündigung gesagt, der Arbeitgeber könne es sich nicht leisten, Krankengeld zu zahlen. Dafür sei ja ohnehin die Krankenkasse zuständig.
Auf schriftlichen Widerspruch des Arbeitnehmers dazu unter Berufung auf § 3 Lohnfortzahlungsgesetz gibt es keine Reaktion durch den Arbeitgeber.

Was wäre nun zu tun?

Hallo,

ganz verbindlich.

Der Arbeitnehmer sollte sich bei seiner Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt für Arbeitrecht beraten lassen oder direkt selbst bei der Rechtsstelle des Arbeitsgerichts Leistugsklage erheben.

Hallo,
mal unabhängig von der arbeitsrechtlichen Seite - es muss sich um einen relativ kleinen (Betriebsgröße) Arbeitgeber handeln der von der Lohnfortzahlung dem Krankengeldanspruch sehr wenig Ahnung hat.
Aussagen wie, der habe kein Geld und Krankengeld wäre ohnehin Sache der Krankenkasse lassen dies sehr stark vermuten.
Zum einen verpflichtet Ihn das Lohnfortzahlungsgesetz zur Weiterzahlung des Arbeitsentgeltes im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Wochen (grundsätzlich) und zum anderen bekommt er als Klein- oder Mittelunternehmen bis zu 79 % seiner Aufwendungen nach dem AAG.
(Arbeitgeberaufwendungsgesetz) von der Kasse wieder zurück.

Gruß

Czauderna

Guten Tag.

sehr interessant ist mal die Frage dazu, wie das
Lohnfortzahlungsgesetz durchgesetzt werden kann.

Ich glaube, du - und auch Petra - schmeißt da einiges durcheinander.

Das Lohnfortzahlungsgesetz besagt, dass es auch während einer AU Geld gibt (nämlich 6 Wochen lang den Durchschnittsverdienst). Krankengeld ist das, was es danach, meines Wissens für 78 Wochen, gibt, nämlich eine Lohnersatzleistung der Krankenkasse. Verweigert ein Arbeitgeber die Lohnfortzahlung, kann man in der Tat dagegen klagen …

und erhält 10 min später die fristgemäße Kündigung während der
Probezeit im vierten Monat des Arbeitsvertrages.

Nicht fein, aber legitim, da i.a. während einer Probezeit jederzeit ohne Angabe eines Grundes gekündigt werden kann.

Auf schriftlichen Widerspruch des Arbeitnehmers dazu

Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Da gibt es nichts zu widersprechen (man wird auch nicht um Zustimmung gebeten), sondern man kann ggf. dagegen klagen.

unter Berufung auf § 3 Lohnfortzahlungsgesetz gibt es keine Reaktion
durch den Arbeitgeber.

Was völlig logisch ist, denn dieses Gesetz verbietet nicht die Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Kurz gefasst: Wenn es keine Entgeltfortzahlung gibt, Klage erheben auf Leistung. Wenn man meint, die Kündigung anfechten zu müssen (ich sehe - ohne weitere Informationen - wenig Chancen), Klage erheben auf Weiterbeschäftigung („Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet wurde“).

Gruß Eillicht zu Vensre

Hallo,

es sollte „70%“ heißen.

Gruß

Czauderna

Danke für die Antwort, Petra!

Soweit ist das schon klar gewesen.
Eines kommt da noch hinzu, was sehr interessant sein könnte: Wenn der Arbeitgeber seine Zahlungsunwilligkeit damit begründet, dass er Krankengeld nicht fortzahlen KANN, weißt das u. U. darauf hin, sein Unternehmen ist nicht mehr zahlungsfähig, steht also vor dem Konkurs. Könnte das nicht auch strafrechtliche Folgen für den Arbeitgeber haben?

Danke auch an Eillicht…!

Klage auf Weiterbeschäftigung: Da soll doch der Arbeitgeber im selben Zuge, als er die Kündigung mit der Zahlungsunfähigkeit seiner Firma begründet hat, gesagt haben, dass eine Wiedereinstellung sofort nach Krankheitsende durchaus denkbar sei.

Servus,

nein, das bedeutet schlicht, dass der Schlüssel zu dem Koffer voll Gold, den jeder Kapitalist unter dem Bett liegen hat, grad nicht auffindbar ist, so dass man peinlicherweise die Löhne aus erwirtschaftetem Ertrag bezahlen muss.

Vorsicht mit der Verbreitung von Gerüchten über Zahlungsunfähigkeit eines Unternehmens: Das kann teuer werden -

Schöne Grüße

MM

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Nochmal ganz deutlich: Eine Kündigung in der Probezeit bedarf im Regelfall keines Grundes. Wenn der Arbeitgeber einen solchen angibt, dann ist er zwar einen Happen doof, aber damit hat es sich auch schon. Wenn der betroffene Arbeitnehmer nicht beweisen kann, dass die Kündigung gegen alle guten Sitten verstößt, dann hat man mit einer Kündigungsschutzklage keine Chance! Und selbst, wenn er das beweisen kann, liegt immer noch die fragliche Vertragspassage im Weg. Diese kenne ich naturgemäß nicht im Wortlaut; aber es gibt Standardformulierungen, die denn doch im überwiegenden Teil der wirklich auftretenden Fälle zur Anwendung kommen.

Gruß EIllicht zu Vensre

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Hallo Martin,

zu: „Vorsicht vor Gerüchten …“:
Es wurde doch gar kein Unternehmen namentlich benannt hier, hat gar keiner vor. Schließlich wird hier doch nur ein rein theoretisches „Planspiel“ diskutiert. :wink:
Ob ein Unternehmen zahlungsfähig ist oder nicht - dazu kann sich jedermann man beim zuständigen Amtsgericht erkundigen. Dazu gibt doch auch jede Firma immer ganz öffentlich auch an, bei welchem Amtsgericht es im Handelsregister eingetragen ist - oder so ähnlich.

Die Frage ist dann aber auch, ob es lediglich eine Zweckbehauptung ist, der Arbeitgeber KANN kein „Krankengeld“ bezahlen. Und dann wird „so ganz nebenbei“ davon geredet, dass eine Weiterbeschäftigung durchaus denkbar ist, wenn die Krankschreibung vorbei ist. Man sollte davon ausgehen, dass es NICHT an der „Dummheit“ der Geschäftsleitung einer „kleinen“ Firma liegt, sondern dass es reines Zweckverhalten ist. Aber was ist das tatsächliche Ziel dabei?

Servus,

das Ziel dabei ist, nicht ein Mehrfaches von dem an Lohn bezahlen zu müssen, was der Arbeitnehmer an Ertrag bringt. Davon geht man nämlich auf Dauer pleite.

Dass kleine Betriebe einen Teil der Aufwendungen aus der Lohnfortzahlungsversicherung erstattet bekommen, ist nicht sehr bekannt. Nun, und der Teil, der nicht erstattet wird, tut auch noch wehe genug.

Aber, wie gesagt: Wenn der Koffer mit Gold wieder aufgeht, ist das kein Problem mehr.

Schöne Grüße

MM

Ist schon klar, Eillicht …
der Begriff „gegen alle guten Sitten“ klingt ja ganz gut, ist aber sehr gummiartig. Der Arbeitgeber kann im vorliegenden Fall den Inhalt des persönlichen Gespräches, in dem der Grund der Kündigung genannt wurde mit der Aussicht auf Weiterbeschäftigung, wenn die Krankzeit zu Ende ist, in seiner Aussage vor dem Arbeitsgericht ja beschwören, womit diese Aussage durchaus Beweiskraft haben kann, wenn das Gericht dem folgt. Mitschneiden durfte er das Gespräch ja nicht. Dass eine Kündigung eine einseitige Willenserklärung ist, ist auch schon völlig klar gewesen. Die Frage wäre aber in dem Zusammenhang, ob das Arbeitsrechtsverhältnis automatisch weiter besteht, wenn die Lohnfortzahlung während der Krankheitszeit weiter geleistet werden muss nach § 3 Lohnfortzahlungsgesetz. Ab wann beginnt die „Arbeitslosigkeit“? Und damit: Ab wann beginnt der Anspruch auf Arbeitslosengeld - Tag des Endes der Beschäftigung laut Kündigung oder erster Tag der Wiederarbeitsfähigkeit? Im zuständigen Amt für Arbeit wusste das keiner im betreffenden Sachverhalt. :kicher:

Hi!

Ist die Kündigung schriftlich erfolgt?

Gruß
Guido