Wieviel Urlaub bei Kündigung zum 31.10.?

Guten Tag, ich arbeite im Einzelhandel und habe nach 3 Jahren zum 31.10.09 gekündigt. Ich habe meine vollen Jahresurlaub von 6 Wochen schon genommen. Jetzt soll ich für die 2 Monate, 6 Tage Urlaub von meinen noch nicht bezahlten Überstunden abgezogen bekommen. Weil mir angeblich nur 24 anstatt der genommenen 30 Tage zustehen. Anteilig soll ich auch das Urlaubsgeld zurückzahlen.

Ich würde Sie gerne an das BUrlG verweisen und im besonderen auf § 5 Abs. 3 verweisen. Dies sollte Ihnen helfen - ohne Probleme!

Guten Tag,

nein, dass ist nicht richtig. Waren sie bis zum 30.06 voll beschäftigt, steht ihnen der gesamte Jahresurlaub zu, also ihre 30 Tage. Natürlich wird dies im neuen Betrieb angerechnet, so dass sie dann dort ab 01. 11. keinen Urlaub mehr bekommen. Auch das gesamte Urlaubsgeld steht ihnen zu. Wenn es zu Streitigkeiten kommt, gehen sie über das Arbeitsgericht. LG Bea

Hallo,
wieviele Urlaubstages pro Kalenderjahr stehen denn im Arbeitsvertrag? Darüber hinaus gibt es noch einen Unterschied zwischen Arbeitstagen und Werktagen. Auch hier kommt es darauf an, was im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.
Der Arbeitgeber ist bei zuvielgenommenem Urlaub durchaus berechtigt, die zuvielgenommenen Tage als unbezahlten Urlaub oder Überstundenabgeltung anzusehen und entsprechend zu behandeln.
Das Urlaubsgeld ist ein ganz anderes Thema. Hier ist die Frage, wofür und unter welchen Bedingungen das Urlaubsgeld gewährt wurde. Nur wenn diese Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind, kann es zurückgefordert werden.
Mit freundlichen Grüßen
apfjur
www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,

ich habe den Tarif-Vertrag zwar nicht vorliegen, doch scheint mir das Vorgehen korrekt zu sein. Wer in der 2. Hälftze des Jahres aufhört, muss den Mindest-Jahres- Urlaub nach Bundes-Urlaubsgesetz komplett bekommen, d.h. 24 Tage. Diese Tage hast Du acu erhalten. Die anteilige Kürzung des Gehalts bzw. Urlaubsgeldes scheint mir richtig.
Ingeborg

Hallo erstmal,

leider kann diese Anfrage nicht so einfach beantwortet werden. Hier muss der bestehende Arbeitsvertrag und der gültige Tarifvertrag vorliegen. Es ist auch wichtig ob die Kündigung fristgerecht ausgesprochen wurde und der Arbeitgeber übeerhaupt die Möglichkeit hatte diese ordentlich an zunehmen. Insgesamt aber gehe ich davon aus das der Arbeitgeber keinen Abzug vom austehenden Lohn vornehmen darf. Sollte der AG gerechtfertigt oder auch nicht die strittigen Urlaubstage in Geldwert zurückfordern muss er dies beim AG einklagen. Vom austehenden Lohn dazu gehören auch die Überstunden ist er nicht berechtigt. Sollte der AG trotzen den Lohn mit den 6 Tagen verrechnen bleibt hier nur die FRistsetzung zur Nachzahlung und nach verstreichen der Frist die Klageerhebung.

Aber nochmals der Arbeitsvertrag und der Tarifvertrag bilden hier die Grundlage zur Entscheidung