Hallo,
nach BGB kommt der Vertrag zwischen Privatpersonen zustande
und daher sind jegliche Garantien ausgeschlossen.
da ist gar nichts ausgeschlossen, wenn man nichts explizit ausgeschlossen hat.
Daher wird quasi noch als „Hosenträger“ im Vertrag der Passus
„Gekauft wie besehen und zur Probe gefahren und Ausschluß
aller Garantien“ aufgenommen. Ist nicht notwendig aber frisst
ja kein Brot.
Doch, ist notwendig. Andernfalls gilt nämlich die gesetzliche Sachmangelhaftung.
Anders sieht es aus, wenn ein Händler Dir das gebrauchte Auto
verkauft. Hier zieht nach BGB eine Garantie von 6 Monaten.
Die Sachmangelhaftung gilt für zwei Jahre und nicht für sechs Monate. Letzteres ist der Zeitraum, in der die Beweislastumkehr für Käufe zwischen Unternehmern und Privatpersonen gilt.
Wenn Du also die Karre so verkaufst, so musst Du dir keinen
Kopf machen.
Doch, wäre besser. Wobei die Passage „gekauft wie gesehen“ zumindest Spielraum für Interpretationen und damit für Gerichtsverfahren läßt. Besser wäre ein eindeutige rund damit eindeutig wirksamer Ausschluß der Sachmangelhaftung.
Gruß
C.