Hi,
mein Gott, wenn schon Krümel kacken, dann aber auch richtig
cross
leider geht es hier beim besten Willen nicht um Krümelkacken oder Klugscheißen.
Das Problem ist (und das ist leider auch bei dem verlinkten Artikel des ZDF sehr unsauber bzw. mißverständlich dargestellt), daß die Sachmangelhaftung (früher Gewährleistung genannt) und eine Garantie zwei völlig verschiedene Dinge sind.
Die gesetzliche Sachmangelhaftung legt dem Verkäufer lediglich auf, daß die übergebene Kaufsache frei von Sachmängeln zu sein hat - nicht mehr und nicht weniger. Es geht dabei ausschließlich um den Zeitpunkt der Übergabe. Die Fristen (früher 6 Monate, heute ein oder zwei Jahre) sind lediglich Verjährungsfristen, innerhalb derer der Mangel dem Verkäufer angezeigt werden muß. Eine Funktionsgarantie bieten die gesetzlichen Regelungen hingegen nicht!
Ein konkretes Beispiel: Beim gekauften 10 Jahre alten Gebrauchtwagen geht nach 5 Monaten und 5000 km Fahrleistung das Getriebe kaputt. Ein Fall für die Gewährleistung? Wohl kaum, denn zum Zeitpunkt der Übergabe war das Getriebe ja in Ordnung…
Eine wirkliche Verbesserung hat das neue Gewährleistungsrecht aber in der Tat gebracht: die Umkehr der Beweißlast für die ersten sechs Monate nach Kauf. Während früher der Käufer nachweisen mußte, daß der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe bestand, muß heute in den ersten sechs Monaten der Verkäufer das Gegenteil beweisen (es sei denn, die Art des Schadens ist mit der Vermutung unvereinbar, daß der Schaden schon bei Übergabe bestanden hat). Da sowohl der Beweiß wie auch der Gegenbeweiß oft nicht erbracht werden können, ist der Käufer klar im Vorteil.
Aber nach sechs Monaten ist es vorbei mit der Käuferherrlichkeit. Dann muß nämlich der Käufer beweißen, daß der reklamierte Mangel schon bei Übergabe bestanden hat…
Eine Garantie (z.B. „der Wagen läuft die nächsten zwölf Monate ohne grundlegende Reparaturen“) ist hingegen etwas völlig Anderes. Hier garantiert jemand (Hersteller, Verkäufer…), daß bestimmte Mängel für einen gewissen Zeitraum nicht auftreten werden. Treten sie dennoch auf, muß der Garantierende entsprechend Abhilfe schaffen. Eine solche Garantie schreibt der Gesetzgeber aber nicht vor…
Es stimmt natürlich, daß viele Gebrauchtwagenhändler zusätzlich eine Garantie geben, aber die ist nun mal nicht vorgeschrieben. Und sie kann dementsprechend auch frei gestaltet und eingeschränkt werden (es muß nur vorher gesagt werden).
Das Problem ist eben, daß viele „Normalbürger“ Garantie und Sachmangelhaftung verwechseln und sich dann wundern, daß der aufgetretene Schaden eben doch nicht behoben werden muß… Und da entsprechende Fragen im Rechtsbrett beinahe täglich gestellt werden, kann man nicht oft genug darauf hinweisen, daß die gesetzliche Sachmangelhaftung eben keine Garantie ist.
Da nennen wir das Kind eben korrekt beim Namen:
Gewährleistung" , im Volksmund allg. Garantie
genannt.
Das genau ist das Problem.
Zitat:
Bei Gebrauchtwagen gilt seit 1. Januar 2002 eine
Mindest-Gewährleistung von einem Jahr beim Kauf eines
Verbrauchers vom Unternehmer, dem Verbrauchsgüterkauf
Paragraph 474 BGB, Neues Schuldrecht.
Ein schönes Beispiel, wie man durch mißverständliche Formulierungen Irrtümer erzeugen kann…
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/1/0,1872,1011873,00.html
Kein besonders guter Link, wenn man sich über die Rechte des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf informieren will.
Gruß Stefan