Hallo Maik,
Also prinzipiell hängt das davon ab was im Kaufvertrag stand. Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler mindestens ein Jahr lang für
Mängel eines verkauften Gebrauchtwagens.
Aber aufpassen lies dir doch bitte mal die zwei Anhänge durch:
- Miese Tricks beim Gebrauchtwagenkauf:
"Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler mindestens ein Jahr lang für Mängel eines verkauften Gebrauchtwagens. Um sich dieser Haftung zu
entziehen, versuchen einige Anbieter das Gesetz mit allerlei Tricks zu
unterlaufen, meldet der ADAC. Sie bezeichnen demnach die oft noch relativ neuen, hochwertigen Gebrauchtfahrzeuge im Kaufvertrag mit Beschreibungen wie „Fehler in allen Teilen“, „Schrottfahrzeug“, „zum Ausschlachten“ oder als „Bastlerfahrzeug“. Damit soll bei späteren Streitigkeiten dargelegt werden, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Kaufvertrages um die Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges wusste und daher keine Mängelrechte geltend machen kann.
Dieser Vorgehensweise hat nun laut dem Automobilclub das Amtsgericht
Marsberg (Az. 1 C 143/02; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC „ADAJUR“ Dok-Nr. 53086) einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass es sich bei der Formulierung „Bastlerfahrzeug“ um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug noch durch den TÜV gebracht werden sollte, woraus zu schließen ist, dass der Pkw noch längere Zeit für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgesehen war."
- Verschleiß ist kein Sachmangel:
Quelle: kfz-betrieb ONLINE Newsletter vom 03.04.2003
"Aktuelles Urteil des Landgerichts Dessau: Mangelhafte Stoßdämpfer und
Querlenker entsprechen bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug dem normalen
Abnutzungsbild.
Der natürliche Verschleiß eines Gebrauchtwagens, der dem Fahrzeugalter
entspricht, ist kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Dessau hervor (Az. 7 T 542/02). Darüber hinaus stellen die Richter klar, dass eine Individualvereinbarung mit dem Hinweis „keine Garantie“ nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung führt.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29.04.2002 kaufte der Kläger bei dem beklagten Autohaus einen 13 Jahre alten Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km zu einem Kaufpreis von 600 Euro. Das Fahrzeug war nach den Angaben des Vertrages ein Jahr nach Vertragsabschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzuführen. Weiterhin fand sich in dem Kaufvertrag der Hinweis „keine Garantie“.
Nachdem der Käufer 200 km gefahren war, stellte er fest, dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindringt. Außerdem seien Stoßdämpfer und Querlenker defekt. Der Autofahrer verklagte den Händler und verlangte 1.000 Euro für die Anschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeuges gegen Rückgabe des beanstandeten Pkw. Diese Forderung wies das Gericht jedoch zurück.
Der handschriftliche Zusatz sei in diesem Fall als
Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, führten die Richter in ihrer
Begründung aus. Die Beschaffenheit des veräußerten Pkw sei lediglich in den Grenzen des Vertragstextes vereinbart worden. Die Erklärung könne vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass hierüber hinaus eine bestimmte Restlebensdauer sowie eine Mangelfreiheit insbesondere bei Verschleißteilen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören sollte. Um letztere handelt es sich bei den vom Kläger behaupteten mangelhaften Fahrzeugteilen Stoßdämpfer und Querlenker. Es sei nicht erkennbar, dass diese über das normale Abnutzungsbild eines 13 Jahre alten Pkw hinausgehen. Sie stellen somit nach Meinung der Richter keinen Mangel im Rechtssinne dar. Dies gelte letztlich auch für die behauptete Durchlässigkeit des Fahrzeugunterbodens.
Schließlich stellten die Richter fest, dass ein Hinweis „keine Garantie“ keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Sachmängelhaftung hat. Dies - so das Gericht - wäre unzulässig. Da hier sowieso der falsche Begriff gewählt wurde, hatte der Eintrag „keine Garantie“ in die Vertragsurkunde keine weitergehenden nachteiligen Folgen für das Autohaus."
In deinem spezifischen Fall gehe ich von normalen Verschleiß aus, dann hättest du keinerlei Anspruch auf kostenlosen Ersatz!
Viele Grüße
Chris