Gewährleistung bei Gebrauchtwagen?

Hallo,

habe eine dringende Anfrage.

Habe Oktober 02 einen Gebrauchtwagen, Ford Mondeo V6, damals 20000 KM, heute 30.000 KM gekauft, Baujahr 99 von einem freien Händler (kein Privatmann).
Heute bei der Inspektion hat sich ergeben, dass hinten rechts der an den Bremsen Flüssigkeit austritt und hinten links die Handbremse keine Funktion hat (evtl. gleiches Problem wie rechts?).
Meine Frage: Inwiefern muss der Verkäufer dafür noch haften? Was kann ich da jetzt machen?
Bin für jede Hilfe sehr dankbar, will KEINE Rechtsauskunft sondern nur ein paar Tips :wink:

wusste nicht, wo ich die Frage einstellen soll, bitte das Doppelposting entschuldigen!!!

Danke, grüße Maik

Hallo Maik,

Also prinzipiell hängt das davon ab was im Kaufvertrag stand. Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler mindestens ein Jahr lang für
Mängel eines verkauften Gebrauchtwagens.

Aber aufpassen lies dir doch bitte mal die zwei Anhänge durch:

  1. Miese Tricks beim Gebrauchtwagenkauf:

"Seit dem 1. Januar 2002 haften Kfz-Händler mindestens ein Jahr lang für Mängel eines verkauften Gebrauchtwagens. Um sich dieser Haftung zu
entziehen, versuchen einige Anbieter das Gesetz mit allerlei Tricks zu
unterlaufen, meldet der ADAC. Sie bezeichnen demnach die oft noch relativ neuen, hochwertigen Gebrauchtfahrzeuge im Kaufvertrag mit Beschreibungen wie „Fehler in allen Teilen“, „Schrottfahrzeug“, „zum Ausschlachten“ oder als „Bastlerfahrzeug“. Damit soll bei späteren Streitigkeiten dargelegt werden, dass der Käufer bei Unterzeichnung des Kaufvertrages um die Fehlerhaftigkeit des Fahrzeuges wusste und daher keine Mängelrechte geltend machen kann.

Dieser Vorgehensweise hat nun laut dem Automobilclub das Amtsgericht
Marsberg (Az. 1 C 143/02; veröffentlicht in der Juristischen Datenbank des ADAC „ADAJUR“ Dok-Nr. 53086) einen Riegel vorgeschoben. Es entschied, dass es sich bei der Formulierung „Bastlerfahrzeug“ um eine unzulässige Verminderung der Verbraucherrechte handelt. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Fahrzeug noch durch den TÜV gebracht werden sollte, woraus zu schließen ist, dass der Pkw noch längere Zeit für die Teilnahme am Straßenverkehr vorgesehen war."

  1. Verschleiß ist kein Sachmangel:

Quelle: kfz-betrieb ONLINE Newsletter vom 03.04.2003

"Aktuelles Urteil des Landgerichts Dessau: Mangelhafte Stoßdämpfer und
Querlenker entsprechen bei einem 13 Jahre alten Fahrzeug dem normalen
Abnutzungsbild.

Der natürliche Verschleiß eines Gebrauchtwagens, der dem Fahrzeugalter
entspricht, ist kein Sachmangel eines Gebrauchtwagens. Das geht aus einem aktuellen Urteil des Landgerichts Dessau hervor (Az. 7 T 542/02). Darüber hinaus stellen die Richter klar, dass eine Individualvereinbarung mit dem Hinweis „keine Garantie“ nicht zum Ausschluss der Sachmängelhaftung führt.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Am 29.04.2002 kaufte der Kläger bei dem beklagten Autohaus einen 13 Jahre alten Ford Fiesta mit einer Laufleistung von 122.500 km zu einem Kaufpreis von 600 Euro. Das Fahrzeug war nach den Angaben des Vertrages ein Jahr nach Vertragsabschluss zur nächsten Hauptuntersuchung vorzuführen. Weiterhin fand sich in dem Kaufvertrag der Hinweis „keine Garantie“.

Nachdem der Käufer 200 km gefahren war, stellte er fest, dass Regenwasser in den Fahrgastraum eindringt. Außerdem seien Stoßdämpfer und Querlenker defekt. Der Autofahrer verklagte den Händler und verlangte 1.000 Euro für die Anschaffung eines adäquaten Ersatzfahrzeuges gegen Rückgabe des beanstandeten Pkw. Diese Forderung wies das Gericht jedoch zurück.

Der handschriftliche Zusatz sei in diesem Fall als
Beschaffenheitsvereinbarung anzusehen, führten die Richter in ihrer
Begründung aus. Die Beschaffenheit des veräußerten Pkw sei lediglich in den Grenzen des Vertragstextes vereinbart worden. Die Erklärung könne vor diesem Hintergrund nur so verstanden werden, dass hierüber hinaus eine bestimmte Restlebensdauer sowie eine Mangelfreiheit insbesondere bei Verschleißteilen nicht zur vereinbarten Beschaffenheit gehören sollte. Um letztere handelt es sich bei den vom Kläger behaupteten mangelhaften Fahrzeugteilen Stoßdämpfer und Querlenker. Es sei nicht erkennbar, dass diese über das normale Abnutzungsbild eines 13 Jahre alten Pkw hinausgehen. Sie stellen somit nach Meinung der Richter keinen Mangel im Rechtssinne dar. Dies gelte letztlich auch für die behauptete Durchlässigkeit des Fahrzeugunterbodens.

Schließlich stellten die Richter fest, dass ein Hinweis „keine Garantie“ keinen Einfluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der Sachmängelhaftung hat. Dies - so das Gericht - wäre unzulässig. Da hier sowieso der falsche Begriff gewählt wurde, hatte der Eintrag „keine Garantie“ in die Vertragsurkunde keine weitergehenden nachteiligen Folgen für das Autohaus."

In deinem spezifischen Fall gehe ich von normalen Verschleiß aus, dann hättest du keinerlei Anspruch auf kostenlosen Ersatz!

Viele Grüße

Chris

Hallo Chris,

erstmal vielen Dank für deine ausführlich Antwort!!!

Ich weiss jetzt genau, was es ist,
hinten links ist der Bremssattel „undicht“ - es tritt Flüssigkeit aus und rechts ist die Handbremsmechanik kaputt, muss auch der Bremssattel gewechselt werden… Kosten bei ATU: 301 Euro Teile und Lohn :frowning:
Bei einem 4 Jahre alten Auto mit 30.000 KM darf das ja wohl noch nicht kaputt sein, Verschleissteil hin oder her, oder?

Grüße Maik

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Maik,

Ich gebe dir recht, dass ein undichter Bremssattel bei nur 30.000 km wohl etwas zu früh eingetreten ist. Ich hatte das gleiche Problem bei meinem Fiat Bravo, allerdings bei einer Laufleistung von 75.000 km und sechs Jahre altem Auto, ein normaler Verschleiß in meinem Fall.

Generell ist man leider vor solchen Reparaturen - die Marke ist hier unerheblich - auch bei relativ neuwertigen Wagen nicht geschützt. Unabhängig davon geht es dir darum, ob du den Verkäufer dafür haftbar machen kannst.

Um es vorweg zu sagen, deine Chancen stehen relativ schlecht, denn du müsstest beweisen, dass die nun aufgetretenen Mängel schon vorher bestanden haben.

Die Beweislastumkehr in der neuen Schuldrechtsreform zugunsten des Verbrauchers hilft diesem bei der Beweisführung, dass ein Mangel bereits bei der Übergabe vorgelegen hat. Entscheidend ob ein Mangel vorliegt ist die Beantwortung zweier Fragen: 1. Was ist von den Parteien vereinbart worden? 2. Was durfte der Käufer berechtigterweise erwarten?

Auszug aus der neuen Schuldrechtsreform: „…Schadenersatz kann der Käufer nur dann verlangen, wenn dem Verkäufer ein Verschulden zu Last gelegt werden kann. Grundprinzip des neuen Schuldrechts: Schadensersatz nur bei Verschulden, Rücktritt vom Verkaufvertrag nach erfolglos gesetzter Frist auch ohne Verschulden. Schadenersatz kann der Käufer neben der Minderung bzw. Rücktritt geltend machen. Minderung und Vertragauflösung schließen sich gegenseitig aus… Das Verschulden des Verkäufers wird bei einer mangelhaften Sache vermutet…“

Du kannst den Händler natürlich auf die Reparatur ansprechen, aber der wird sich auf normalen Verschleiß berufen und keinen Cent zahlen. Anschließend besteht die Möglichkeit einen Experten zu beauftragen und ggf. vor Gericht zu ziehen. Das ist deine Entscheidung, ob du diesen Weg gehen willst.

Mein Rat: In den sauren Apfel beißen und die Reparatur zahlen und hoffen, dass in nächster Zeit nix mehr passiert.

Viele Grüße

Chris

Hallo Chris,

erstmal vielen Dank für deine ausführlich Antwort!!!

Ich weiss jetzt genau, was es ist,
hinten links ist der Bremssattel „undicht“ - es tritt
Flüssigkeit aus und rechts ist die Handbremsmechanik kaputt,
muss auch der Bremssattel gewechselt werden… Kosten bei ATU:
301 Euro Teile und Lohn :frowning:
Bei einem 4 Jahre alten Auto mit 30.000 KM darf das ja wohl
noch nicht kaputt sein, Verschleissteil hin oder her, oder?

Grüße Maik