Ab wann darf man in Deutschland heiraten?

Lieber Experte,

darf man in Deutschland bereits im Teenageralter heiraten? Welches Alter ist in Deutschland festgelegt?

Danke für deine Antwort!
Neeele

Hallo Neeele,

mit Einverständnis der Eltern kann man wahrscheinlich schon mit 16 heiraten, ohne ab 18. Du kannst also im Teenageralter heiraten, da Du mit 18 eight-teen und mit 19 nine-teen bist.
Jedoch solltest DU Dir vor der Hochzeit klar sein, was es bedeutet, zu heiraten, und nicht einfach blind darauf losheiraten, nur um „unter der Haube“ zu sein.Und du solltest Deinen zukünftigen Ehemann bereits vorher gut kennenlernen - nicht im Bett! - und sicher sein, daß Du Dein ganzes restliches Leben mit ihm verbringen willst, Denn die Ehe wurde vn Gott nicht als Spielwiese gestiftet, zu der sie heutzutage oft gemacht wird.

LG Moritz

selbstverständlich dann, wenn man das geld für die scheidung zusammengespart hat.
nein ist natürlich quatsch.
ich nehmen an: ab volljährigkeit, es sei denn as familiengericht entscheidet anders

Hallo,
also ohne Zustimmung von anderen ab 18. Ansonsten siehe hier kann jemand der Minderjährig ist, mit Zustimmung vom Familiengericht heiraten:

§ 1303 BGB Ehemündigkeit

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge

Viele werden annehmen, dass man in Deutschland erst ab 18 Jahren, also ab Eintritt der Volljährigkeit, heiraten darf. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Die diesbezügliche Regelung findet sich in in § 1303 BGB:§
§ 1303 BGB Ehemündigkeit
(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.
(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.
(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.
Eine 16jährige kann daher auch in Deutschland einen 18jährigen heiraten (und andersrum), wenn das Familiengericht dies erlaubt. Es muß aber ein konkreter Sachverhalt vorliegen, der dazu führt, dass in diesem Fall eine Ausnahme zu machen ist. Maßgeblicher Punkt ist dabei das Wohl des Minderjährigen. Demnach kommt es darauf an, ob das Kind die für eine Ehe erforderliche Reife hat und die beabsichtigte Ehe Bestand verspricht. Es ist demnach durch das Gericht eine Prognose anzustellen, die insbesondere berücksichtigen muß, ob Zweifel an dem Bestand der Ehe bestehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage besteht. Weitere Gründe gegen eine Erlaubnis können zB ein großer Altersunterschied oder die Herkunft aus einem ganz anderen Kulturkreis sein. Liegen die Voraussetzungen aber vor, ist die Befreiung zu erteilen. Das Gericht hat insoweit trotz des Wortlauts der Vorschrift kein Ermessen. Die Chancen für die Erteilung einer Erlaubnis stehen dennoch schlecht. Meist werden die Paare schon aufgrund des Alters noch nicht lange zusammen sein, was gegen den Bestand der Ehe spricht. Die Paare sollten sich denmach gute Gründe überlegen, warum sie bereits jetzt heiraten müssen und nicht die Volljährigkeit abwarten können.
Die Heirat ist dann sogar gegen den Willen der gesetzlichen Erziehungsberechtigten, also der Eltern möglich. Widersprechen diese kann sich das Gericht darüber hinwegsetzen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. Trifftig können dabei nur solche Gründe sein, die dem wohlverstandenen Interesse des Minderjährigen, und nicht den Interessen der Eltern oder anderer Personen dienen.
Tags: Ehemündigkeit, Heirat

Hallo,

das kann ich leider z.Z. auch nicht beantworten.

Am Dienstag im zuständigen Orts - Beszirksamt anrufen.

gruß MARIAGE TEAM

Hallo Neeele,

hab folgendes aus dem Internet

Viele werden annehmen, dass man in Deutschland erst ab 18 Jahren, also ab Eintritt der Volljährigkeit, heiraten darf. Dies ist jedoch nicht ganz richtig. Die diesbezügliche Regelung findet sich in in § 1303 BGB:§

§ 1303 BGB Ehemündigkeit

(1) Eine Ehe soll nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.

(2) Das Familiengericht kann auf Antrag von dieser Vorschrift Befreiung erteilen, wenn der Antragsteller das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein künftiger Ehegatte volljährig ist.

(3) Widerspricht der gesetzliche Vertreter des Antragstellers oder ein sonstiger Inhaber der Personensorge dem Antrag, so darf das Familiengericht die Befreiung nur erteilen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht.

(4) Erteilt das Familiengericht die Befreiung nach Absatz 2, so bedarf der Antragsteller zur Eingehung der Ehe nicht mehr der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines sonstigen Inhabers der Personensorge.

Eine 16jährige kann daher auch in Deutschland einen 18jährigen heiraten (und andersrum), wenn das Familiengericht dies erlaubt. Es muß aber ein konkreter Sachverhalt vorliegen, der dazu führt, dass in diesem Fall eine Ausnahme zu machen ist. Maßgeblicher Punkt ist dabei das Wohl des Minderjährigen. Demnach kommt es darauf an, ob das Kind die für eine Ehe erforderliche Reife hat und die beabsichtigte Ehe Bestand verspricht. Es ist demnach durch das Gericht eine Prognose anzustellen, die insbesondere berücksichtigen muß, ob Zweifel an dem Bestand der Ehe bestehen. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn keine ausreichende wirtschaftliche Grundlage besteht. Weitere Gründe gegen eine Erlaubnis können zB ein großer Altersunterschied oder die Herkunft aus einem ganz anderen Kulturkreis sein. Liegen die Voraussetzungen aber vor, ist die Befreiung zu erteilen. Das Gericht hat insoweit trotz des Wortlauts der Vorschrift kein Ermessen. Die Chancen für die Erteilung einer Erlaubnis stehen dennoch schlecht. Meist werden die Paare schon aufgrund des Alters noch nicht lange zusammen sein, was gegen den Bestand der Ehe spricht. Die Paare sollten sich denmach gute Gründe überlegen, warum sie bereits jetzt heiraten müssen und nicht die Volljährigkeit abwarten können.

Die Heirat ist dann sogar gegen den Willen der gesetzlichen Erziehungsberechtigten, also der Eltern möglich. Widersprechen diese kann sich das Gericht darüber hinwegsetzen, wenn der Widerspruch nicht auf triftigen Gründen beruht. Trifftig können dabei nur solche Gründe sein, die dem wohlverstandenen Interesse des Minderjährigen, und nicht den Interessen der Eltern oder anderer Personen dienen.

Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
Alles gute .