Ich besitze ein Grundstück (A), das an einer Strasse (SA) liegt und vollerschlossen und bebaut ist.
Vor einigen Jahren habe ich das Nachbargrundstück (B) erworben, welches unmittelbar an mein Grundstück angrenzt, jedoch auch an die Parallelstrasse (SB). In der Parallelstrasse SB waren uns sind kein Kanalnetz und keine Frischwasserleitung verlegt. Das Grundstück B hat eine eigene Flurnummer und eine eigene Adresse. Die beiden Grundstücke sind also real geteilt und grenzen aneinander.
Nach dem Kauf hat die Gemeinde Erschließungskosten für Kanal und Frischwasser des neu gekauften Grundstücks (B) eingefordert, welche auch bezahlt wurden.
Da jedoch in der Strasse (SB) weder Kanal noch Wasserleitung verlegt ist, ist das Grundstück B auch nicht an den öffentlichen Kanal angeschlossen worden.
Nach Rückfrage bei der Gemeine teilte man mir mit, dass es rechtlich in Ordnung sei, Erschließungskosten zu erheben, obwohl noch keine Erschließung geleistet wurde.
Die 4000 DM mussten also bezahlt werden, was von mir auch gemacht wurde.
Da ich nun beabsichtige, ein EFH auf dem Grundstück B zu errichten, habe ich bei der Gemeinde nach der Erschließung gefragt.
Der Mitarbeiter teilte mir mit, dass ich anstandslos bauen könne, sofern ich für Kanal und Wasser selbst über mein Grundstück A sorge. Ich müsste also die Leitungen selbst verlegen und bekäme dann die Baugenehmigung.
Darf die Gemeinde wirklich Beiträge zur Erschließung eines Grundstücks einfordern, obwohl das Grundstück nicht erschlossen wird?
Habe ich ein Recht auf Erschließung bzw. habe ich das Recht, die Kosten zurückzufordern?
Vielen Dank für die Antworten