Kindesunterhalt

Liebe/-r Experte/-in,
angenommen ein Vater ist zur Unterhaltszahlung für sein nichteheliches Kind verpflichtet und bezahlt regelmäßig den Unterhalt der vom Jugendamt berechnet wurde. Nun verdient der unterhaltspflichtige Vater ab sofort Euro 1000 netto mehr im Monat, da er den Arbeitgeber gewechselt hat. Nun meine Fragen: Ist der Vater dem Jugendamt gegenüber verpflichtet den monatlichen Mehrverdienst unaufgefordert zu melden? Ab wann muss der erhöhte Kindesunterhalt bezahlt werden: Ab dem Monat der Gehaltsveränderung oder ab dem Datum an dem das Jugendamt die jährliche Einkommensüberprüfung durchführt? Vielen Dank für die Beantwortung der Frage.

„Ist der Vater dem Jugendamt gegenüber verpflichtet den monatlichen Mehrverdienst unaufgefordert zu melden?“
Ich sage einfach einmal, ja auch wenn es nicht stimmt!

  1. Die kann dort aber auch erfragt werden.
  2. Ein Klage der Mutter hat wohl immer Erfolg, sofern Sie von der Sache erfährt oder Wind davon bekommt. dann trägt der Beklagte auch die Kosten. Na, Bitte! Was soll denn das?
  3. Mal ehrlich, es geht doch wohl um das Wohl des Kindes!

Freue Dich das Kind zu sehen, wie es groß wird.

Freundliche Grüße Thomas

„Ist der Vater dem Jugendamt gegenüber verpflichtet den monatlichen Mehrverdienst unaufgefordert zu melden?“
Ich sage einfach einmal, ja auch wenn es nicht stimmt!

  1. Dies kann dort aber auch erfragt werden.
  2. Ein Klage der Mutter hat wohl immer Erfolg, sofern Sie von der Sache erfährt oder Wind davon bekommt. dann trägt der Beklagte auch die Kosten. Na, Bitte! Was soll denn das?
  3. Mal ehrlich, es geht doch wohl um das Wohl des Kindes!

Freue Dich das Kind zu sehen, wie es groß wird.

Freundliche Grüße Thomas

Hallo,
es geht um die Rechte der Kinder und um einen unterhaltspflichtigen Elternteil: Selbstverständlich ist der Vater verpflichtet, 1. dem JA das deutlich höhere Einkommen mitzuteilen, 2. muss der erhöhte Unterhalt gezahlt werden ab dem Moment, wo das Einkommen höher ist. Würde der Vater warten, bis die jährliche Einkommensüberprüfung statt findet (soweit dies überhaupt der Fall sein sollte!), so wäre eine Nachzahlung des ausstehenden Unterhaltes fällig.
Der Unterhaltspflichtige ist gesetzlich dazu verpflichtet, ALLE Einkommensveränderungen umgehend dem JA mitzuteilen.

Ich empfehle das auf jeden Fall sofort mitzuteilen, dann weißt Du auch sofort, was Du an Unterhalt zahlen musst. Wenn das Jugendamt das erst bei Abfrage herausfindet, musst Du sowieso ab dem Mehrverdienst alles nachbezahlen. Und ich bin mir zwar nicht sicher, aber es könnte evtl. auch noch ein Bußgeld folgen, daher lieber gleich mitteilen.

Hallo,
mein Spezialgebiet ist das SGB II, mit Unterhalt kenn ich mich nicht aus. Sorry, dass ich nicht helfen kann.
Grüße

Hallo,

tut mir leid: Mit Kindesunterhalt kenne ich mich überhaupt nicht aus.
Nach dem, was für unseren Bereich (Sozialamt) gilt, nehme ich mal an, dass der Vater in jedem Falle verpflichtet ist, Änderungen seines Einkommens dem Jugendamt zu melden. Ab wann dann der neue Unterhalt festgesetzt wird, das weiß ich nicht.
So etwas kann man bestimmt auch bei einer Familien-Beratungsstelle erfragen, wenn man nicht direkt beim Jugendamt fragen will.

Oder du schaust mal im Internet auf Seiten oder Foren für Alleinerziehende - im „1. Anlauf“ habe ich allerdings nichts wirklich Brauchbares für deine Frage gefunden.

Ingrid

Hallo,

die Antworten sind durch die Bank alle falsch. Der Vater ist nur verpflichtet die Einkommensänderung dem Jugendamt zu melden, wenn der Titel eine entsprechende Klausel enthält oder wenn das Jugendamt den Unterhalt erhält, weil z. B. das Kind in einem Heim oder einer Pflegefamilie untergebracht ist.

Ansonsten gilt, dass der betreuende Elternteil - wenn er „Wind von der Einkommenserhöhung bekommt“ - das Recht hat, vor der Zweijahresfrist eine Auskunft über das Einkommen einzufordern.

Letzteres geht aus dem § 1605 BGB Abs. 2 hervor:

§ 1605
Auskunftspflicht(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 sind entsprechend anzuwenden.

(2) Vor Ablauf von zwei Jahren kann Auskunft erneut nur verlangt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der zur Auskunft Verpflichtete später wesentlich höhere Einkünfte oder weiteres Vermögen erworben hat.

Noch eine private Bemerkung: wenn sich Leute als Spezialisten anbieten sollten sie, wenn sie ins Blaue hinein antworten, wenigstens dazu sagen, dass sie es nicht wissen und dass das ihre private Meinung ist.

Anfragen die mit völlig falschen Antworten beantwortet werden, können viel Schaden und unnötigen (gerichtlichen) Streitereien verursachen.

Gruß