Mindestaufbewahrungsfristen Versorgungsamt

Hallo Feinschmecker der Bürokratie,

Herr O hat in jungen Jahren mit 22 (1988) auf Antrag einen GdB von 30 zuerkannt bekommen.

Nachdem eine zusätzliche Funktionseinschränkung hinzugetreten ist, überlegt sich Herr O, einen Erhöhungsantrag zu stellen.
Da aber seine eigenen Unterlagen zu der Angelegenheit durch einen Wasserschaden vernichtet wurden, ruft Herr O beim Versorgungsamt an und erfragt das Aktenzeichen.

Von der Behörde bekommt Herr O die Auskunft, daß diese Unterlagen nur 10 Jahre aufbewahrt werden müßten und dann vernichtet würden.

Ist diese Auskunft korrekt ?
Schließlich „hängen“ am GdB 30 ja auch Rechtsfolgen wie zB Gleichstellung, die ja auch erst nach 20 oder 30 Jahren geltend gemacht werden können.
Bei der Suche im SGB X ist Herr O nicht fündig geworden.

Vielen Dank im Voraus

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Feinschmecker der Bürokratie,

Von der Behörde bekommt Herr O die Auskunft, daß diese
Unterlagen nur 10 Jahre aufbewahrt werden müßten und dann
vernichtet würden.

Bei der Suche im SGB X ist Herr O nicht fündig geworden.

Vielen Dank im Voraus

&Tschüß
Wolfgang

Hallo,

die Auskunft ist m.E. korrekt.

Zum Ein- und Nachlesen: lG

Hallo,

Ist diese Auskunft korrekt ?

Weiß ich nicht. Wenn man aber im Änderungsantrag die Frage nach dem Az nicht beantworten kann, wird die Behörde sicher einen Weg finden, wie sie den neuen GdB ermittelt. Beeinträchtigungen werden ja ohnehin nicht einfach addiert. Also erfolgt eine neue Gesamtschau.

Schließlich „hängen“ am GdB 30 ja auch Rechtsfolgen wie zB
Gleichstellung, die ja auch erst nach 20 oder 30 Jahren
geltend gemacht werden können.

Für einen Antrag auf Gleichstellung genügt der gültige Schwerbehindertenausweis.

Gruß
Otto

Hallo,

Hallo Otto,

Ist diese Auskunft korrekt ?

Weiß ich nicht. Wenn man aber im Änderungsantrag die Frage
nach dem Az nicht beantworten kann, wird die Behörde sicher
einen Weg finden, wie sie den neuen GdB ermittelt.
Beeinträchtigungen werden ja ohnehin nicht einfach addiert.
Also erfolgt eine neue Gesamtschau.

Das kann aber zum Problem werden, wenn alte Arztunterlagen nicht mehr beigebracht werden können.
Außerdem kann die Behörde an alte Feststellungen bzw. Bewertungen immer noch gebunden sein.

Schließlich „hängen“ am GdB 30 ja auch Rechtsfolgen wie zB
Gleichstellung, die ja auch erst nach 20 oder 30 Jahren
geltend gemacht werden können.

Für einen Antrag auf Gleichstellung genügt der gültige
Schwerbehindertenausweis.

Ist das Dein Ernst ? Wie, bitte sehr kommt man mit GdB 30 an einen Schwerbehindertenausweis ???
Abgesehen davon würde der sowieso nicht ausreichen, da die AA prüft, ob die Voraussetzungen behinderungsbedingt gegeben sind, d.h. sie verlangt eine Bescheidkopie, in der die anerkannten Funktionseinschränkungen aufgeführt sind.

Gruß
Otto

&Tschüß
Wolfgang

1 Like

Du kannst es nicht lassen ?

Hallo,

Hallo Merger,

die Auskunft ist m.E. korrekt.

Zum Ein- und Nachlesen:

Erklärst du mir bitte mal, was Medizinrecht mit Versorgungsverwaltung zu tun hat ???

lG

&Tschüß

2 Like

Hallo Wolfgang,

Ist das Dein Ernst ?

Ja. Wenn auch dieser nicht mehr vorhanden ist, stellt man einen neuen Antrag und keinen Erhöhungsantrag. Die alten Einschränkungen werden doch sicher von einem Arzt bescheinigt werden können - sofern noch vorhanden.

Gruß
Otto

Hallo Wolfgang,

Ist das Dein Ernst ?

Ja. Wenn auch dieser nicht mehr vorhanden ist, stellt man
einen neuen Antrag und keinen Erhöhungsantrag. Die alten
Einschränkungen werden doch sicher von einem Arzt bescheinigt
werden können - sofern noch vorhanden.

Hi,

nein, das überdenken wir nochmal :stuck_out_tongue:. Einen Schwerbehindertenausweis gibt es erst bei einem GdB 50% aufwärts. Vielleicht auch noch für Gleichgestellte.

Darunter gibt es keinen Schwerbehindertenausweis.

Gruß
Tina

Hi,

Hallo,

nein, das überdenken wir nochmal :stuck_out_tongue:. Einen
Schwerbehindertenausweis gibt es erst bei einem GdB 50%
aufwärts. Vielleicht auch noch für Gleichgestellte.

Das ist Quatsch. Für gleichgestellte gibt es keinen Ausweis.

Gruß

&Tschüß

Tina

Wolfgang

nein, das überdenken wir nochmal :stuck_out_tongue:. Einen
Schwerbehindertenausweis gibt es erst bei einem GdB 50%
aufwärts. Vielleicht auch noch für Gleichgestellte.

Das ist Quatsch. Für gleichgestellte gibt es keinen Ausweis.

Hi,

drum schrieb ich ja vielleicht.

Ich weiß nur, das ein ehem. Mitarbeiter der die Gleichstellung beantragt hat, auch einen Schwerbehindertenausweis beantragte. Allerdings ist er dann vor der Entscheidung über den Antrag ausgeschieden.

Gruß
Tina

Hoi.

Wir hatten diese Frage auch mal und haben sie wie folgt beantwortet:

§84 Abs.2 SGB X, evtl. dann das entsprechende Archiv (bei uns gilt das Bundesarchiv) - im Regelfall sind daher die Daten sofort zu löschen, wenn sie nicht mehr gebraucht werden.

Anders als im SGB V für die Krankenkassen, §304 um genau zu sein, gibt es im SGB VII(damit habe ich zu tun) keine gesonderte Regelung. Allerdings wurde sich behördenintern auf diese 10 Jahresfrist verständigt, da ja ähnliche Daten erhoben werden(§20 Abs.3 BDSG).

Wenn also im Verwaltungsrecht dieser Landesbehörde ebenfalls keine Regelung, auch intern per Satzung o.ä. nicht, getroffen wurde, dürften die auch keinerlei Daten mehr haben.

Hier mal blöd gelaufen, aber so ist der Datenschutz…

Ciao
Garrett

Hallo,

erst mal danke an Dich, daß Du eine Antwort verfasst hast, die substantiiert ist und nicht Spekulation mit Halbwissen und Gerüchten mischt.

Natürlich kann man § 84 Abs. 2 SGB X so anführen, aber dort gibt es ja auch in Abs. 2 Satz 2 Einschränkungen, die eine längere Aufbewahrung ermöglichen und die mE im geschilderten Fall anwendbar wären.
Nun ja, da muß der Betreffende wohl einen kompletten Neuantrag stellen und hoffen, daß die Bewertung wieder gleich ausfällt, um dann die erhoffte Gleichstellung zu erlangen.

Danke &Tschüß

Wolfgang