Recht

Liebe/-r Experte/-in,

ich habe eine Frage in Bezug auf das Verwaltungsrecht. Wie lange hat eine Behörde Zeit, per Verwaltungsakt ihr zustehende Zahlungen einzufordern. Es geht also nicht darum, wann ein Verwaltungsakt verjährt, sondern darum, bis wann sie diesen nach Beginn des Anspruchs erlassen haben muss. Ich habe hierzu bislang nichts finden können.

In meinem Fall geht es darum, dass ein Abwasserzweckverband 1999 einen Abwasseranschluss gelegt hat, der auch im selben Jahr in Betrieb genommen wurde.
Erst im Jahr 2007 kam der Gebührenbescheid. Für mich ist fraglich, ob dieser Bescheid auf Grund von Verjährung des Anspruches überhaupt noch hätte ergehen dürfen.

Vielen Dank und schöne Feiertage

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage!

Die Antwort wird nach meiner Kenntnis im Kommunalabgabengesetz Ihres Bundeslandes zu finden sein.
Nun ist mir aus Ihrer Darstellung jedoch leider nicht eindeutig erkennbar, ob es sich um einen Anschlussbeitrag für einen neuen Anschluss, um eine Gebühr bzw. um eine Reparatur-Leistung am vorhandenen Anschluss handelt.

Für den Anschlussbeitrag z. B. sagt das Kommunalabgabengesetz meines Bundeslandes folgendes:
„Die Frist zur Festsetzung von Anschlussbeiträgen beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden ist und beträgt gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 KAG M-V vier Jahre (Festsetzungsfrist). Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist daher die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht.“

Im Falle des vorgenannten Anschlussbeitrages sollten Sie jedoch keinen Gebührenbescheid, sondern einen Beitragsbescheid erhalten haben.

Um also Ihre Frage beantworten zu können, ist eine genauere Darstellung des Sachverhalts sowie die Angabe Ihres Bundeslandes erforderlich.

Mit freundlichen Grüßen
thomania

Wegen der Feiertage bin ich derzeit nicht im Büro und kann Ihnen daher derzeit keine Antwort geben. sie können mich gerne im neuen Jahr wieder kontaktieren.

Frohe Weihnachten!