Verfügbarkeit ist Teil der Mitwirkungspflicht
Hallo HaFri,
als Personalvermittler erlebe ich häufiger, dass Arbeit suchende telefonisch nicht erreichbar sind: sie haben keinen Anrufbeantworter auf dem ich eine Nachricht hinterlassen könnte. Das ist oftmals zum Nachteil für den Arbeit suchenden: denn i.d.R. habe ich ein Angebot, dass ich unterbreiten möchte. Meine Arbeit würde erheblich erleichtert, wenn jeder Arbeit suchende einen Anrufbeantworter hätte.
Leider erlebe ich in der Praxis auch, dass (wenige) Arbeit suchende weder via Festnetz noch via Handy noch via E-Mail erreichbar sind und auch auf Briefe nicht antworten. Für diesen Fall (das nicht Verfügbarsein ohne Abmeldung beim Arbeitsamt) sieht das Gesetz - zu Recht - vor, dass ein Sperre verhängt werden kann. Warum ich das begrüsse? Die Vermittlungsarbeit wird nicht unerheblich erschwert, wenn Arbeit suchende nicht erreichbar und somit gegen den Grundsatz von „Fördern und Fordern“ verstossen.
Nur eine Zahl aus 2002 (bezieht sich auf Hamburg): Dort dauerte es ungefähr 55 Tage (im Durchschnitt) bis eine im SIS (Stelleninformationssystem des Arbeitsamt) ausgeschriebene Stelle besetzt werden konnte. Okay: auch bei Stellenausschreibungen über z.B. Tageszeitungen geht ein längerer Zeitraum ins Land. Nur, beim SIS müßte dies nicht so sein.
Zu Deiner Frage:
Die Verfügbarkeit Arbeit suchender ist so definiert, dass der Arbeit suchende in der üblichen Postlaufzeit für das Arbeitsamt brieflich erreichbar sein sollte. (Von telefonischer oder sonstiger Dauerverfügbarkeit ist mir nichts bekannt).
In der Praxis bedeutet das, das der Arbeit suchende auf einen Brief des Arbeitsamtes - sofern die Post mitspielt - innerhalb von 1 bis 2 Tagen (telefonisch/persönlicher Besuch/Antwortbrief) reagieren kann.
Hintergrund: Falls mir offene Stellen bekannt werden ist es i.d.R. so, dass diese schnellstmöglich zu besetzen sind und jeder Tag, den ich meine Kunden (die Arbeit suchenden) nicht erreiche Zeit- und Geldverlust bedeutet.
Zum Urlaub:
Der Arbeit suchende hat - nach drei Monaten - Anspruch auf Urlaub. Ihm stehen 21 Tage zur Verfügung. Er kann auch länger Urlaub machen, erhält dann jedoch kein Geld (für die über 21 hinausgehenden Tage).
Die Abwesenheit vom „Arbeitsamtsbezirk“ ist deswegen anzuzeigen, damit der Arbeit suchenden nicht unnötigerweise aufgefordert wird, sich beim Arbeitsamt vorzustellen. Anders formuliert: der Sachbearbeiter beim Arbeitsamt wird einen Kunden, der „in-Urlaub“ gemeldet ist nicht vergeblich anschreiben: es wird als wertvolle Arbeitszeit „gespart“ und: der Sachbearbeiter kann die Kunden kontaktieren, die derzeit am ehesten erreichbar sind.
Deine Angaben zum Wochenende halte ich für extrem überzogen.
Die meisten Kunden, die ich habe, machen natürlich auch mal einen Wochenendtripp und sagen dem Arbeitsberater Bescheid oder sie stellen sicher, dass ein Bekannter die Post „kontrolliert“ und Bescheid gibt, wenn ein Brief vom Arbeitsamt dabei ist.
Die Unkenntnis Arbeit suchender über die gesetzlichen Grundlagen führt zu vielen Vorurteilen und Mißverständnissen und zu vermeidbaren Reibungsverlusten in der Kommunikation zwischen Arbeitsamt und Kunden, leider.
Die Bundesanstalt für Arbeit (ca. 99.000 Mitarbeiter) ist genauso reformbedürftig wie der Sozialstaat und auch unsere Verfassung, dennoch glaube ich, dass die Effizienz dieser Einrichtung erheblich steigen würden, wenn der Arbeit suchende sich wesentlich intensiver mit seinen Rechten und Pflichten auseinandersetzen würde. Für jemanden, der sich hier intensiv um Erkenntnis bemüht, bietet die BA - neben anderen Anbietern - sehr gute Unterstützungsmöglichkeiten.
Grüsse aus Lüneburg
Heiner Gierling