Ständig verfügbar als Arbeitslose?

Hallo Leute!

Meine Schwester ist leider seit 1.11. arbeitslos, weil ihr
Arbeitgeber insolvent ist.

Nun hat der Arbeitsvermittler beim AA ihr gegenüber behauptet, daß
sie dem Arbeitsamt ständig, auch am Wochenende, zur Verfügung stehen
muß.
Wenn sie verreist oder anderwertig ihren Wohnort verläßt, muß sie das
dem AA melden und darf dieses auch nur an 21 Tagen im Jahr inkl.
Wochenenden(!).

Das ist ja fast wie bei Straftätern (Sie dürfen die Stadt nicht
verlassen!) und ich kann mir nicht vorstellen, daß das wirklich so
sein soll. Meines Erachtens hat der Vermittler irgendetwas bei den
neuen Hartz-Gesetzen nur teilweise oder falsch verstanden.

Weiß jemand von Euch, wie diese Problematik nun genau geregelt ist?

In der Hoffnung auf Eure Tips!

Gruß
Hans

Hallo,

Meine Schwester ist leider seit 1.11. arbeitslos, weil ihr
Arbeitgeber insolvent ist.

Deine Schwester hat mit Sicherheit das Merkblatt für Arbeitssuchende bei Ihrer Arbeitslosmeldung erhalten.

Dort sind diese Dinge rechtsverbindlich genau beschrieben mit Beispielen und sonderregelungen.

gruss

Hallo,

ja, das ist so, auch wenn’s eigentlich ein strakes Stück ist. Wenn sie trotzdem am Wochende die Stadt verlässt und ihr was passiert, dann gute Nacht… Wo man nicht sein darf, ist man wohl irgendwie auch nicht versichert.

Viele Grüße

Bianca

Verfügbarkeit ist Teil der Mitwirkungspflicht
Hallo HaFri,

als Personalvermittler erlebe ich häufiger, dass Arbeit suchende telefonisch nicht erreichbar sind: sie haben keinen Anrufbeantworter auf dem ich eine Nachricht hinterlassen könnte. Das ist oftmals zum Nachteil für den Arbeit suchenden: denn i.d.R. habe ich ein Angebot, dass ich unterbreiten möchte. Meine Arbeit würde erheblich erleichtert, wenn jeder Arbeit suchende einen Anrufbeantworter hätte.
Leider erlebe ich in der Praxis auch, dass (wenige) Arbeit suchende weder via Festnetz noch via Handy noch via E-Mail erreichbar sind und auch auf Briefe nicht antworten. Für diesen Fall (das nicht Verfügbarsein ohne Abmeldung beim Arbeitsamt) sieht das Gesetz - zu Recht - vor, dass ein Sperre verhängt werden kann. Warum ich das begrüsse? Die Vermittlungsarbeit wird nicht unerheblich erschwert, wenn Arbeit suchende nicht erreichbar und somit gegen den Grundsatz von „Fördern und Fordern“ verstossen.
Nur eine Zahl aus 2002 (bezieht sich auf Hamburg): Dort dauerte es ungefähr 55 Tage (im Durchschnitt) bis eine im SIS (Stelleninformationssystem des Arbeitsamt) ausgeschriebene Stelle besetzt werden konnte. Okay: auch bei Stellenausschreibungen über z.B. Tageszeitungen geht ein längerer Zeitraum ins Land. Nur, beim SIS müßte dies nicht so sein.

Zu Deiner Frage:
Die Verfügbarkeit Arbeit suchender ist so definiert, dass der Arbeit suchende in der üblichen Postlaufzeit für das Arbeitsamt brieflich erreichbar sein sollte. (Von telefonischer oder sonstiger Dauerverfügbarkeit ist mir nichts bekannt).
In der Praxis bedeutet das, das der Arbeit suchende auf einen Brief des Arbeitsamtes - sofern die Post mitspielt - innerhalb von 1 bis 2 Tagen (telefonisch/persönlicher Besuch/Antwortbrief) reagieren kann.
Hintergrund: Falls mir offene Stellen bekannt werden ist es i.d.R. so, dass diese schnellstmöglich zu besetzen sind und jeder Tag, den ich meine Kunden (die Arbeit suchenden) nicht erreiche Zeit- und Geldverlust bedeutet.

Zum Urlaub:
Der Arbeit suchende hat - nach drei Monaten - Anspruch auf Urlaub. Ihm stehen 21 Tage zur Verfügung. Er kann auch länger Urlaub machen, erhält dann jedoch kein Geld (für die über 21 hinausgehenden Tage).
Die Abwesenheit vom „Arbeitsamtsbezirk“ ist deswegen anzuzeigen, damit der Arbeit suchenden nicht unnötigerweise aufgefordert wird, sich beim Arbeitsamt vorzustellen. Anders formuliert: der Sachbearbeiter beim Arbeitsamt wird einen Kunden, der „in-Urlaub“ gemeldet ist nicht vergeblich anschreiben: es wird als wertvolle Arbeitszeit „gespart“ und: der Sachbearbeiter kann die Kunden kontaktieren, die derzeit am ehesten erreichbar sind.

Deine Angaben zum Wochenende halte ich für extrem überzogen.
Die meisten Kunden, die ich habe, machen natürlich auch mal einen Wochenendtripp und sagen dem Arbeitsberater Bescheid oder sie stellen sicher, dass ein Bekannter die Post „kontrolliert“ und Bescheid gibt, wenn ein Brief vom Arbeitsamt dabei ist.

Die Unkenntnis Arbeit suchender über die gesetzlichen Grundlagen führt zu vielen Vorurteilen und Mißverständnissen und zu vermeidbaren Reibungsverlusten in der Kommunikation zwischen Arbeitsamt und Kunden, leider.

Die Bundesanstalt für Arbeit (ca. 99.000 Mitarbeiter) ist genauso reformbedürftig wie der Sozialstaat und auch unsere Verfassung, dennoch glaube ich, dass die Effizienz dieser Einrichtung erheblich steigen würden, wenn der Arbeit suchende sich wesentlich intensiver mit seinen Rechten und Pflichten auseinandersetzen würde. Für jemanden, der sich hier intensiv um Erkenntnis bemüht, bietet die BA - neben anderen Anbietern - sehr gute Unterstützungsmöglichkeiten.

Grüsse aus Lüneburg
Heiner Gierling

Hallo,

ich erkläre es meinen Arbeitslosen immer mit folgendem Beispiel: Wenn Ihr während der Arbeit einfach in den Urlaub fliegt ohne Urlaubsantrag gestellt zu haben, gibt es auch Ärger. Derjenige, der den Lohn (oder hier Entgeltersatzleistung) zahlt, hat das Recht zu wissen, wo sich der Arbeitnehmer oder Arbeitslose aufhält.

Holger

Hi Holger,

Urlaub ist ja auch verständlich, aber selbst am WE nicht hinfahren dürfen wohin man möchte finde ich nicht ok. Als Arbeitnehmer kann man das nämlich - zumindest solange man nicht Bereitschaftsdienst oder sonstige Wochenendarbeit hat. In beiden Fällen stehen dem AN dann aber ensprechende Ausgleichstage zu - dem Arbeitslosen wohl nicht.

Grüßle
Frank K.

Danke…
…sage ich erstmal für alle Eure Antworten. :smile:
Einzelne Fragen und Kommentare will ich noch direkt zum jeweiligen Posting
stellen.

Gruß
Hans

Hallo Heiner,

und danke nochmal ausdrücklich für Deine ausführliche Antwort.

Zu Deiner Frage:
Die Verfügbarkeit Arbeit suchender ist so definiert, dass der
Arbeit suchende in der üblichen Postlaufzeit für das
Arbeitsamt brieflich erreichbar sein sollte. (Von
telefonischer oder sonstiger Dauerverfügbarkeit ist mir nichts
bekannt).
In der Praxis bedeutet das, das der Arbeit suchende auf einen
Brief des Arbeitsamtes - sofern die Post mitspielt - innerhalb
von 1 bis 2 Tagen (telefonisch/persönlicher
Besuch/Antwortbrief) reagieren kann.

Das ist ja auch vollkommen verständlich und gut so.

Zum Urlaub:
Der Arbeit suchende hat - nach drei Monaten - Anspruch auf
Urlaub. Ihm stehen 21 Tage zur Verfügung. Er kann auch länger
Urlaub machen, erhält dann jedoch kein Geld (für die über 21
hinausgehenden Tage).

Ja, aber 21 Tage sind schon recht wenig und wenn dann noch die Wochenenden
davon abgezogen werden, ist das m.E. schon ein erheblicher Eingriff in die
persönliche Bewegungsfreiheit des Arbeitslosen, der ja schon gestraft genug
ist.

Die Abwesenheit vom „Arbeitsamtsbezirk“ ist deswegen
anzuzeigen, damit der Arbeit suchenden nicht unnötigerweise
aufgefordert wird, sich beim Arbeitsamt vorzustellen.

Dagegen ist ja auch nichts einzuwenden.

Deine Angaben zum Wochenende halte ich für extrem überzogen.

Das sind nicht meine Angaben, sondern die des zuständigen Arbeitsvermittlers.

Die meisten Kunden, die ich habe, machen natürlich auch mal
einen Wochenendtripp und sagen dem Arbeitsberater Bescheid
oder sie stellen sicher, dass ein Bekannter die Post
„kontrolliert“ und Bescheid gibt, wenn ein Brief vom
Arbeitsamt dabei ist.

Ja, ich denke, daß es doch völlig ausreichen muß, wenn der Arbeitlose
erreichbar ist. Also beispielsweise per Handy oder einer Telefon-Nr., wo er
sich aufhält.

Aber was sagt denn nun genau das Gesetz dazu?

Die Unkenntnis Arbeit suchender über die gesetzlichen
Grundlagen führt zu vielen Vorurteilen und Mißverständnissen
und zu vermeidbaren Reibungsverlusten in der Kommunikation
zwischen Arbeitsamt und Kunden, leider.

Das ist sehr Schade, aber momentan ist es auch wirklich nicht einfach in dieser
Materie durchzusteigen.

Gruß
Hans

Hallo Holger!

ich erkläre es meinen Arbeitslosen immer mit folgendem
Beispiel: Wenn Ihr während der Arbeit einfach in den Urlaub
fliegt ohne Urlaubsantrag gestellt zu haben, gibt es auch
Ärger. Derjenige, der den Lohn (oder hier
Entgeltersatzleistung) zahlt, hat das Recht zu wissen, wo sich
der Arbeitnehmer oder Arbeitslose aufhält.

Danke, aber Dein Beispiel hinkt dahingehend, daß es eben nicht darum geht
unkontrolliert in der Welt herumzureisen.

Es ist vollkommen okay, daß das AA wissen will, wo man sich aufhält und wie man
erreichbar ist.

Die Krux an der Sache ist jedoch die extrem geringe Anzahl an Tagen, die
dem Arbeitslosen zur Verfügung stehen, um „die Stadt zu verlassen“.
Sprich: die massive Einschränkung der persönlichen Bewegungsfreiheit.

Umgerechnet würde das einem Urlaub von 15 Tagen entsprechen und das gibt es bei
keinem Arbeitgeber.

Warum muß der Arbeitslose denn vor Ort bleiben - warum reicht es nicht, wenn
das AA weiß, wie und wo er im Bedarfsfall zu erreichen ist?!

Gruß
Hans

Hallo Heiner,

Deine Angaben zum Wochenende halte ich für extrem überzogen.
Die meisten Kunden, die ich habe, machen natürlich auch mal
einen Wochenendtripp und sagen dem Arbeitsberater Bescheid
oder sie stellen sicher, dass ein Bekannter die Post
„kontrolliert“ und Bescheid gibt, wenn ein Brief vom
Arbeitsamt dabei ist.

Kenne ich auch so von meinem Mann. Und ich muß sagen, dass das doch wirklich eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit darstellt. Die meisten Arbeitslosen halten sich nicht dran, allerdings habe ich eben gehört, dass dann im Falle eines Falles der Versicherungsschutz entfällt. Wer dann eben Samstags einen Unfall hat und ausserhalb des Arbeitsamtsbezirkes in ein Krankenhaus eingeliefert wird, hat ein Problem, oder? Wissen weiß ich’s nicht genau, war auch glücklicherweise selbst noch nicht in der Lage.

Viele Grüße

Bianca