Wie bei betreuungswechsel vorgehen

Eine betreute Person im Alter von 37 Jahren hat ihre Betreuung selbst beantragt, wegen Körperbehinderung und Überforderung bei Amts- und Behördenangelegenheiten…meistens im Zusammenang mit der dabei entstehenden Korrespondenz. Im Laufe der ZEit sind jedoch einige NAchteile aus der Betreuungssituation entstanden.
So z.B. werden keine wiedersprüche bei ungerechtfertigten Forderungen eingelegt, statt dessen einfach bezahlt, bzw. statt wiederspruch einzulegen, wird diese Frist versäumt und eine Schuldentilgung vereinbart.Bei Unklarheit aus Ansprüchen wird diesen nicht nach gegangen bzw. diese nicht geprüft, so dass fristen verstreichen und nun eine künstlich überhöhte Schuldensituation entstanden ist und nun die Betreuung mittlerweile auch die Vermögenssorge hat. Ansprüche die offen sind ( z.B. Krankengeld, das die Kasse einfach mündlich telefonisch bei der Betreuerin abgelehnt hat - was ohne schriftlichen Bescheid eigentlich nicht akzeptabel ist, wird nicht weiter verfolgt) Fehlendes Krankengld aus bestehenden Ansprüchen wird nicht ingefordert. Bei vorrübergehender Arbeitslsigkeit wurden Beitragssenkungen nicht vorgenommen - trotz Absprache ( es gibt Vereine die ermäßigen den Mitgleidsbeitrag für Arbeitslose wie z.B. die Gewerkschaft) statt dessen wurde auch schon mal die GEZ zwei mal überwiesen. Nach Antritt einer neuen Arbeitsstelle der zu betreuenden PErson wurden das alte dienstappartment im Wohnheim, sowie die Heimatwohnung zum gleichen Zeitpunkt gekündigt, ohne Rücksprache, aobwohl die Betreffende keinen Führerschein hat und bis Mai gar keinen Urlaub bekommt, so das eine Kündigung bereits wieder zurück genommen werden musste, um eine Wohnungsräumung zu verhindern. Als beim neuen Arbeitgeber die Steuerkarte vorgelegt werden musste, war diese bei der Betreuerin nicht mehr auffindbar, so das der Arbeitgeber, wegen fehlen der Steuerkarte nachträglich mit zwei Monaten stuerabzug drohte…die Stuerkarte musste selbst organisiert werden, da die Betreuerin wochenlang nicht erreichbar war ( 4 Wochen rief sie nicht zurück) Mittlerweile haben sich wieder die Eltern eingeschaltet, die haben jedoch keine Information inwieweit sie einschreiten dürfen, zumal das zwar derzeit wohl notwendig war, jedoch grundsätzlich nicht gewünscht von der zu betreuenden PErson (aus diesem Grund wurde die Betreuung beantragt, um die Familie nicht zu belasten). Wegen des Arbeitsplatzwechsel, konnte die Situation genutzt werden und ein Antrag auf Beteuerwechel gestellt werden. Es besteht aber aus vorgenannten Gründen kein Interesse die Betreuung zu „entlasten“. Was genau bedeutet die Entlastung, kann ohne die kein Wechsel statt finden?, wo könnte man evtl. dazu stellung nehmen? Beim Gericht? ( Welches?) sicherlich will dann jemand die Begründung wissen, bis jetzt wurde vermieden mit der Betreuung offen darüber zu sprechen ,da immer drohte die zu betreuende PErson als vollkommen unmündig einzustufen ( Bei Geldmangel wird einfach aufgefordert keine Ausgaben mehr zu tätigen - egal wieviel Lebensmittel noch im HAus sind, es entsteht der Eindruck, wenn man sich nicht daran hält, würde man gegen eine Abmachung verstossen die wiederum die totale Unfähigkeit der zu betreuenden Person beweist und damit eine vollkommene Entmündigung rechtfertigen würde). Trotzdem besteht Unzufriedenheit. Muss, falls die Untershrift für die Entlastung nicht geleistet wird, hierfür eine Begründung vorgelegt werden? Ein streit sollte vermieden werden, aber Zufriedenheit mit der Sache besteht eben auch nicht.
Mütze

Hallo!

Betreuer, die ihre Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen, können vom Gericht entlassen werden. Außerdem kann die Betreuungsperson gewechselt werden, wenn die betreute Person jemanden vorschlägt, der ebenso geeignet ist und ein Wechsel dem Wohl der beteuten Person dient. Schließlich kann eine vom Vormundschaftsgericht eingerichtete Betreuung auf Wunsch der betreuten Person aufgehoben werden, wenn diese in der Lage ist, ihre Angelegenheiten wieder selbst zu erledigen oder von einem Bevollmächtigten erledigen zu lassen.

Es wäre ratsam, wenn die betreute Person die Schwierigkeiten, die sich bei der Betreuung ergeben haben, mit dem Rechtspfleger bei dem Vormundschaftsgericht, das den Beteuer bestellt hat, besprechen würde.

Gruß, Franz

J das scheint ein guter Hinweis zu sein.
wäre dann die Unterschrift zur Entlastung hinfällig? ( ist ja was anderes wie eine Entlassung)
mütze

Hallo!

Betreuer, die ihre Aufgaben nicht sachgerecht erfüllen, können
vom Gericht entlassen werden. Außerdem kann die
Betreuungsperson gewechselt werden, wenn die betreute Person
jemanden vorschlägt, der ebenso geeignet ist und ein Wechsel
dem Wohl der beteuten Person dient. Schließlich kann eine vom
Vormundschaftsgericht eingerichtete Betreuung auf Wunsch der
betreuten Person aufgehoben werden, wenn diese in der Lage
ist, ihre Angelegenheiten wieder selbst zu erledigen oder von
einem Bevollmächtigten erledigen zu lassen.

Es wäre ratsam, wenn die betreute Person die Schwierigkeiten,
die sich bei der Betreuung ergeben haben, mit dem
Rechtspfleger bei dem Vormundschaftsgericht, das den Beteuer
bestellt hat, besprechen würde.

Gruß, Franz