Wohngeld und Vermögen

Hallo an alle Experten! :wink:

Wie weit ist „Vermögen“ beim Wohngeld zugelassen?

Bei HarzIV gibt es so ein Schonvermögen - was aber, wenn jemand „nur“ Wohngeld beantragt? Gibt es auch eine Art Schonvermögen? Gibts ne feste Summe?

Und wie ist das zu berechnen?

Wenn man z.B. von Exmann Geld bekommt, davon aber u.a. die Scheidung zahlen darf (mindestens die Hälfte vom Geld ist dann futsch)…

Dann darf man - so wie ich die Behörde verstehe - trotzdem nix „abziehen“. Man muss die gesamte Summe angeben, auch wenn hinterher nix übrig ist weil noch Schulden zu zahlen sind.

Ist das rechtlich ok?

Oder wäre es sinnvoller, den Antrag zurückzuziehen, alle Rechnungen zu zahlen und dann einen Neuantrag zu stellen? Ist aber ne Menge Arbeit… und dann muss dieses Einkommen trotzdem angegeben werden…

Und was ist, wenn der Chef keinen Verdienstnachweis ausfüllt? Er hasst Formulare und es ist nicht möglich, ihn dazu zu bringen, das freiwillig (und in angemessener Zeit) auszufüllen…

Habt ihr da Ideen dazu?

Ach ja, es handelt sich NICHT um einen ALG-II-Empfänger. Der Wohngeld-Antragsteller hat einen Teilzeitjob und hofft, ohne HarzIV auszukommen…

Danke für Eure Anmerkungen,
Leininger Claudia

Hallo

Wie weit ist „Vermögen“ beim Wohngeld zugelassen?

Vermögen spielt bei der Berechnung von Wohngeld m. E. keine Rolle. Vereinfacht gilt: Es kommt auf das Einkommen des Antragstellers und der Personen an, die mit ihm in einer Wohngemeinschaft leben.

Der Ermittlung des Einkommens richtet sich im wesentlichen nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (z. B. Arbeitseinkommen, Zins- und Mieterträge usw.)

Und wie ist das zu berechnen?

Vom Gesamteinkommen werden bestimmte Freibeträge und Unterhaltsleistungen abgezogen. Kindergeld bleibt außer Ansatz. Dann kommt es auf die Miethöhe und die Mietstufe der Gemeinde an, in der sich Wohnung befindet. Die konkrete Berechnung kann letztlich nur die zuständige Behörde vornehmen.

Die weiteren Überlegungen der Fragestellerin dürften unter den vorstehenden Voraussetzungen nicht mehr relevant sein.

Und was ist, wenn der Chef keinen Verdienstnachweis ausfüllt?
Er hasst Formulare und es ist nicht möglich, ihn dazu zu
bringen, das freiwillig (und in angemessener Zeit)auszufüllen

„Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder verpflichtet, der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.“ (§ 23 Abs. 2 WoGG).

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ein Zwangsgeld verhängen.

Gruß
Zemionow

„Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind
die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
verpflichtet, der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und
Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.“ (§ 23 Abs. 2 WoGG).

Außerdem tut es auch eine ganz normale Gehaltsabrechnung ; die wird es in der Firma ja wohl geben…

Hi,

nur kurz:
http://www.wohngeldantrag.de/geld/vermogen.htm
60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied und
30 000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied.

TM

Außerdem tut es auch eine ganz normale Gehaltsabrechnung ; die
wird es in der Firma ja wohl geben…

Nein. Gibts nicht. Nur vom ersten Monat - und da waren Überstunden, die in den nächsten Monaten nicht waren. Einen Arbeitsvertrag gibts auch nicht… So lange der Chef zahlt, ist das ja ok… nur halt nicht, wenn der Arbeitnehmer Wohngeld beantragen will…

Werd mal gucken,vielleicht hilft der Steuerberater des Chefs weiter - die Gehaltsabrechnungen werden ja auch für die Steuer gebraucht…

Der Ermittlung des Einkommens richtet sich im wesentlichen
nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes (z. B.
Arbeitseinkommen, Zins- und Mieterträge usw.)

Werden auch ebay-Auktionen angerechnet? Wahrscheinlich, ich hab gelesen, dass jeder Cent Einkommen angegeben werden muss… boa, kenn ich aus meiner ARGE-Zeit, da hab ich jeden Keks zusammengerechnet und brav eingereicht…

„Soweit die Durchführung dieses Gesetzes es erfordert, sind
die Arbeitgeber der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
verpflichtet, der Wohngeldbehörde über Art und Dauer des
Arbeitsverhältnisses sowie über Arbeitsstätte und
Arbeitsverdienst Auskunft zu geben.“ (§ 23 Abs. 2 WoGG).

Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Behörde ein
Zwangsgeld verhängen.

Ja - kommt besonders gut in der Probezeit, wenn ich mit Zwangsgeld ect. drohen darf… Ich weiß, das Chefs das machen müssen. Allerdings wurde das Einkommensformular schon 2x ausgefüllt und nun wollen die das ein drittes Mal… der Antrag durfte auch 2x gemacht werden - nur weil statt eines Verlängerungs- ein Änderungsantrag gestellt wurde (ist total gleich - nur auf der ersten Seite ist ein Kreuz anders).

Das ist besonders toll, wenn sich dadurch die Bearbeitung jetzt schon 3 Monate lang zieht… und ein Ende ist nicht in Sicht…

Claudia

60 000 Euro für das erste zu berücksichtigende
Haushaltsmitglied

Daaaaaaaaaaaaaaaaanke, genau das hab ich gesucht! *freu*

Jö - dann rentiert sich der Antrag ja doch - sooooooooo viel Kohle gibts nicht, nicht mal annähernd…

Grüßli,
Claudia

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Außerdem tut es auch eine ganz normale Gehaltsabrechnung ; die
wird es in der Firma ja wohl geben…

Nein. Gibts nicht. Nur vom ersten Monat - und da waren
Überstunden, die in den nächsten Monaten nicht waren. Einen
Arbeitsvertrag gibts auch nicht… So lange der Chef zahlt,
ist das ja ok… nur halt nicht, wenn der Arbeitnehmer
Wohngeld beantragen will…

Sauber… Dann nimm doch einen Kontoauszug, auf dem die Gehaltzahlung nachgewiesen ist. Das dürfte auch genügen.

Außerdem tut es auch eine ganz normale Gehaltsabrechnung ; die
wird es in der Firma ja wohl geben…

Nicht unbedingt.
Die wollen eine Verdienstbescheinigung auf einem gesonderten Formular, wo jeder Monat einzeln aufgeführt ist.

Jedenfalls bei mir in BW in meinem Landkreis.

TM