Die Gewährung von Berufsausbildungsbeihilfe knüpft daran an, dass der Auszubildende nicht bei seinen Eltern unterbracht ist. Dagegen erhalten Auszubildende, die noch bei ihren Eltern untergebracht sind, grundsätzlich keine Leistungen. Gegen diesen Ausschluss werden verfassungsrechtliche Bedenken unter dem Gesichtpunkt von Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 GG vorgebracht (SG Regensburg, Urteil v. 6.10.1989, S 8/Al 55/89; Fuchsloch, in: Gagel, SGB III, § 64 Rn. 11 ff.). Eine verfassungsgerichtliche Entscheidung liegt aber nicht vor.
Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III sind darüber hinaus alle Auszubildenden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, ohne Einschränkung anspruchsberechtigt. Es darf bezweifelt werden, ob diese Beschränkung auf Volljährige sozialpolitisch überzeugend ist, da insbesondere hierdurch Jugendliche mit niedrigem Schulabschluss und damit verbunden einem regelmäßig niedrigem Alter benachteiligt werden.
Nicht unerwähnt sein sollten die Möglichkeiten der jährlichen EkSt-Erklärung (auch bei Lehrlingen, in welcher die Ausgaben für z.B. Bücher einkommensmindernd angegeben werden können und in Folge der Steuerrückerstattung in nicht unwesentlichen Höhen zurück erstattet werden. Einfach mal beim Steuerverein e.V. in der Nähe die nach meiner Kenntnis kostenfreie Beratung in Anspruch nehmen.
LG Peter Adler