Berufsausbildung nachholen über Abendschule, geht das überhaupt?

Hallo,ich bin 23 Jahre alt. Ich habe die Schule leider nur mit einem Hauptschulabschluss beendet. Habe dann meine Ausbildung zum Rechtsanwaltsfachangestellten nach zwei Jahren abgebrochen und ab da in der Gastronomie im Servicebereich vier Jahre lang gearbeitet.Nun habe ich einen eigenen Haushalt mit meiner Lebensgefährtin und ihrem Kind.Ich bin seit Mai 2014 in der Logistik in einem Fensterbauunternehmen tätig. Dort habe ich mich sehr gut eingearbeitet und meine Vorgesetzten sind mit mir sehr zufrieden. Dort hätte ich Aufstiegsmöglichkeiten, wenn ich qualifizierter wäre.Ich habe mich nun entschlossen eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich zu beginnen, das Problem ist nur, dass es in meiner Firma keinen Ausbilder gibt.Meine Frage an Euch ist:Ist es irgendwie möglich über eine Abendschule bzw. Wochenendschule eine Ausbildung zu absolvieren bzw. ein Standbein aufzubauen.Eine Umschulung ist angeblich nicht möglich, da ich noch keine abgeschlossene Berufsausbildung habe.Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen und freue mich auf Eure Antworten.

Moin, moin!
Das weiß ich auch nicht…
…ich würde bei der Industrie- und Handelskammer (in Hamburg: Handelskammer) nachfragen! Da sitzen die Fachleute, die nehmen die Prüfung ab, die wissen ob es für Dein Problem eine Lösung gibt!
Viel Erfolg wünscht Dir
Dino

Hallo,

Ich habe mich nun entschlossen
eine Ausbildung im kaufmännischen Bereich zu beginnen, das
Problem ist nur, dass es in meiner Firma keinen Ausbilder
gibt.

Dann soll sich deine Firma von der IHK beraten lassen, welche Möglichkeiten in solch einem Falle bestehen.

Meine Frage an Euch ist:Ist es irgendwie möglich über
eine Abendschule bzw. Wochenendschule eine Ausbildung zu
absolvieren

Geht nicht - ist doch eine duale Ausbildung und keine schulische.
Denkbar wäre auch die § 45 (BBiG) Zulassung (zur Prüfung) in besonderen Fällen
(1)…
(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem die Prüfung abgelegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf. Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft gemacht wird, dass der Bewerber oder die Bewerberin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt…
Beratung dazu erhält man von der IHK.

Eine Umschulung ist
angeblich nicht möglich, da ich noch keine abgeschlossene
Berufsausbildung habe.

Sagt wer? Bei „angeblich“ informiert man sich bei den sachkundigen Stellen, stellt dort einen schriftlichen Antrag und erhält einen schriftlichen Bescheid zur Rechtslage. Dies sind

  1. Die IHK
  2. Die Agentur für Arbeit. Personen mit einer derartigen Karriere zählen zu den Zielgruppen des SGB III.

Ich hoffe Ihr könnt mir weiterhelfen

Gern geschehen. Weitere Fragen?

Gruß
Otto