Rechtsgrundlage Jugendarbeit gesucht

Hallo,

ich habe ein Praktikum bei einen gemeinnützigen Verein gemacht, der mit Kinder und Jugendlichen erlebnis- und umweltpädagogisch arbeitet. Auch wenn dieser Verein einen Schwerpunkt auf sozial Unterprivilegierte setzt, findet keine Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen statt. Es herrscht eine „komm“-Struktur, in der Interessenten die Angebote (Seilparcours, Abenteuerparcours…) buchen und „soziale Trainings“ mehr oder weniger bewusst wahrnehmen. Nun muss ich die Rechtsgrundlagen ausfindig machen, aber meine Chefin konnte mir dazu keine Aussagen treffen… §75 SGB VIII dürfte ja nicht anwendbar sein, aber ginge einfach §1 SGB VIII? Oder §14?

Hallo, ich habe über deine Frage nachgedacht. Soweit ich das Gebiet überblicke, bist du mit deiner Frage im SGB VIII falsch, da das SGB VIII die (öffentliche) Jugendhilfe regelt. Das SGB VII ist damit für die Jugendämter gemacht. Dies betrifft auch Themen wie Rechtsansprüche der Kinder u. Eltern, Zuständigkeiten, Dienst- und Fachaufsichten usw.
Ein gemeinnütziger Verein ist ein gemeinnütziger Verein, kein Jugendhilfeträger, nicht einmal ein sog. freier Träger (z.B. Verband). Du schreibst selbst, dass es keine Zusammenarbeit etc. gibt. Dein Verein scheint in keinster Weise als Jugendhilfeträger beauftragt zu sein, er scheint auch keine öffentlichen Gelder zu erhalten, sonst wüsste deine Chefin dies und es gäbe in irgendeiner Form eine Zusammenarbeit mit dem zuständigen Jugendamt (z.B. Hilfeplanverfahren o.ä.). Die Rechtsgrundlage müsstest du deshalb nach meinem Verständnis z.B. im Vereinsrecht suchen. Ich hoffe, ich konnte dir helfen. Frag doch nochmals genauer nach, ob der Verein öffentliche Mittel herhält und wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage. Falls nein, ist das SGB VIII m.E. def. nicht anwendbar. VG Ev

Hallo,

ihr bietet ja sozusagen offene Jugendarbeit an. Von daher würde der §1 SGB VIII durchaus Anwendung finden, besonders die Abschnitte (1) und (3). Das kann durchaus in Verbindung mit §14 gesetzt werden. In der Regel liegen ja mehrere Gesetzesgrundlagen für so etwas zu Grunde. Ich würde dir empfehlen, die beiden Paragrafen aufzuführen.

Grüße
Bettina

hallo! Ich habe leider keine Ahnung, tut mir leid…

Hallo,

ich habe ein Praktikum bei einen gemeinnützigen Verein
gemacht, der mit Kinder und Jugendlichen erlebnis- und
umweltpädagogisch arbeitet. Auch wenn dieser Verein einen
Schwerpunkt auf sozial Unterprivilegierte setzt, findet keine
Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen statt. Es
herrscht eine „komm“-Struktur, in der Interessenten die
Angebote (Seilparcours, Abenteuerparcours…) buchen und
„soziale Trainings“ mehr oder weniger bewusst wahrnehmen. Nun
muss ich die Rechtsgrundlagen ausfindig machen, aber meine
Chefin konnte mir dazu keine Aussagen treffen… §75 SGB VIII
dürfte ja nicht anwendbar sein, aber ginge einfach §1 SGB
VIII? Oder §14?

Hallo,

die Rechtsgrundlage für was? Eine Kooperation mit anderen Institutionen lässt sich auch juristisch nicht so einfach „erzwingen“.
Es sei denn, ich verstehe Ihr Anliegen falsch.

§ 1, SGB VIII sagt lediglich aus, dass jeder Junge Mensch ein Recht auf die im § 1 genannten Punkte hat. Ob er sie nutzt oder die Eltern dafür Sorge tragen, dass ihr Kind entsprechende Angebote wahrnimmt, basiert auf Freiwilligkeit. Hinzu kommt, dass äußerst viele - gerade die Menschen aus der „niederen“ Schicht - von diesem Recht nichts wissen und oftmals auch nichts von entsprechenden Angeboten, weil sie sich weder informieren noch engagieren. Das ist leider ein trauriger Fakt, gerade bei jenen Familien, denen derartige Angebote, die Ihre Praktikumsstelle anbietet, mehr als zu Gute kommen würde. Was also den § 1 betrifft, kann nur gutes Marketing und Öffentlichkeitsarbeit des Vereins zu einer besseren Erreichbarkeit bei der eigentlichen Zielgruppe sorgen - auch für neue oder gewünschte Kooperationspartner.

§ 14 erklärt sich auch von selbst. Jugendschutz: Damit ist nichts anderes gemeint, dass jeder pädagogisch Arbeitende für den Schutz eines jeden Jugendlichen zu sorgen hat bzw. ihn dahin zu befähigen, Gefahren eigenständig einschätzen zu können. Das hat weder etwas mit der Zielgruppe, noch mit Kooperationspartnern zu tun.

Nach § 81 gehört ein Verein nicht zu den Institutionen, mit dem ein Träger der öffentlichen Jugendarbeit zusammen arbeiten muss. § 75 beschreibt die Voraussetzungen für die Anerkennung zu einem Öffentlichen Träger. Will der Verein das? Oder will er ein Verein bleiben?

Um eine juristische Grundlage für ein Kooperation mit anderen Institutionen zu erreichen, müssen die Voraussetzungen geschaffen werden und entsprechende Anträge gestellt werden. Soll der Verein ein Verein bleiben, muss der Verein sich auf „eigene Faust“ vernetzen und entsprechende Kontakte knüpfen. Die meisten Institutionen dürften dagegen keine Einwände haben. Mund zu Mund - Propaganda ist auch erfahrungsgemäß die beste Werbetrommel! Oftmals sogar besser als teuere Marketingstrategien und Werbemittel.

Ich hoffe, ich konnte Ihre Frage zufrieden stellend beantworten. Falls noch Fragen offen sind, kontaktieren Sie mich gerne erneut.

Mit besten Grüßen.

hallo,
hört sich für mich nach einer Mischung aus §11 und 14 an…

Gruß
Thorsten

§ 11 Jugendarbeit

(1) Jungen Menschen sind die zur Förderung ihrer Entwicklung erforderlichen Angebote der Jugendarbeit zur Verfügung zu stellen. Sie sollen an den Interessen junger Menschen anknüpfen und von ihnen mitbestimmt und mitgestaltet werden, sie zur Selbstbestimmung befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anregen und hinführen.
(2) Jugendarbeit wird angeboten von Verbänden, Gruppen und Initiativen der Jugend, von anderen Trägern der Jugendarbeit und den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe. Sie umfaßt für Mitglieder bestimmte Angebote, die offene Jugendarbeit und gemeinwesenorientierte Angebote.
(3) Zu den Schwerpunkten der Jugendarbeit gehören:

  1. außerschulische Jugendbildung mit allgemeiner, politischer, sozialer, gesundheitlicher, kultureller, naturkundlicher und technischer Bildung,
  2. Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit,
  3. arbeitswelt-, schul- und familienbezogene Jugendarbeit,
  4. internationale Jugendarbeit,
  5. Kinder- und Jugenderholung,
  6. Jugendberatung.
    (4) Angebote der Jugendarbeit können auch Personen, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, in angemessenem Umfang einbeziehen.

§ 14 Erzieherischer Kinder- und Jugendschutz

(1) Jungen Menschen und Erziehungsberechtigten sollen Angebote des erzieherischen Kinderund Jugendschutzes gemacht werden.
(2) Die Maßnahmen sollen

  1. junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zu Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen,
  2. Eltern und andere Erziehungsberechtigte besser befähigen, Kinder und Jugendliche vor gefährdenden Einflüssen zu schützen.

Hallo!
Entschuldige die späte Antwort, aber ich muss auch gestehen, dass ich dir 100%-ig nicht weiterhelfen kann. Nur so viel: der 14er ist bei offenen Angeboten eigentlich immer mit dabei. Aber der §1 passt schon auch.
Solltest du definitive Antworten brauchen, kram ich meine Unterlagen raus, aber da wir gerade im Renovier- und Umzugsstress sind ist das nicht so schnell erledigt.
Du darfst mich aber gerne noch einmal anmailen.
Viel Spaß beim Praktikum!
Gruß
Regina

Hallo,

leider kenne ich mich in dieser Thematik auch nicht näher aus und kann dir daher leider nicht helfen.

Gruß
Tobias