Hallo Christian,
Deshalb ist es für ein Unternehmen nicht so toll von einer
Privatperson zu kaufen, da man dann ja 116% zahlt.
Das kommt drauf an: Eine Privatperson (= nicht USt-pflichtiger Unternehmer i.S.d. § 1(1)Nr.1 UStG) kann im Gegensatz zum Unternehmer, der USt ausweist, alles behalten, was sie einnimmt. Insofern würde hier Adam Smiths unsichtbare Hand zum gleichen Ergebnis führen. Der USt-pflichtige Unternehmer muss immer „netto“ kalkulieren, wenn er sich nicht in die Tasche lügen will.
Das heißt wenn ein Unternehmen etwas bei z.B. ebay von einer
Privatperson ersteigert für 116 Euro, können die 16 Euro MWST
nicht geltend gemacht werden, da eine Privatperson ja auch
keine Rechnung ausstellen kann, richtig?
Ja. Wobei e-bay hier gewissermaßen eine Ausnahme darstellt. Im gewöhnlichen Geschäftskontakt reden Unternehmer untereinander immer „netto“.
Wenn hingegen das Unternehmen von einem anderen Unternehmen
bei ebay was ersteigert, dann kann es die 16 Euro geltend
machen, richtig?
Ja, wenn es eine Rechnung gibt, die allen Kriterien für den Vorsteuerabzug genügt. Das ist eine ganze Latte, die in § 14 UstG steht. Anderenfalls führt das zum umsatzsteuerlichen GAU: Der Verkäufer muss die USt abführen, aber der Erwerber kann nix damit anfangen.
Wenn mein Unternehmen den Artikel dann aber wieder verkauft,
der Einfachheit wegen, zum gleichen Preis wie eingekauft (116
Euro). Hat das Unternehmen im ersten Fall 116 Euro gezahlt und
würde wenn es 116 Euro vom Kunden (egal ob Privatperson oder
Unternehmen) bekommen würde, logischerweise 18,56 Euro (116
Euro x 0,16) Verlust machen! Nämlich in Höhe der MWST die das
Unternehmen abführen musste.
Der Rechengang heißt im ersten Fall: 116 / 1,16 * 0,16 = 16. Aber sonst ist das richtig und bestätigt, dass der Unternehmer, der nicht „netto“, sondern in Geldströmen kalkuliert, unweigerlich ins Schwimmen gerät.
Im zweiten Fall wäre es 0 auf 0 aufgegangen.
Ja.
Zur Verbuchung von Erlösen unter Differenzbesteuerung nach § 25a UStG:
Beim Verkauf ergeben sich drei Buchungssätze: Betrag (Differenz aus VK und EK) per Debitor an Erlöse 16% USt, Betrag (EK) per Debitor an nicht steuerbare Erlöse, Betrag (16% aus Differenz aus VK und EK) per Debitor an USt 16%. Die ersten beiden Buchungen können in der GuV ohne weiteres zu einer Position zusammengefasst werden, aber auf der Detailebene der Konten sollten sie in jedem Fall getrennt bleiben, weil sonst keine ordentliche Abstimmung der USt-Werte möglich ist. Der Begriff „nicht steuerbare Erlöse“ ist eigentlich nicht präzise - ich habe ihn verwendet, weil „steuerfreie Erlöse“ noch schlechter wäre, nämlich technisch bedingt an irgendeiner Stelle in der USt-Erklärung auftauchen würde, wo er nicht hingehört.
Detail hierzu: Bei Gegenständen, deren EK 500€ nicht übersteigt, darf man alle Einkäufe und alle Verkäufe unter Differenzbesteuerung zusammenfassen, so dass sich die Differenz, auf die USt abgeführt werden muss, als ggf. ziemlich schwankender Saldo präsentiert, aber leichter handzuhaben ist. Bei anderen Gegenständen (etwa in den meisten Fällen Gebrauchtwagen) kommt man nicht drum herum, entweder ein entsprechend eingerichtetes WaWi-System zu nutzen, oder in einer Nebenbuchhaltung das Schicksal jedes einzelnen Autos zu dokumentieren (Saldo in der Bilanz muss damit abstimmbar sein).
Schöne Grüße
MM