Sofort abschreiben oder nicht?

Hallo,

ich habe mir vor kurzem einen Flachbildschirm zugelegt der 330 Euro gekostet hat. Nun habe ich gelesen dass man bei unter 400 Euro Wert das Produkt sofort abschreiben kann. Sollte ich es machen oder nicht?

Kann ich den Flachbildschirm bei meiner Einnahme-Überschuss-Rechnung auch bei Bürobedarf verbuchen oder würde dann das Finanzamt meckern und eine Korrektur fordern?

Viele Grüße
Andy

Hi andy,

Abschreibung ist eine Jahresendbuchung, die in der lfd. Buchführung nicht berücksichtigt wird. „sofort“ heißt also zum Geschäftsjahresende komplett den gesamten Erstehungsbetrag. nicht „heute“

gruss

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Hi andy,

Abschreibung ist eine Jahresendbuchung, die in der lfd.
Buchführung nicht berücksichtigt wird. „sofort“ heißt also zum
Geschäftsjahresende komplett den gesamten Erstehungsbetrag.
nicht „heute“

gruss

Oh, wußte ich nicht. Danke für den Hinweis. Jetzt habe ich aber schon die Tastatur die 40,40 Euro gekostet hat sofort abgeschrieben also bereits verbucht. Ein Fehler?

Wie sieht es mit der in den 330,00 Euro enthaltenen Umsatzsteuer aus? Ich muss bei der Einnahme-Überschuss-Rechnung doch immer zeitnah buchen also habe ich die 330,00 Euro am 09.02.2004 überweisen muss ich den Betrag auch zeitgleich bei der EÜR verbuchen. Oder „läuft“ es bei einer Sofortabschreibung und der darin enthaltenen Umsatzsteuer anders?

Sry da muss ich dir widersprechen…Abschreibung sind fortlaufend zu buchen.
zu Deiner Frage Andy:
Du hast das Wahlrecht den Monitor über 3 Jahre abzuschreiben oder ihn als geringwertiges Wirtschaftsgut (€60 [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

hasb ich ja ganz übersehen :smile:

…die Vorsteuer aus dem Monitorkauf kannst Du in dem Voranmeldungszeitraum geltend machen, in dem Du die Rechnung bekommen hast…unabhängug davon, ob Du den Monitor über die Laufzeit oder sofort abschreibst.

Zur Tastatur…richig gemacht :smile:

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Hallo Andy,

ja, kannst Du als GWG (geringwertiges Wirtschaftsgut) sofort abschreiben, das heißt komplett als Aufwand verbuchen. Ich würde es aber nicht als Bürobedarf machen, sondern auf dem Konto GWG beim Sachanlagevermögen. Als Aufwand reduziertes Deinen zu versteuerten Gewinn, Du zahlt also weniger Steuern und bekommst also etwas wieder von Deiner Ausgabe.

PS: Wie hast Du es denn mit dem PC (damals) gemacht, und dem Drucker …

Toitoitoi und Gruß

Stefan
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Hallo Andy,

ja, kannst Du als GWG (geringwertiges Wirtschaftsgut) sofort
abschreiben, das heißt komplett als Aufwand verbuchen. Ich
würde es aber nicht als Bürobedarf machen, sondern auf dem
Konto GWG beim Sachanlagevermögen. Als Aufwand reduziertes
Deinen zu versteuerten Gewinn, Du zahlt also weniger Steuern
und bekommst also etwas wieder von Deiner Ausgabe.

PS: Wie hast Du es denn mit dem PC (damals) gemacht, und dem
Drucker …

Toitoitoi und Gruß

Stefan

Hallo Stefan,

mein Rechner ist drei Jahre alt und nutze ihn seitdem ich selbstständig bin (Dezember 2002) hauptsächlich beruflich. Der Drucker ist auch rund ein Jahr alt.

Ich werde den Flachbildschirm dann mal sofort als GWG in meinem Buchhaltungsprogramm Wiso Sparbuch 2004 verbuchen.

Was man alles beachten muss. Man lernt nie aus.

@sheriff: Danke für deine Tipps.

Viele Grüße
Andy

Sry da muss ich dir widersprechen…Abschreibung sind
fortlaufend zu buchen.

Wo steht denn das?

zu Deiner Frage Andy:
Du hast das Wahlrecht den Monitor über 3 Jahre abzuschreiben
oder ihn als geringwertiges Wirtschaftsgut (€60

Ich habe eine Ich AG und mache eine ganz normale Buchhaltung also Einnahme-Überschuss-Rechnung.

Ist leider nicht Jacke wie Hose, da man sich evtl.
Sonderausgaben und den Grundfreibetrag kaputt macht. Wir reden
hier ja wohl nicht von einer GmbH, oder?

Grüße
Chris

ok…ich bin von so geringen Einnahmen ausgegangen, dass der Grundfreibetrag nicht erreicht wird.

Dann machen wir mal den ganz korrekten Weg…der Monitor ist ein Peripheriegerät, dass nicht selbständig nutzbar ist (nicht ohne PC).
Laut BFH-Rechtsprechung muss der Monitor (analog Drucker etc) über die Restlaufzeit des PC (zu dem der Monitor gehört) abgeschrieben werden. D.h. wenn der PC eine Restlaufzeit von zwei Jahren hat, muss auch der Monitor über zwei Jahre abgeschrieben werden.
Richtiger kannst Du es nicht machen :smile:

gruss sheriff

Hallo Sheriff,

ich mache derzeit niedrige Umsätze die deutlich unter der Freigrenze liegen und meinen PC habe ich mittlerweile bezahlt. Er ist ja drei Jahre bzw. wird vier Jahre alt und habe ihn damals bei Ibex privat gemietet.

Ich nutze den Rechner erst seit Dezember 2002 hauptsächlich beruflich also für meine Firma.

Wie soll ich nun am besten verfahren? Der Rechner ist abbezahlt und der neue Flachbildschirm rund 4 Wochen alt.

Bin ja auch schon am überlegen mir einen neuen Rechner zu kaufen aber derzeit ist es nicht drin.

Viele Grüße
Andy

Dann machen wir mal den ganz korrekten Weg…der Monitor ist
ein Peripheriegerät, dass nicht selbständig nutzbar ist (nicht
ohne PC).
Laut BFH-Rechtsprechung muss der Monitor (analog Drucker etc)
über die Restlaufzeit des PC (zu dem der Monitor gehört)
abgeschrieben werden. D.h. wenn der PC eine Restlaufzeit von
zwei Jahren hat, muss auch der Monitor über zwei Jahre
abgeschrieben werden.
Richtiger kannst Du es nicht machen :smile:

Hallo sheriff,

das Problem der Abschreibung von Peripheriegeräten ist meines Wissens vom BFH bisher nicht entschieden. Das Monitore, Drucker, … mit dem Computer abgeschreiben werden müssen ist „nur“ Verwaltungsmeinung.
Das FG Rheinland-Pfalz ist anderer Meinung, was noch beim BFH liegt:
Zitat:
Das FG Rheinland-Pfalz folgt dieser Auffassung in seinem o.g. Urteil vom 24.09.2001 jedoch nicht. In der Urteilsbegründung verweist das FG Rheinland-Pfalz auf die BFH-Rechtsprechung zu Systemprogrammen (BFH vom 28.07.1994, Az.: III R 47/92). Nach höchstrichterlicher Entscheidung stellen Systemprogramme, für die abgrenzbare Kosten von den Aufwendungen für die Hardware entstanden sind, selbstständige Wirtschaftsgüter dar. Dass Systemprogramme ohne entsprechende Hardware nicht nutzbar sind, kann nach der Auffassung des BFH kein Kriterium für die Eigenschaft als unselbständiges Wirtschaftsgut sein. Das FG Rheinland-Pfalz überträgt die Grundsätze auf Peripheriegeräte und lässt damit den Abzug als GWG zu.

Deshlab schreibe ich bei Bedarf auch soetwas als GWG ab.

Grüße
Chris

Hallo Sheriff,

ich mache derzeit niedrige Umsätze die deutlich unter der
Freigrenze liegen und meinen PC habe ich mittlerweile bezahlt.
Er ist ja drei Jahre bzw. wird vier Jahre alt und habe ihn
damals bei Ibex privat gemietet.

Wenn Du also eh keine Steuern zahlst, dann macht die Sofortabschreibung aus den oben genannten Gründen keinen Sinn --> aktivieren und abschreiben.

Grüße
Chris

Hallo Chris,

also soll ich den Flachbildschirm am besten über 3 Jahre abschreiben?

Viele Grüße
Andy

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo,

ich habe mir vor kurzem einen Flachbildschirm zugelegt der 330
Euro gekostet hat. Nun habe ich gelesen dass man bei unter 400
Euro Wert das Produkt sofort abschreiben kann. Sollte ich es
machen oder nicht?

Ich mach mal noch ne Annahme, die hier bisher nicht auftauchte: Du hast keine weiteren Einkünfte als die, über die wir hier reden. Wenn das anders ist, bitte korriegieren, weil sich dann das mit der Verlustbetrachtung vielleicht ändert.

in der Fachliteratur und auch bei den Gerichten wird momentan heftig darüber gestritten, ob es sich bei einem Monitor (Peripheriegerät) um ein „selbständig nutzbares Wirtschftsgut von geringem Wert“ handelt, oder ob es der Computeranlage zuzuordnen ist, bei der es eingesetzt wird. Da zu beiden Auffassungen Rechtsprechung existiert, solltest du für dich durchrechnen, was günstiger ist und dich dann auf die jeweiligen Urteile stützen.

Gelangst du durch eine Sofortabschreibung in die Verlustzone oder erhöhst sogar den Verlust, dann würd ich zum Sofortabzug raten.

Liegst du mit deinem zu versteuernden Einkommen (zvE) aber schon unter dem Grundfreibetrag und wirst ein zvE von weniger als 0 nicht erreichen, dann ist wohl die Abschreibung über mehrere Jahre zu empfehlen. Ob man dann über die bereits genannten 3 Jahre (ist nur ne Empfehlung der Finanzverwaltung) abschreibt, oder wegen der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“ (die das Gesetz vorsieht) einen kürzen oder längeren Abschreibungszeitraum wählt, kannst nur du entscheiden. Diese Entscheidung sollte davon abhängen, wieviel Gewinn du für die nächsten Jahre planst. Faustformel: Je länger die Niedriggewinnphase geplant ist umso länger sollte die Abschreibungsdauer sein.
TIPP: Abschreibungen sollten bei dieser Konstellation zum Erhalt eines möglichts hohen Abschreibungspotentials für die Folgejqahre im Jahr der Anschaffung möglichts gering sein, also nur monatsweise und nicht nach der Vereinfachungsregel (da wird gleich AfA für ein halbes Jahr abgezogen) berücksichtigt werden.

Kann ich den Flachbildschirm bei meiner
Einnahme-Überschuss-Rechnung auch bei Bürobedarf verbuchen
oder würde dann das Finanzamt meckern und eine Korrektur
fordern?

Egal, ob du den Monitor dem PC zuschreibst oder ihn als GWG behandelst, er muss in jedem Fall im Anlagenverzeichnis auftauchen, ist also als Anlagevermögen und nicht als Bürobedarf zu buchen. Wenn er bei Bürobedarf auftaucht und ein Finanzbeamter findet ihn dort bei einer Außenprüfung, ist er berechtigt, diese Ausgabenpostion zu streichen. Begründung: Nichteinhaltung von Formerfordernissen (Führen von Anlageverzeichnissen).

Ich nehme mal an, den PC hattest du doch mit dem Einlagewert zum Zeitpunkt deiner Betriebseröffnung in das Betriebsvermögen eingelegt? Oder wurde das bisher vergessen? Sowas sollte dann wohl zügigst nachgeholt werden. Zu Ermittlung des Einlagewertes solltes du dann aber besser im Steuer-Brett nachfragen. Da sitzen dann für solche Fragen die wirklichen Experten.

BARUL76

Hallo Chris,

also soll ich den Flachbildschirm am besten über 3 Jahre
abschreiben?

Viele Grüße
Andy

Das hängt 1. von Deiner genauen persönlichen Situation ab, welche ich nicht kenne.
Und 2. möchte ich in so einem Forum nur Hinweise zur grundsätzlichen Behandlung geben, alles andere ist rechtlich sehr bedenklich (hab mich eh schon etwas weiter aus dem Fenster gelehnt).

Die endgültige Entscheidung solltest Du (evtl. mit Hilfe Deines steuerlichen Beraters) bei der Erstellung des JA treffen.

Grüße
Chris

Ich mach mal noch ne Annahme, die hier bisher nicht
auftauchte: Du hast keine weiteren Einkünfte als die, über die
wir hier reden. Wenn das anders ist, bitte korriegieren, weil
sich dann das mit der Verlustbetrachtung vielleicht ändert.

in der Fachliteratur und auch bei den Gerichten wird momentan
heftig darüber gestritten, ob es sich bei einem Monitor
(Peripheriegerät) um ein „selbständig nutzbares Wirtschftsgut
von geringem Wert“ handelt, oder ob es der Computeranlage
zuzuordnen ist, bei der es eingesetzt wird. Da zu beiden
Auffassungen Rechtsprechung existiert, solltest du für dich
durchrechnen, was günstiger ist und dich dann auf die
jeweiligen Urteile stützen.

Gelangst du durch eine Sofortabschreibung in die Verlustzone
oder erhöhst sogar den Verlust, dann würd ich zum Sofortabzug
raten.

Liegst du mit deinem zu versteuernden Einkommen (zvE) aber
schon unter dem Grundfreibetrag und wirst ein zvE von weniger
als 0 nicht erreichen, dann ist wohl die Abschreibung über
mehrere Jahre zu empfehlen. Ob man dann über die bereits
genannten 3 Jahre (ist nur ne Empfehlung der Finanzverwaltung)
abschreibt, oder wegen der „betriebsgewöhnlichen
Nutzungsdauer“ (die das Gesetz vorsieht) einen kürzen oder
längeren Abschreibungszeitraum wählt, kannst nur du
entscheiden. Diese Entscheidung sollte davon abhängen, wieviel
Gewinn du für die nächsten Jahre planst. Faustformel: Je
länger die Niedriggewinnphase geplant ist umso länger sollte
die Abschreibungsdauer sein.
TIPP: Abschreibungen sollten bei dieser Konstellation zum
Erhalt eines möglichts hohen Abschreibungspotentials für die
Folgejqahre im Jahr der Anschaffung möglichts gering sein,
also nur monatsweise und nicht nach der Vereinfachungsregel
(da wird gleich AfA für ein halbes Jahr abgezogen)
berücksichtigt werden.

Kann ich den Flachbildschirm bei meiner
Einnahme-Überschuss-Rechnung auch bei Bürobedarf verbuchen
oder würde dann das Finanzamt meckern und eine Korrektur
fordern?

Egal, ob du den Monitor dem PC zuschreibst oder ihn als GWG
behandelst, er muss in jedem Fall im Anlagenverzeichnis
auftauchen, ist also als Anlagevermögen und nicht als
Bürobedarf zu buchen. Wenn er bei Bürobedarf auftaucht und ein
Finanzbeamter findet ihn dort bei einer Außenprüfung, ist er
berechtigt, diese Ausgabenpostion zu streichen. Begründung:
Nichteinhaltung von Formerfordernissen (Führen von
Anlageverzeichnissen).

Ich nehme mal an, den PC hattest du doch mit dem Einlagewert
zum Zeitpunkt deiner Betriebseröffnung in das Betriebsvermögen
eingelegt? Oder wurde das bisher vergessen? Sowas sollte dann
wohl zügigst nachgeholt werden. Zu Ermittlung des
Einlagewertes solltes du dann aber besser im Steuer-Brett
nachfragen. Da sitzen dann für solche Fragen die wirklichen
Experten.

BARUL76

Hallo Barul,

ich bekomme einen Ich AG Zuschuss und der monatliche Umsatz ist deutlich unter der Freigrenze. Nein, den PC hatte ich bei der Eröffnung der Firma nicht in das Betriebsvermögen eingelegt weil ich daran nicht gedacht habe und ich außerdem erst im April 2003 zu 100 % selbstständig geworden bin nachdem ich die Monate Dezember 2002 - April 2003 mit dem Okay des Arbeitsamtes ausprobiert habe ob es mit der Firma klappt.

Um so Dinge wie Betriebsvermögen habe ich mir bisher nur wenige Gedanken gemacht weil ich vornehmlich daran arbeite den Umsatz zu erhöhen und eine Umsatz-, und Gewinnerhöhung ist mir wichtig.

Was den Wert des PCs angeht nun da könnte man sich ja auch bei den Preisen auf Ebay orientieren oder nicht?

Viele Grüße
Andy

Was den Wert des PCs angeht nun da könnte man sich ja auch bei
den Preisen auf Ebay orientieren oder nicht?

Das könnte man immer dann machen, wenn die Anschaffung mehr als 3 jahre vor der Betriebseröffnung lag. Wie ich aber den anderen Beiträgen entnommen habe, ist dies hier nicht der Fall. Dein Einlagewert bestimmt sich daher wie folgt:
Anschaffungskosten - Abschreibungen = Einlagewert.

Brauch wahrscheinlich nicht mehr zu erwähnen, dass die Nutzungsdauer möglichts hoch gewählt werden sollte (5-6 Jahre) um ein möglichst hohes Abschreibungspotential in das Unternehmen einzubringen.

BARUL76

PS: auch wenn’s mit dem Geld nicht so klappt, auch hier wird mal wieder deutlich, was eine rechtzeitige steuerliche Beratung wert sein kann :smile:
Nächste Frage, ob du an dem Steuerbescheid 2002 noch was ändern kannst, wird zumindest von mir nicht beantwortet. Will ja der steuerberatenden Zunft nicht alle Aufträge kaputtmachen :smile:))