Hallo,
ich habe mir vor kurzem einen Flachbildschirm zugelegt der 330
Euro gekostet hat. Nun habe ich gelesen dass man bei unter 400
Euro Wert das Produkt sofort abschreiben kann. Sollte ich es
machen oder nicht?
Ich mach mal noch ne Annahme, die hier bisher nicht auftauchte: Du hast keine weiteren Einkünfte als die, über die wir hier reden. Wenn das anders ist, bitte korriegieren, weil sich dann das mit der Verlustbetrachtung vielleicht ändert.
in der Fachliteratur und auch bei den Gerichten wird momentan heftig darüber gestritten, ob es sich bei einem Monitor (Peripheriegerät) um ein „selbständig nutzbares Wirtschftsgut von geringem Wert“ handelt, oder ob es der Computeranlage zuzuordnen ist, bei der es eingesetzt wird. Da zu beiden Auffassungen Rechtsprechung existiert, solltest du für dich durchrechnen, was günstiger ist und dich dann auf die jeweiligen Urteile stützen.
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Gelangst du durch eine Sofortabschreibung in die Verlustzone oder erhöhst sogar den Verlust, dann würd ich zum Sofortabzug raten.
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Liegst du mit deinem zu versteuernden Einkommen (zvE) aber schon unter dem Grundfreibetrag und wirst ein zvE von weniger als 0 nicht erreichen, dann ist wohl die Abschreibung über mehrere Jahre zu empfehlen. Ob man dann über die bereits genannten 3 Jahre (ist nur ne Empfehlung der Finanzverwaltung) abschreibt, oder wegen der „betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer“ (die das Gesetz vorsieht) einen kürzen oder längeren Abschreibungszeitraum wählt, kannst nur du entscheiden. Diese Entscheidung sollte davon abhängen, wieviel Gewinn du für die nächsten Jahre planst. Faustformel: Je länger die Niedriggewinnphase geplant ist umso länger sollte die Abschreibungsdauer sein.
TIPP: Abschreibungen sollten bei dieser Konstellation zum Erhalt eines möglichts hohen Abschreibungspotentials für die Folgejqahre im Jahr der Anschaffung möglichts gering sein, also nur monatsweise und nicht nach der Vereinfachungsregel (da wird gleich AfA für ein halbes Jahr abgezogen) berücksichtigt werden.
Kann ich den Flachbildschirm bei meiner
Einnahme-Überschuss-Rechnung auch bei Bürobedarf verbuchen
oder würde dann das Finanzamt meckern und eine Korrektur
fordern?
Egal, ob du den Monitor dem PC zuschreibst oder ihn als GWG behandelst, er muss in jedem Fall im Anlagenverzeichnis auftauchen, ist also als Anlagevermögen und nicht als Bürobedarf zu buchen. Wenn er bei Bürobedarf auftaucht und ein Finanzbeamter findet ihn dort bei einer Außenprüfung, ist er berechtigt, diese Ausgabenpostion zu streichen. Begründung: Nichteinhaltung von Formerfordernissen (Führen von Anlageverzeichnissen).
Ich nehme mal an, den PC hattest du doch mit dem Einlagewert zum Zeitpunkt deiner Betriebseröffnung in das Betriebsvermögen eingelegt? Oder wurde das bisher vergessen? Sowas sollte dann wohl zügigst nachgeholt werden. Zu Ermittlung des Einlagewertes solltes du dann aber besser im Steuer-Brett nachfragen. Da sitzen dann für solche Fragen die wirklichen Experten.
BARUL76