Verbuchung von falschen Buchungen und Rechnungen

Hallo Buchhaltungs-Experten,

angenommen ein Gewerbetreibender bekommt eine völlig unberechtigte Rechnung. Diese wird er ja nun nicht bezahlen und sich auch beim Aussteller beschweren. Angenommen, der Aussteller zieht die Rechnung nicht zurück. Wie wird sowas verbucht? Kann man sie als jemand der nur eine Einnahmen/Überschussrechnung machen muss, einfach ablegen oder muss man die irgendwie berücksichtigen? Wie verbucht man die als Bilanzpflichtiger?

Zweites Beispiel: Vom Geschäftskonto wird irrtülicherweise ein Betrag abgebucht (jemand hatte falsche eine Kontonummer angegeben). Dieser Betrag wird zurückbuchen lassen. Aber wohin bucht man den Betrag in der Zwischenzeit?

Danke
…Michael

angenommen ein Gewerbetreibender bekommt eine völlig
unberechtigte Rechnung. Diese wird er ja nun nicht bezahlen
und sich auch beim Aussteller beschweren. Angenommen, der
Aussteller zieht die Rechnung nicht zurück. Wie wird sowas
verbucht? Kann man sie als jemand der nur eine
Einnahmen/Überschussrechnung machen muss, einfach ablegen oder
muss man die irgendwie berücksichtigen? Wie verbucht man die
als Bilanzpflichtiger?

Da würde ich als ordentlicher Kaufmann eine Rückstellung bilden.

Zweites Beispiel: Vom Geschäftskonto wird irrtülicherweise ein
Betrag abgebucht (jemand hatte falsche eine Kontonummer
angegeben). Dieser Betrag wird zurückbuchen lassen. Aber wohin
bucht man den Betrag in der Zwischenzeit?

Buchung: Forderungen (ggü. Bank oder dummen Bankkunden, das wäre noch zu klären) an Bank.

Gruß
Christian

Hallo Christian,

angenommen ein Gewerbetreibender bekommt eine völlig
unberechtigte Rechnung.

Da würde ich als ordentlicher Kaufmann eine Rückstellung
bilden.

darf man denn das überhaupt, bei einer VÖLLIG unberechtigten Rechnung? Die Sachlage nehme ich mal als wirklich eindeutig an.

Zweites Beispiel: Vom Geschäftskonto wird irrtülicherweise ein
Betrag abgebucht (jemand hatte falsche eine Kontonummer
angegeben). Dieser Betrag wird zurückbuchen lassen. Aber wohin
bucht man den Betrag in der Zwischenzeit?

Buchung: Forderungen (ggü. Bank oder dummen Bankkunden, das
wäre noch zu klären) an Bank.

Obwohl es keine Forderung gab? Sozusagen als Begleichung einer nie vorhandenen Forderung? Hmm, seltsam, macht aber etwas Sinn.

Danke
…Michael

Hallo Michael,

darf man denn das überhaupt, bei einer VÖLLIG unberechtigten
Rechnung? Die Sachlage nehme ich mal als wirklich eindeutig
an.

was ist schon eindeutig? Der Rechnungssteller kann immer noch klagen und sogar Recht bekommen. Wie gesagt, ich würde die Rückstellung bilden. Ob das Finanzamt damit einverstanden ist, d.h. die Rückstellung gewinnmindernd anerkennt, ist eine ganz andere Frage.

Jedenfalls sehe ich - wenn man von der Rückstellung absieht - keinerlei Buchungsbedarf.

Buchung: Forderungen (ggü. Bank oder dummen Bankkunden, das
wäre noch zu klären) an Bank.

Obwohl es keine Forderung gab? Sozusagen als Begleichung einer
nie vorhandenen Forderung? Hmm, seltsam, macht aber etwas
Sinn.

Die Forderung entsteht ja in dem Augenblick, in dem auf Deinem Konto unberechtigterweise rumgebucht wird. Wobei eben die Interpretationsfrage offen bleibt, ob man die Forderung gegenüber der Bank hat oder gegenüber dem Menschen bilanziert. Ich wäre eigentlich für Ford. ggü. der Bank.

Gruß
Christian

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Hallo Buchhaltungs-Experten,

angenommen ein Gewerbetreibender bekommt eine völlig
unberechtigte Rechnung. Diese wird er ja nun nicht bezahlen
und sich auch beim Aussteller beschweren. Angenommen, der
Aussteller zieht die Rechnung nicht zurück. Wie wird sowas
verbucht? Kann man sie als jemand der nur eine
Einnahmen/Überschussrechnung machen muss, einfach ablegen oder
muss man die irgendwie berücksichtigen? Wie verbucht man die
als Bilanzpflichtiger?

Ganz einfach: Rechnung zurückschicken mit einem Schreiben, daß die Rechnung nicht akzeptiert wird. Ablage Schriftverkehr.

Zweites Beispiel: Vom Geschäftskonto wird irrtülicherweise ein
Betrag abgebucht (jemand hatte falsche eine Kontonummer
angegeben). Dieser Betrag wird zurückbuchen lassen. Aber wohin
bucht man den Betrag in der Zwischenzeit?

Es gibt doch ein Verrechnungskonto Geldverkehr. Einmal Soll einmal Haben buchen. Effekt : Null

gruss
winkel

ahem

Es gibt doch ein Verrechnungskonto Geldverkehr. Einmal Soll
einmal Haben buchen. Effekt : Null

Ich denke mal, es ist qualitativ ein Unterschied, ob ein Betrag effektiv auf einem Bankkonto steht oder ob er mehr oder minder mühsam von der Bank zurückgefordert werden muß. Der Vorgang ist schon von einer besonderen Qualität, so daß er nicht einfach in irgendeinem Verrechnungskonto untergehen sollte.

Gruß
Christian

Ich versuch mich auch einmal
Hallo Michael,

fall Nr. 1 schließe ich mich Christian an.

Fall Nr. 2 Du musst ja den Kontoauszug (Bank) buchen. Also xxx an Bank. Wird der Betrag zurücküberwiesen, Bank an xxx.
Sonst fehlen dir zwei Buchungen am Jahresende.

Viele Grüße Ordnazo

Hi,

Fall Nr. 2 Du musst ja den Kontoauszug (Bank) buchen. Also xxx
an Bank. Wird der Betrag zurücküberwiesen, Bank an xxx.
Sonst fehlen dir zwei Buchungen am Jahresende.

und dieses Konto „xxx“ ist das Verrechnungskonto Geldverkehr!

gruss
winkel