Mir oder mich?

Hallo heute nimmt es kein Ende immer und immer wieder den/dem.
Kann eigentlich ganz gut rechtschreiben, nur bei den Fällen da habe ich einfach ein Brett vor dem Kopf.

Bitte helft mir noch mal:

a) Der Kläger ist in de(m) schriftlichen Kaufvertrag vom 0000 als Käufer eingetragen.

Wie frägt man da? Der Kläger ist in „mich oder in mir“ eingetragen.

b)Nach dessen Angaben dann der Kläger als Käufer von dem Zeugen H. H. in de(m) schriftlichen Kaufvertag eingetragen worden ist.

c)Unstreitig hatte da(ss) dem Kläger durch den schriftlichen Kaufvertrag vom 0000 verkaufte Fahrzeug einen Vorschaden auf de(n) die Beklagte de(n) KLäger als Käufer nicht hingewiesen hat.

d)Außrdem ist in de(n) Kaufvertrag unter der Anschrift des Klägers als Besteller eingetragen…

e) Deshalb ist der in de(m)schriftlichen Kaufvertrag vom 000 unter „Besondere Vereinbarungen“ vereinbarte Gewährleistungsausschluss rechtswirksam.

Danke, danke…

Vielleicht hab ihr auch nochmals eine Seite wo man die Fälle üben kann…aber manchmal denke ich, dass begreife ich nie mehr.

Danke!

Hai,

a) Der Kläger ist in de(m) schriftlichen Kaufvertrag vom 0000
als Käufer eingetragen.

Wie frägt man da? Der Kläger ist in „mich oder in mir“
eingetragen.

Watt? :wink: Der Kläger ist in dem Kaufvertrag… Was hat das mit mir oder mich zu tun? Stehe da grad etwas auf dem Schlauch.

Es kommt vielleicht auch drauf an, was man ausdrücken will - aber mit „den“ würde mir nur sowas wie „wurde in den Kaufvertrag eingetragen“ einfallen.

b)Nach dessen Angaben dann der Kläger als Käufer von dem
Zeugen H. H. in de(m) schriftlichen Kaufvertag eingetragen
worden ist.

Hier wäre ich für „in den“, s. o.

c)Unstreitig hatte da(ss) dem Kläger durch den schriftlichen
Kaufvertrag vom 0000 verkaufte Fahrzeug einen Vorschaden auf
de(n) die Beklagte de(n) KLäger als Käufer nicht hingewiesen
hat.

Unstreitig hatte das (dieses, welches, jenes), auf den die Beklagte den Kläger nicht hingewiesen hat.

Leider kenne ich mich mit grammatikalischen Fachbegriffen nicht so gut aus, aber ich bin sehr überzeugt, daß das so richtig ist. Eine Sinnfrage. Wenn man auf „dem“ Schaden hinweisen würde, würde man sich beim Hinweisen m. E. auf dem Schaden befinden - oder so - jedenfalls Unsinn.

Und die Beklagte hat ja auch nicht dem Kläger hingewiesen - man sagt ja auch nicht, „ich habe ihm hingewiesen.“ Vielleicht ihm den Weg gewiesen, aber hinweisen kann man einem nicht. :wink:

d)Außrdem ist in de(n) Kaufvertrag unter der Anschrift des
Klägers als Besteller eingetragen…

Dem Kaufvertrag. :smile:

e) Deshalb ist der in de(m)schriftlichen Kaufvertrag vom 000
unter „Besondere Vereinbarungen“ vereinbarte
Gewährleistungsausschluss rechtswirksam.

In dem.

Danke, danke…

Bitte, bitte! :smile:

Für eine Seite kann man bei Gelegenheit mal googlen, aber mir fällt hierzu immer noch die schöne Zwiebelfisch-Lektüre von Bastian Sick ein

Liebe Grüße,

Schnägge

Servus,

a) Der Kläger ist in de m schriftlichen Kaufvertrag vom 0000
als Käufer eingetragen.

Wie frägt man da? Der Kläger ist in „mich oder in mir“
eingetragen.

Wenn Du als Eselsbrücke die erste Person haben willst: „In mir“. Er steht da ja schon drin, wenn er eingetragen ist.

b)Nach dessen Angaben dann der Kläger als Käufer von dem
Zeugen H. H. in de n schriftlichen Kaufvertag eingetragen
worden ist.

Hier, wieder auf die erste Person übertragen: „In mich“. Mit der Eintragung kam er erst hinein.

c)Unstreitig hatte da s dem Kläger durch den schriftlichen
Kaufvertrag vom 0000 verkaufte Fahrzeug einen Vorschaden

Hoppla! Nicht nachlassen, die Unterscheidung „das Auto“ und „ich weiß, dass das ein Auto ist“ hattest Du doch schon hinter Dir?

auf de n die Beklagte de n Kläger als Käufer nicht :hingewiesen
hat.

Na wer sagts denn, geht doch. Hinweisen auf etwas, wenn mans z.B. mit dem Finger tut, ist ja auch eine Art Bewegung >> „den“ geht schon in Ordnung.

Aber hier wird nichts mehr hineingeschrieben, sondern es steht schon drin. Also:

d)Außerdem ist in de m Kaufvertrag unter der Anschrift des
Klägers als Besteller eingetragen…

Und nochmal das gleiche: Steht schon drin, keine Bewegung:

e) Deshalb ist der in de m schriftlichen Kaufvertrag vom 000
unter „Besondere Vereinbarungen“ vereinbarte
Gewährleistungsausschluss rechtswirksam.

Mach ruhig weiter, Du bist bereits viel sicherer als am Anfang. Wenn es Dich nicht stört, hier „öffentlich“ zu üben: Hier störts niemanden, im Gegenteil - es ist gut, zu sehen, wie Du vorwärts kommst.

Schöne Grüße

MM

Hallo Leila.

c)Unstreitig hatte da(ss) dem Kläger durch den schriftlichen
Kaufvertrag vom 0000 verkaufte Fahrzeug einen Vorschaden auf
de(n) die Beklagte de(n) KLäger als Käufer nicht hingewiesen
hat.

Auch wenn’s nicht zur Frage gehoert: Der Satz ist besser zu lesen, wenn Du nach dem ‚Vorschaden‘ ein Komma einfuegst. Ob es notwendig ist, weiss ich allerdings nicht.

Gruss,
klaus

Hi!

Muß es denn ir/mich als Eselsbrücke sein?
Bei den oben genannten Beispielen fände ich wo/wohin einfacher.

WO ist der Kläger eingetragen? In deM Kaufvertrag.

WOHIN wurde der Kläger eingetragen? In DEN Kaufvertrag.

Zu c)

c)Unstreitig hatte da(ss) [dem Kläger durch den schriftlichen :Kaufvertrag vom 0000 verkaufte] Fahrzeug einen Vorschaden

So sieht man deutlich, daß dieses das der Artikel des Fahrzeugs ist. Das Auslassen von Satzteilen kann bei juristischen Schlangenstzen sehr hilfreich sein. :wink:

alien

Danke euch allen durch eure Hilfe habe ein 7-seitiges Protokoll mit null Fehlern abgeliefert.

Nochmals herzlichen Dank bis zum nächsten Mal.

Gruß Leila