Hallo Pavelasd,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Jedoch möchte ich betonen, dass ich kein Experte in Sachen Strafrecht bin, somit meine Antwort unverbindlich.
Anscheinend gab es ein Brief/E-Email-Wechsel aufgrund eines Ebay-Geschäfts, was nicht dem Wunsch/Vorstellungen des Kunden entsprochen hat. Jedoch ist der Konflikt bislang nicht ausgestanden, bedeutet, es ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht bekannt, ob vorsätzlich betrogen wurde oder nicht.
Der § 187 StGB beginnt mit „Wer wider besseres Wissen (!!!) in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen…“
Besseres Wissen bedeutet hier: vorsätzlicher Betrug wurde noch nicht offiziell festgestellt (durch Polizei/Staatsanwaltschaft/Gericht). Zumal muss die Behauptung gegenüber einer dritten Person getätigt sein, was hier nicht vorliegt.
Des Weiteren kommt es auf die genaue Formulierung dieser Behauptung an.
Wenn geschrieben wird:
a) „Ich habe den Verdacht, dass Sie vorsätzlich betrogen haben“, dann äußern Sie nur einen Verdacht, das keine Verleumdung darstellt;
b) „Ich bin der Meinung, dass Sie vorsätzlich betrogen haben.“, dann ist das eine Meinungsäußerung, aber keine Verleumdung;
c) „Sie sind ein Betrüger!“, dieses könnte als Verleumdung dargestellt werden, wenn ebay/paypal das vor Gericht bestätigen würde. Eine Voraussetzung ist ja, dass die Behauptung gegenüber einer dritten Person gemacht wird.
Ich glaube nicht, dass ebay/paypal sich in so einem Prozess hineinziehen lässt, zumal die Behauptung ja gegenüber dem Verkäufer getätigt wurde und nicht gegenüber einer anderen Person. Gegenüber ebay/paypal würde ich eher schreiben wie in a oder b beschrieben. Dann ist das Thema Verleumdung sowieso erledigt.
Ich hoffe, dass ich hier weiterhelfen konnte.
Vielleicht noch ein Tipp, bevor Sie gegen den Verkäufer losrennen und verlieren (aus meiner beruflichen Erfahrung bei einem Powerseller):
Checken Sie nochmal genau das Angebot des Verkäufers bei ebay sowie die AGB/Widerrufsbelehrung. Manchmal wird auch irgendwo eine Lieferzeit angegeben, die Menge der Ware im Text weiter begrenzt, als das im Bild ersichtlich ist und/oder es stehen irgendwo Klauseln, die die Beschaffenheit der Ware etwas abweichend sein lassen könnte.
Bei Nichteintreffen der Ware wäre erst mal zu prüfen, ob die Ware unterwegs war und vielleicht nicht angeliefert werden konnte.
Die meisten Probleme lassen sich mit reiner Sachlichkeit lösen, anstatt den Verkäufer mit diversen Behauptungen zu belegen aus einer emotionalen Regung heraus. Ist der Verkäufer selbst emotional, haben Sie klar den Vorteil, da Sie kühlen Kopf bewahren.
Ich wünsche Ihnen eine schöne Restwoche!
Bis denne
gitarrejoern