Moimoin!
Erstmal finde ich es komisch, dass da keine Versendungsnummer (=Trackingnummer) existiert. Diese ist für den Verkäufer wichtig, da er damit beweist, dass er die Ware an den Spediteur (= Dt. Post) übergeben hat. Mit der Übergabe an den Spediteur geht die Gefahr über die Ware an deinen Bekannten über (Erfüllungsort für den Verkäufer ist der Ort seines Betriebes.).
Da er nun keine Nummer bislang mitgeteilt hat, würde ich klar schriftlich (per Fax reicht auch; auf Faxprotokoll mit gesendeter Nachricht achten) auf Lieferung der Brille bis zu einem Datum (angemessene Frist=14 Tage)bestehen und vorsorglich hinweisen, dass bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückgetreten wird und Schadenersatz geltend gemacht wird (Schaden entsteht durch bereits gezahlter Rechnungsbetrag zuzüglich Differenz zum Rechnungsbetrag des zweiten Händlers, wenn die Brille woanders bestellt und geliefert wird.)
Folgende Szenarien sind zudem möglich:
a. Der Verkäufer hat die Brille unversichert (Brief nicht als Einschreiben, Päckchen) verschickt, und die Post AG verdaddelt die Post. Somit existiert keine Trackingnummer > Kein Nachweis des Versandes. Der Verkäufer ist dann hier am Ende erneut verpflichtet zu liefern. Gleiche Vorgangsweise wie oben.
b. Der Verkäufer hat die Brille versichert verschickt (Paket, Brief versichert). Hier gibt es eine Trackingnummer, die dem Kunden auch mitgeteilt werden muss, da die Gefahr über die Brille bereits an den Kunden übergegangen ist. Entweder das Paket wurde an einen Nachbarn abgegeben, dann müsste es aus der Trackingnummer ersichtlich sein, da eine Unterschrift des Abnehmers geleistet werden muss. Oder das Paket liegt in der nächsten Postfiliale und der Postbote hat keinen Beleg hinterlassen, auch das muss dann aus der Trackingnummer ersichtlich sein (Für das Nichthinterlassen eines Beleges der Post ist nicht der Verkäufer verantwortlich.). Oder das Paket ist verloren gegangen. Dann sollte der Verkäufer trotzdem erneut liefern und den Schaden macht der Verkäufer gegenüber der Post geltend (Der Verkäufer ist Auftraggeber der Sendung, Auftrag wurde nicht erfüllt).
Nach Aussage des Verkäufers läuft ein Nachforschungsauftrag, hier sollte dann erst mal das Ergebnis abgewartet werden. Das Ergebnis muss eines der genannten Szenarien lauten. Trotzdem würde ich auf Herausgabe der Sendungsnummer bestehen.
Die Lieferung sollte unverzüglich nach Zahlungseingang geschehen, wenn im Kaufvertrag oder AGB nichts anderes vereinbart ist.
Der § 447 BGB gilt meiner Meinung nach auch bei einem einseitigen Handelskauf (Privatmann Unternehmen), da keine weiteren Ausschlüsse vorliegen.
Quellen: BGB, HGB, AGB/Leistungsbeschreibung der Dt. Post AG sowie DHL.
Diese Antwort entspricht meine Meinung und meiner beruflichen Erfahrung, dennoch ist diese Antwort unverbindlich und ist keine Rechtsberatung nach dem Anwaltsgesetz.
Ich hoffe, ich konnte hier ein bisschen weiterhelfen.
Bis denne
gitarrejoern