Ware nicht erhalten

Hallo liebe Wissenden,

vor ca. fünf Wochen hat sich ein Bekannter bei einem Optiker vor Ort eine neue Brille bestellt. Weil er nicht gerade um die Ecke wohnt hat der Verkäufer ihm angeboten, die Brille, wenn sie dann fertig ist, per Rechnung zu bezahlen und dann zuzuschicken.
Dieses Angebot hat der Bekannte dankend angenommen mit dem Hinweis, das der Händler darauf achten soll, die Brille so zu verschicken, das nichts dran kommen kann.
Dies wurde von dem Verkäufer bejaht.
Vor zweieinhalb Wochen!!! hat der Bekannte die Rechnug bezahlt und wartet seitdem auf seine Ware.
Nach mehrfachem Nachfragen per Telefon und per Mail wo die Brille denn bleibt, hieß es nur: Die Brille wurde versendet müsste da sein…eine Sendungsnummer, mit der sich ja nachvollziehen lässt wo sich die Ware befindet konnte man ihm nicht sagen…
Vor einer Woche hat der Verkäufer dann einen Nachfoschungsauftrag bei der Post gestellt mit der Aussage, dass sowas schon bis zu acht Tagen dauern kann…kann ich selbst fast nicht glauben.
Im Großen und Ganzen sehr, sehr ärgerlich und nervenaufreibend.
Wie muss man sich in diesem Fall als Käufer verhalten?
Hat man einen Anspruch auf Schadensersatz?
Wie lange darf sich der Verkäufer dafür Zeit lassen?
Gilt der Paragraph 447 BGB auf bei Käufen von gewerblichen Anbietern?

Vielen Dank für euer reges Interesse und eure Antworten.

Moimoin!

Erstmal finde ich es komisch, dass da keine Versendungsnummer (=Trackingnummer) existiert. Diese ist für den Verkäufer wichtig, da er damit beweist, dass er die Ware an den Spediteur (= Dt. Post) übergeben hat. Mit der Übergabe an den Spediteur geht die Gefahr über die Ware an deinen Bekannten über (Erfüllungsort für den Verkäufer ist der Ort seines Betriebes.).
Da er nun keine Nummer bislang mitgeteilt hat, würde ich klar schriftlich (per Fax reicht auch; auf Faxprotokoll mit gesendeter Nachricht achten) auf Lieferung der Brille bis zu einem Datum (angemessene Frist=14 Tage)bestehen und vorsorglich hinweisen, dass bei Nichterfüllung vom Vertrag zurückgetreten wird und Schadenersatz geltend gemacht wird (Schaden entsteht durch bereits gezahlter Rechnungsbetrag zuzüglich Differenz zum Rechnungsbetrag des zweiten Händlers, wenn die Brille woanders bestellt und geliefert wird.)

Folgende Szenarien sind zudem möglich:
a. Der Verkäufer hat die Brille unversichert (Brief nicht als Einschreiben, Päckchen) verschickt, und die Post AG verdaddelt die Post. Somit existiert keine Trackingnummer > Kein Nachweis des Versandes. Der Verkäufer ist dann hier am Ende erneut verpflichtet zu liefern. Gleiche Vorgangsweise wie oben.
b. Der Verkäufer hat die Brille versichert verschickt (Paket, Brief versichert). Hier gibt es eine Trackingnummer, die dem Kunden auch mitgeteilt werden muss, da die Gefahr über die Brille bereits an den Kunden übergegangen ist. Entweder das Paket wurde an einen Nachbarn abgegeben, dann müsste es aus der Trackingnummer ersichtlich sein, da eine Unterschrift des Abnehmers geleistet werden muss. Oder das Paket liegt in der nächsten Postfiliale und der Postbote hat keinen Beleg hinterlassen, auch das muss dann aus der Trackingnummer ersichtlich sein (Für das Nichthinterlassen eines Beleges der Post ist nicht der Verkäufer verantwortlich.). Oder das Paket ist verloren gegangen. Dann sollte der Verkäufer trotzdem erneut liefern und den Schaden macht der Verkäufer gegenüber der Post geltend (Der Verkäufer ist Auftraggeber der Sendung, Auftrag wurde nicht erfüllt).
Nach Aussage des Verkäufers läuft ein Nachforschungsauftrag, hier sollte dann erst mal das Ergebnis abgewartet werden. Das Ergebnis muss eines der genannten Szenarien lauten. Trotzdem würde ich auf Herausgabe der Sendungsnummer bestehen.
Die Lieferung sollte unverzüglich nach Zahlungseingang geschehen, wenn im Kaufvertrag oder AGB nichts anderes vereinbart ist.
Der § 447 BGB gilt meiner Meinung nach auch bei einem einseitigen Handelskauf (Privatmann Unternehmen), da keine weiteren Ausschlüsse vorliegen.

Quellen: BGB, HGB, AGB/Leistungsbeschreibung der Dt. Post AG sowie DHL.

Diese Antwort entspricht meine Meinung und meiner beruflichen Erfahrung, dennoch ist diese Antwort unverbindlich und ist keine Rechtsberatung nach dem Anwaltsgesetz.

Ich hoffe, ich konnte hier ein bisschen weiterhelfen.
Bis denne
gitarrejoern

„Schadensersatz“ ist hier das falsche Stichwort, denn es handelt sich um „Nichtleistung“, der Optiker hat seinen Teil des Vertrages nicht erfüllt. Allerdings muss man ihm das Recht auf „Nachbesserung“ einräumen und kann nicht sofort vom Vertrag zurück treten.
Da er eine Sendungsnummer hat, hat er offenbar zum Glück die Sendung versichert abgeschickt.
Die Frist für den Nachforschungsauftrag muss man jetzt allerdings abwarten, eine endgültige Regulierung des Schadens durch die Versicherung der Post dann allerdings nicht mehr - der Optiker muss in Vorleistung treten und sich das Geld ggf. hinterher von der Versicherung zurück holen.

Hallo und schönen guten Abend,

diese Antwort ist selbstverständlich völlig unverbindlich und stellt keinerlei Rechtsberatung dar, da mir dies nicht erlaubt ist.

So wie der Sachverhalt geschrieben, bzw. dargestellt wird, greift meiner Ansicht nach §447 BGB. Alle weiteren Fragen ergeben sich daraus.
Sorry, dass ich hier keine wohlwollendere Antwort geben kann.

VG S

Hallo,

vielen Dank für die wirklich sehr ausführliche und gute Erklärung des Vorgangs.
Ich bin wirklich sehr erleichter das Sie mir das alles schreiben.
Ich werde es so machen wie Sie sagen.
Vielleicht habe ich ja Glück und es wendet sich alles zu meinen Gunsten.

Nicht zu danken. Das sind auch Hintergrundinfos, die eine unnötige Eskalation mit dem Verkäufer vermeiden helfen kann.
Zudem habe ich auch berufliche Erfahrung aus der Sicht des Verkäufers.