Wie lange warten bei falsch gelieferten Artikel?

Hallo Leute.

Peter hat folgendes Problem:

Peter möchte sich gerne eine Grafikkarte kaufen und tut dies auch bei einem gewerblichen Verkäufer (sogar GmbH) bei ebay.

Peter bezahlt die Karte über ebay und bekommt eine andere (natürlich eine schwächere) wie in der Artikelbeschreibung und auf der Rechnung beschrieben.

Peter meldet den Fall nach erfolglosen

a.) emails
b.) kostenpflichtigen Hotlineanrufen
c.) noch mehr emails

bei ebay und erhält nach 10 Tagen von PayPal sein Geld zurück.

Peter hat jetzt aber noch die Grafikkarte vom Verkäufer, aber Peter hatte auch Mehrkosten und braucht ja noch eine Grafikkarte.

Jetzt weiß Peter z.B. dass er Schadenersatz geltend machen kann, wenn er sich eine ähnliche Grafikkarte kauft und dafür mehr bezahlen muss kann er es vom Verkäufer geltend machen (obs bei seiner Ignoranz wirklich klappt sei dahin gestellt) aber Peter hat ja noch die Grafikkarte.

Wie lange muss Peter warten bis er die Grafikkarte „zur freien Verfügung“ hat bzw. muss Peter den Verkäufer anschreiben und dies kund tun?

MfG

Du hast bei diesem Kauf die AGB des Verkäufers akzeptiert. Was steht dazu da drin?

Wie kommst du auf die Idee mit dem Schadensersatz???

Ich würde die Karte in jedem Fall zurückschicken, da sonst der Verkäufer von dir Schadensersatz verlangen könnte und/oder eine Patt-Situation eintritt.

Danke für die schnelle Antwort.

  1. Liefert beim Spezieskauf der Verkäufer eine andere als die ver­einbarte Sache (sog. „Identitäts-aliud"), so bestimmen sich die An­sprüche des Käufers nicht nach Gewährleistungsrecht (§§ 459ff. BGB), sondern nach den allgemeinen Vorschriften über Leistungsstörungen (§§ 320ff. BGB). Das gilt beim Handelskauf auch dann, wenn der Käufer der Rügelast nach § 378 HGB unterliegt.

  2. Steht dem Käufer wegen der Falschlieferung ein Schadenser­satzanspruch nach § 326 BGB zu, so kann er die ihm angebotene Sache zurückweisen und als Schaden den entgangenen Gewinn aus dem zu erwartenden Weiterverkauf der vertragsgemäß zu liefern­den Sache geltend machen.


Nachdem Peter die Karte nochmal inspiziert hat stellt Peter fest, dass die Karte sogar eine gebrauchte Grafikkarte ist und keine neue - wie ihm verkauft wurde.

Da weder eine Nachbesserung oder Nachlieferung fehlgeschlagen ist (der Verkäufer hat sich schlichtweg nicht gemeldet) ist Peter vom Kaufvertrag zurückgetreten und hat PayPal sei dank sein gezahltes Geld bereits ohne Anwalt wieder bekommen.

Jetzt steht Peter ja zu entweder Minderung des Kaufpreises ODER Schadenersatz zu.

Schadenersatz ja wie gesagt: Peter möchte ja nun doch noch eine Grafikkarte kaufen und muss nun zu einem teureren Händler greifen und somit ja mehr Geld ausgeben, als er eigentlich müsste…

Wie ist es denn nun mit dem Einbehalt der Grafikkarte?

MfG

Teilen Sie dem Verkäufer nachweislich mit, dass die Karte zur Abholung bei Ihnen bereit liegt. Nach einer angemessenen Zeit (z.B. drei Wochen) können Sie davon ausgehen, dass der Verkäufer kein Interesse hat und Sie können darüber verfügen.

Hallo,
bitte schau in die ABG´s des Verkäufers, dort ist alles geregelt und mit dem Kauf der GrKa hat Peter diesen AGB´s auch zugestimmt.
Weiter: Nach Rückzahlung des Betrages ist die GrKa auch nicht mehr Eigentum von Peter und somit unverzüglich zurückzuschicken. Auf wessen kosten, steht in den AGB´s. Meistens ist es aber so, dass der Käufer sen verkäufer kontaktiert und bittet, den Artikel abholen zu lassen. Auf Kosten des Verkäufers. Meistens!
Einen Schadensersatz kann Peter NICHT geltend machen, da ihm kein Schaden entstanden ist. Auch, wenn er kostenpflichtige Hotlines anrufen musste. Das hat er vorher gewußt, als er das Impressum des Verkäufers gelesen hat!
Ole

Hallo
die Grafikkarte wird schon in absehbarer Zeit zurückgefordert werden, da die Verkaufsfirma von PayPal zur Kasse gebeten wurde. Irgendwelche Schadensersatzansprüche zu bekommen, oder gar noch einzuklagen, wird kaum etwas bringen. Da muss man sich schon gut auskennen und auch alle Vertragsbedingungen
kennen, was ich nicht erraten kann.
Also, Geld ist wieder da, neue Karte kaufen und warten, bis die alte Karte zurückgefordert wird. Evtl. dabei die Forderung geltend machen und nur gegen Erstattung von verauslagten Beträgen zurückschicken.
MfG
PB

Hallo und danke nochmal,

in den AGB steht nichts wegen einer Falschlieferung.

Peter wusste das zwar mit der kostenpflichtigen Hot-Line, aber Peter konnte ja nicht ahnen, dass er diese Hotline wegen eines Reklamationsfalles anrufen müsste. Da Peter davon ausging, dass er den richtigen Artikel bekommt und nicht irgendwas anderes…

Ein Kasino kann ja auch nicht sagen „Oh tut uns leid, dass Sie echtes Geld gesetzt haben und Spielgeld bekommen haben, aber Sie wussten ja dass Sie Geld setzen müssen um etwas zu gewinnen“ und draußen an der Tür steht „Echtgeldgewinne“

Vielleicht etwas weit hergeholt, aber im Prinzip doch das selbe.

Man weiß, dass man echtes Geld einsetzen muss um mitspielen zu können, man vertraut aber auf die Aussage, dass man echtes Geld gewinnen kann und wenn man Spielgeld gewinnt ist man sauer :smile:

so auch der Peter… :smile:

Wie gesagt, dem Verkäufer wurden Fristen gegeben um doch noch den richtigen Artikel zu liefern, aber wenn dieser sich GAR nicht meldet und GARnicht reagiert so konnte Peter vom Vertrag zurücktreten und kann nun „Schadenersatz“ fordern.

Schadenersatz in dem Sinne, dass er nun mehr Geld bezahlen musste um einen gleichwertigen Artikel zu erhalten - Ein Mehraufwand oder wie auch immer ist ihm ja entstanden, weil der Verkäufer sichtlich einen Fehler begangen hat.

Z.B. bei einer Hotelbuchung ist ja auch so, dass der Hotelier einem ein vergleichbares und evtl sogar teureres Hotel besorgen muss, wenn sienes trotz Buchung ausgebucht ist - ist uwar ein anderes Thema, aber worauf Peter hinaus möchte ist:

dem Buchenden ist auch kein Schaden in dem Sinne entstanden und trotzdem kann er Schadenersatz geltend machen - z.B. wenn er Taxigeld zum neuen Hotel bezahlen muss usw usw - es ist ja kein „Schaden“ wenn man Taxi fahren muss, nur man bezahlt mehr Geld als veranschlagt durch den Fehler eines anderen.

MfG

Hallo,

also wenn Peter sein Geld zurück bekommen hat, dann müsste er auch die Ware wieder zurück geben - Geschäftsrückabwicklung, oder Kaufvertragsrückabwicklung, nennt sich das.

Grundsätzlich gilt bei falsch gelieferter Ware: Entweder steht einem Käufer eine Ersatzlieferung oder Geldrückgabe zu und letzteres ist ja bereits erfolgt. Jetzt zu sagen, dass man sich zu einem x-beliebigen Preis eine neue (eigentlich bestellte) Ware kaufen könne und die Differenz sich erstatten zu lassen, halte ich für nicht korrekt (rechtlich wie ethisch). Bei einem Internetgeschäft kann man nun mal nicht wie in einem Laden zur Kasse gehen und die falsche Ware direkt umtauschen und Fehler passieren.

Es ist eine Schadensersatzforderung zwar noch möglich, jedoch wie will Peter diese in Zahlen bemessen? Zudem wird sie auch selten in der Praxis ausgezahlt (ein Klageverfahren wäre auch nur kostenintensiv).

Die Ware muss Peter selbstredend nun zurück senden - wie es hierbei um die Versandkosten aussieht, müsste in den AGB des Verkäufers stehen. Zumeist liegt die Bemessungsgrenze bei 40,- € bis zu der der Käufer dafür zahlen muss. Klar, dass manche Verkäufer aufgrund eines sehr geringen Warenwertes darauf verzichten, einen teureren Versand in die Wege zu leiten, jedoch kann ich mir das bei einer Grafikkarte kaum vorstellen.

Die Frage nach einer Frist ist somit hinfällig - die Ware gehört Peter nicht mehr, die er noch zu hause hat, da er sich bereits für das (Rück-)Geld entschieden hat.

Bis denn,
Gruß, TT

Klingt alles wie der Musterfall - gefällt mir nicht. Nur so viel: Der fiktive Peter darf die Karte bei einem Umtausch nicht behalten. Er muss sie an den Verkäufer zurückgeben. Schadenersatz setzt immer schuldhaftes Handeln voraus. Das der fiktive Peter das nachweisen kann, scheint mir fraglich. Ein anderes mag wegen der anderen Karte sein, die teuerer gewesen sein soll. Voraussetzung wäre aber eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung gewesen. Dass er die nachweislich ausgesprochen hat, hat uns der fktivie Peter nicht verraten.

Gruß

Charly

Inwiefern wie der Musterfall? Zu „leicht“ um wahr zu sein?

Der Peter hat bei ebay nachweislich eine Grafikkarte gekauft, die ein bestimmtes Typenmodel und Bezeichnung in der Artikelbeschreibung aufweist und als neu verkauft wird.

Peter bekommt eine Rechnung in welcher abermals die Typenbezeichnung der Grafikkarte auftaucht.

Im Paket liegt aber eine andere Grafikkarte - die bildlich, namentlich und leistungstechnisch von der gekauften abweicht.

Sogar der Zustand ist nicht wie angegeben (neu und versiegelt) sondern bereits geöffneter/entsiegelter KArton und wahrscheinlich ist die KArte auhc bereits gebraucht - Peter hat die Karte so in der Tüte gelassen wie sie war, nur den Karton hat er aufgemacht, da dieser keinerlei Siegel mehr hatte.

Wie ist das gemeint mit der Ablehnungsandrohung?

Peter hat heute einen Brief an den Verkäufer per Einschreiben geschickt, in welchem er die Abholung der Grafikkarte und eine Zahlung von Schadenersatz (46 EUR) verlangt, da er aufgrund der Fehllieferung gezwungen war die kostenflichtige Hotline anzurufen, was er sonst nicht hätte tun müssen und sich nun eine neue und etwas teurere zulegen musste.

http://dejure.org/gesetze/BGB/323.html

Wenn der Verkäufer das Geld zurückerstattet hat, ist die Grafikkarte auch sein Eigentum. Da gibt es meines Wissens keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Wenn Peter die Lagerung der karte übernimmt, ist das sein Problem, aber sie wird nicht in sein Eigentum übergehen oder frei verwendbar sein. Im Gegenteil, wenn der Verkäufer die in ein paar Monaten zurückfordert und sie dann nicht mehr funktioniert, kann der Verkäufer Schadenersatz gegen Peter geltend machen. Gesetze sind manchmal doof.

Gruß,

twilight666

Hallo Wowiwankenobi,

hatte dir bereits als „TT-fragt“ geschrieben.
Wollte dir das nur kurz mitteilen.

Schönen Abend noch!