Arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit vermeiden

Hallo,

als Bedingung für die arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit gilt: wer
regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist

(siehe z.B. http://www.gruender-info.de/html/30_05_1999.php)

Ich wüsste gerne, was das konkret bedeutet.
Beispiel:
Jemand ist als selbständiger Handelsvertreter für eine Firma tätig,
wo er ca. 30.000 EUR pro Jahr Umsatz macht, und 10.000 EUR pro Jahr
zu versteuernden Gewinn erzielt, bei 15 h Arbeit/Woche.

Wenn er nun keine Angestellten hat und sonst keinen Job, ist er laut
obigem Link ein arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und muss daher
Rentenversicherung zahlen.

Meine Frage: Welche Bedingungen muss ein Zweitjob erfüllen, damit das
„regelmäßig und im wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig“
nicht mehr erfüllt ist.
Sprich:
Muss der Handelsvertreter mit seinem Zweitjob einen bestimmten
Mindestbetrag Umsatz machen? Oder einen bestimmten Mindestbetrag
Gewinn machen? Oder eine bestimmte Mindestanzahl von Stunden
arbeiten? (wer kann letzteres schon kontrollieren, wenn man
selbständig ist?)

Wo kann man sich ansonsten diesbezüglich erkundigen, wer kennt sich
mit sowas aus?

Julia

Der Link ist uralt!
Hallo …

der Gesetzesstand in dem genannten Link ist uralt, denn die Vermutungsregel wurde Ende 2002 abgeschafft.

Ich habe mal eine aktuelle Info der IHK Frankfurt am Main angehängt, die lautet:

Sonderregelungen für Handelsvertreter:

_Mit dem Wegfall der Vermutungskriterien ist auch die Ausnahmeregelung für Handelsvertreter hinfällig geworden.
Entscheidend für die Frage der Selbstständigkeit ist nun auch bei den Handelsvertretern, ob diese ihre Tätigkeit im Wesentlichen frei einteilen und über ihre Arbeitszeit bestimmen können.
Somit können Handelsvertreter grundsätzlich auch scheinselbstständig sein. Indizien dafür sind beispielsweise Umsatzvorgaben, eng angelegte Kontrollen des Auftraggebers, Pflichtanwesenheiten, vorgegebene Termine bei Kunden, Tourenpläne, Urlaubsbestimmungen mit dem Auftraggeber sowie das Verbot Angestellte einzustellen.

Sofern der Handelsvertreter seine Arbeitszeit und Tätigkeit aber frei einteilen kann, ist dennoch den rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern gleichgestellt, wenn er regelmäßig keine sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, deren Entgelt 400,- € im Monat übersteigt und wenn er im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig ist.

Wenn von der Rentenversicherungspflicht auszugehen ist, sind die Befreiungsmöglichkeiten zu prüfen. Hierzu wird auf die Ausführungen oben verwiesen._

Wenn die Fragen sich damit noch nicht erledigt haben, dann hängen Sie kurz eine Info ins Forum.

MfG
MGB-Consulting

Das spielt keine Rolle
Hallo,

danke, aber die Vermutungsregel und die neuere Gesetzeslage ist für meine Frage völlig irrelevant, denn es ging bei meiner Frage nicht um Scheinselbständigkeit, sondern um „arbeitnehmerähnliche Selbständigkeit“.

Im alten und im neuen Gesetz gilt immer noch, dass jemand arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und damit rentenversicherungspflichtig ist, wenn er keine Arbeitnehmer beschäftigt und „im wesentlichen nur für einen Arbeitgeber“ tätig ist.

Auf letzteres bezog sich meine Frage, aber ich denke das habe ich auch sehr deutlich geschrieben…

MfG,

Julia

Muss der Handelsvertreter mit seinem Zweitjob einen bestimmten
Mindestbetrag Umsatz machen? Oder einen bestimmten

Nein, er muß im Erstjob mit einem zweiten Auftraggeber Umsatz machen.

Gewinn machen? Oder eine bestimmte Mindestanzahl von Stunden arbeiten?

Hat damit nichts zu tun.

Wo kann man sich ansonsten diesbezüglich erkundigen, wer kennt
sich mit sowas aus?

Die Deutsche Rentenversicherung Bund.

5/6 Umsatzregel
Hallo Julia,

letzendlich entscheiden das die Betriebsprüfer wenn es soweit ist.
Ist von Fall zu Fall und von Branche zu Branche abhängig.

Es gab früher die 5/6 Umsatzregel, die ist aber soweit ich weiss aus dem Gesetz gestrichen worden.

Sie es jetzt nur noch einer von vielen Indikatoren bei einer Betriebsprüfung.