Ein Firmenname - zwei Kleinunternehmer

Hallo Gemeinde, 

ich habe nun schon stundenlang nach Antworten im Netz gesucht, aber nix passendes gefunden :frowning: 

Es geht um folgendes:

  1. Ist es möglich, dass zwei Kleinunternehmer (mit getrennten Steuernummern) unter einem gemeinsamen Firmennamen agieren dürfen (auf den Rechnungen würde natürlich die Adresse des jeweiligen stehen)?

  2. Wenn diese zwei dann zum Beispiel einen gemeinsamen Dienstleistungsauftrag haben und einer von beiden die Rechnung an den Dienstleistungsnehmer stellt - dürfte der andere dem einen dann eine Rechnung schreiben um seine anteilige Dienstleistung abzurechnen? (trotz gleichem Firmennamen)

  3. nein, eine GbR Gründung kommt nicht in frage :smile: 

Vielen Dank für Eure Hilfe!

Was heisst „trotz gleichem Firmennamen“.? Du musst ja den eigenen Namen in der Firma ausweisen und hast so immer 2 gesetzlich unterschiedliche Firmen. Du kannst z.B. eine Homepage betreiben und die 2 nehmen den Auftrag an, aber einer tritt gesetzlich gegenüber dem Auftraggeber nach aussen hin auf.

Letzlich ist die Werbung wurscht, sondern auf der Rechnung muss alles sauber sein. Anteilige Dienstleistung gegenseitig abrechnen geht in Ordnung. Dazu studiere aber unbedingt den § 13b!

Hallo!

Letzlich ist die Werbung wurscht, sondern auf der Rechnung
muss alles sauber sein. Anteilige Dienstleistung gegenseitig
abrechnen geht in Ordnung. Dazu studiere aber unbedingt den §
13b!

§ 13b finde ich weder im KiStG noch im TabStG. Oder wo soll man suchen?

Gruß
Wolfgang

1 Like

Die Steuerschuldumkehr (reverse charge) ist in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt.
http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/ums…

http://www.hk24.de/recht_und_steuern/steuerrecht/ums…

Hallo,

meine Meinung:

Grundsätzlich kann jeder jeden Firmennamen benutzen, insofern dieser nicht geschützt ist.
Dieser Schutz kann der Name sein aber auch das Logo.

Bei Einzelunternehmer muss zwingend der Inhaber angegeben sein, also zum Beispiel „geil“ inhaber …

Insofern wären bei Euch die Unternehmen unterschieden und rechtlich zwei. Damit ist auch eine jeweilige Verrechnung möglich.

Es muss dann aber natürlich zwei Buchführungen geben.

Ist das so nicht gewünscht, wird das schwierig und da hilft dann wirklich nur ein Steuerberater damit es keinen Ärger gibt…

Es stellt sich dann zum Beispiel die Frage, ob ihr nicht kraft Gesetz schon eine Gbr seit, das wäre zum Beispiekl in Bezug auf Haftung für Leistungen zu prüfen (oder hat jeder eine Betriebshaftpflicht).

Also das ist ein dünnes Eis mit vielen Risiken, das würde ich mit einem Steuerberater für die Kohle und einem Rechtsanwalt für den Rest prüfen lassen.

Gruß