Einnahme- & Überschussrechnung

Hallo Leute.

Ich habe jetzt ein Gewerbe angemeldet (weil ich mußte), und betreibe dieses Nebenberuflich.

Jetzt habe ich vom Finanzamt erfahren, daß ich aufgrund der Umsatzzahlen nur eine Einnahme-/Überschussrechnung für die Jährliche Steuererklärung mach muss.
Jetzt habe ich mir einige Software runtergeladen, und stelle fest, daß es nicht so einfach ist, wie die Leute vom Finanzamt mir zusagten.

Fragen:

  1. Ich gebe Einnahmen Netto, das heißt ohne MWST an, da diese mir nicht ausbezahlt wird von meinen Aufrtaggebern, weil ich wegen der Umsatzzahlen davon befreit bin.

Kann ich denn wenigstens bei den Ausgaben den Bruttopreis einsetzen ?

  1. Wenn ich einen evtl. Gewinn im Eröffnungsbogen beim Finanzamt angebe, dieses dann eine Steuervorauszahlung festsetzt, kann ich dann den Rest direkt als Gewinn betrachten und privat verjubeln bzw. Reinvestieren ? Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Eigenverbrauch“ ?

Bis dann
Michael

Ich nochmal:

Kann mir jemand eine Internetadresse nennnen, wo ich eine solche E/A-Rechnung mal im Beispiel sehen kann ?

Danke
Michael

P.S. Wenn einer eine Frage zum Wetter hat, bin ich euer Mann!

Hallo Leute.

Ich habe jetzt ein Gewerbe angemeldet (weil ich mußte), und
betreibe dieses Nebenberuflich.

Jetzt habe ich vom Finanzamt erfahren, daß ich aufgrund der
Umsatzzahlen nur eine Einnahme-/Überschussrechnung für die
Jährliche Steuererklärung mach muss.
Jetzt habe ich mir einige Software runtergeladen, und stelle
fest, daß es nicht so einfach ist, wie die Leute vom Finanzamt
mir zusagten.

Fragen:

  1. Ich gebe Einnahmen Netto, das heißt ohne MWST an, da diese
    mir nicht ausbezahlt wird von meinen Aufrtaggebern, weil ich
    wegen der Umsatzzahlen davon befreit bin.

UI! du bist also kleinunternehmer? richtig? sicherlich. wie schreibst du deine rechnungen??? schreibst du

1000

  • 160 ust
    = 1160 dm rechnungsbetrag

oder schreibst 1000 brutto wie netto?

wenn du die 160 dm ausweist, obwohl du kleinunternehmer bist machst du das FALSCH, du weisst steuer unrichtig aus und muesstest diese abführen…

Kann ich denn wenigstens bei den Ausgaben den Bruttopreis
einsetzen ?

ja, eigentlich muesstest du einnahmen & ausgaben brutto ansetzen. problem siehe oben!

  1. Wenn ich einen evtl. Gewinn im Eröffnungsbogen beim
    Finanzamt angebe, dieses dann eine Steuervorauszahlung
    festsetzt, kann ich dann den Rest direkt als Gewinn betrachten
    und privat verjubeln bzw. Reinvestieren ? Was bedeutet in
    diesem Zusammenhang „Eigenverbrauch“ ?

ne, der eröffnungsbogen ist statistischer zwecke diehnende… sonst nix, hat keinen einfluss auf die besteuerung!

du machst deine gewinnermittlung und der steuerlich gewinn fliesst in deine einkommensteuererklärung ein (also einkünfte aus gewerbebetrieb ANLAGE GSE)…

Bis dann
Michael

eigenverbrauch ist, wenn du berufliches kfz hast und privat nutzt, wenn du betriebshandy hast und privat nutzt, 20% deiner bewirtungskosten!

so long

shob

stimmt nicht ganz…
Hi shob,

1000

  • 160 ust
    = 1160 dm rechnungsbetrag

oder schreibst 1000 brutto wie netto?

wenn du die 160 dm ausweist, obwohl du kleinunternehmer bist
machst du das FALSCH, du weisst steuer unrichtig aus und
muesstest diese abführen…

Du weisst, dass auch Kleinunternehmer mit der USt rechnen können.
§ 19, Abs.2 UStg
Ob sich dass letztendlich „lohnt“ hängt, wie schon mal gesagt, von dem jeweiligen Unternehmen und dessen Kunden ab.
Dies ist im Einzelfall zu prüfen.
Sorry, soll nicht „besserwisserisch“ klingen.

) :smile: :smile:

Gruss Alex

hmmm!
hi alex,

leider hast du auch nur teilrecht! klar, der klein-u kann mit ust rechnen (wenn er z.b. an private umsaetze ausführt ist das besser), ich meinte aber, das er KEINE RECHNUNGEN SCHREIBEN darf, in denen dieser ust betrag OFFEN ausgeweisen ist! das darf der klein-u nicht. macht er es trotzdem, kann man günstigensfalls sagen, er hat sich durch konkludentes handeln zum regel-ust-versteuerer erklärt oder schlimmer, man sagt es sei unrichtiger ust-ausweis, woraus folgt er muesste die ust abdrücken und der empfänger dürfte diese falsch ausgewiesene vost nicht abziehen.

du hast soweit recht, das er ja statt 1000 dm einfach 1160 dm schreibt, hat er ja 160 mark mehr, er darf aber nicht 1000 dm + 160 dm ust schreiben!!! dann ist er kein klein-u mehr!!!

auch verstehe ich deinen anmerk auf § 19 Abs. 2 UStG nicht! hast du ein altes gesetz? im UStG steht hier, wie lange man auf anwendung der klein-u regelung verzichten kann und diese erklärung bindet. nichts mit USt-Ausweis …

gruss

shob

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hi Shob,

hier ein Auszug aus meinem vorliegenden Text:

"
Umsatzsteuergesetz (UStG) » Fünfter Abschnitt

§ 19.

(1) Die für Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 geschuldete Umsatzsteuer wird von Unternehmern, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 bezeichneten Zollfreigebieten ansässig sind, nicht erhoben, wenn der in Satz 2 bezeichnete Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Deutsche Mark nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 100.000 Deutsche Mark voraussichtlich nicht übersteigen wird. Umsatz im Sinne des Satzes 1 ist der nach vereinnahmten Entgelten bemessene Gesamtumsatz, gekürzt um die darin enthaltenen Umsätze von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens. Satz 1 gilt nicht für die nach § 14 Abs. 3 geschuldete Steuer. In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. § 15a ist nur anzuwenden, wenn sich die für den Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse bei einem Wirtschaftsgut ändern, das von dem Unternehmer bereits vor Beginn des Zeitraums erstmalig verwendet worden ist, in dem die Steuer nach Satz 1 nicht erhoben wird.

(2) Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet. Nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung bindet die Erklärung den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre. Sie kann nur mit Wirkung von Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung des Kalenderjahres, für das er gelten soll, zu erklären. "

Bei mir zumindestens hat das Finanzamt damals trotz „Kleinunternehmer“ nichts gegen den Ausweis von USt gehabt.
Lt. meines Steuerberatungsbüros ist das auch gar kein Problem. Aber wie gesagt: ICH bin kein Steuerberater.

Gruss
Alex

lies
hi alex,

lies doch den abs. 1!

Umsatzsteuergesetz (UStG) » Fünfter Abschnitt

§ 19.

scheinst ein aktuelles zu haben!

(1) […] In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung. […]

und da steht: keine anwendung von § 14 Abs. 1, wenn satz 1 (also kleinunternehmeranwendung). daraus folgt meiner meinung nach: oberflächiger sachbearbeiter - schlechter StB!!!

shob

hi alex,

lies doch den abs. 1!

Umsatzsteuergesetz (UStG) » Fünfter Abschnitt

§ 19.

scheinst ein aktuelles zu haben!

(1) […] In den Fällen des Satzes 1 finden die Vorschriften
über die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
(§ 4 Nr. 1 Buchstabe b, § 6a), über den Verzicht auf
Steuerbefreiungen (§ 9), über den gesonderten Ausweis der
Steuer in einer Rechnung (§ 14 Abs. 1), über die Angabe der
Umsatzsteuer-Identifikationsnummern in einer Rechnung (§ 14a
Abs. 2) und über den Vorsteuerabzug (§ 15) keine Anwendung.
[…]

und da steht: keine anwendung von § 14 Abs. 1, wenn satz 1
(also kleinunternehmeranwendung). daraus folgt meiner meinung
nach: oberflächiger sachbearbeiter - schlechter StB!!!

Yep,
und in Abs.2 seht folgendes:

  1. Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.

…damit gilt dann wieder § 14 Abs.1 Nummer 6

so versteh ich, das Fi-Amt und meine Steuerberatungsgesellschaft das Gesetz.
Aber wie gesagt, ICH bin kein Steuerberater und kann mich irren, falls falsch, erklär es mir doch bitte, so das es auch ein Laie versteht *gg*
Ist wichtig für einige Bekannte von mir.

Gruss Alex

hi alex,

Yep,
und in Abs.2 seht folgendes:

  1. Der Unternehmer kann dem Finanzamt bis zur Unanfechtbarkeit
    der Steuerfestsetzung (§ 18 Abs. 3 und 4) erklären, daß er auf
    die Anwendung des Absatzes 1 verzichtet.

…damit gilt dann wieder § 14 Abs.1 Nummer 6

so versteh ich, das Fi-Amt und meine
Steuerberatungsgesellschaft das Gesetz.
Aber wie gesagt, ICH bin kein Steuerberater und kann mich
irren, falls falsch, erklär es mir doch bitte, so das es auch
ein Laie versteht *gg*
Ist wichtig für einige Bekannte von mir.

Gruss Alex

ja, und wenn abs. 2 greift, dann gilt abs. 1 nicht! richtig! daraus folgt: DU BIST KEIN KLEINUNTERNEHMER i.s.d. UStG und somit regelbesteuerter Unternehmer der ust ausweisen kann und umsatzsteuer abführen MUSS! hoffe dir leuchtet das ein!

shob

also streit nur w.g. Kleinunternehmer :frowning: o.T.