Hallo nochmal,
Der Finanzbeamte bei dem ich war meinte
das es eine freischaffende, künstlerische Tätigkeit nicht gibt
Da liegt er insofern richtig, als der Begriff der freischaffenden Tätigkeit weder im Gewerberecht noch im Steuerrecht irgendwo eine Rolle spielt. Genauer wäre gewesen: Es ist nicht definiert ergo unerheblich, ob die fragliche Tätigkeit „freischaffend“ ist oder nicht. Den Begriff gibt es im Steuerrecht nicht.
und das wär Schwarzarbeit.
Genauer wäre gewesen: „Ein möglicher Verstoß gegen die Gewerbeordnung“. Der Begriff der Schwarzarbeit ist im Steuerrecht ebenfalls nicht definiert, üblicherweise versteht man darunter nichtselbständige Arbeit, auf die keine Steuern und Sozialversicherungsabgaben abgeführt werden. Eine unzulässige selbständige Betätigung in einem Gewerbe mit Meisterzwang wird üblicherweise nicht als Schwarzarbeit bezeichnet. Der Begriff würde in diesem Gespräch nur einen Sinn geben, wenn gleichzeitig die Frage der Scheinselbständigkeit diskutiert wurde.
Mein Steuerberater lachte laut und
fragte mich ob der Hausmeister bei denen im Büro saß.
Na da kennt der sich in § 18(1) EStG ja prima aus. Das ist einer der fummeligsten Paragraphen im EStG überhaupt - zum Glück spielt er bei Einzelunternehmen seit Anrechenbarkeit der GewSt auf die ESt kaum eine Rolle mehr, haben bloß noch nicht viele gemerkt, wie mir bei den immer neuen Freiberuf-Diskussionen scheint. Wenn der StB außer Lachen noch was dazu gesagt hat, wie er in Deinem Fall für eine künstlerische Tätigkeit argumentiert, lass es uns einfach wissen. Man kann nicht ausschließen, dass es sich um eine solche handelt, aber eine saubere Argumentation dafür, vielleicht garniert mit ein paar Präzedenzurteilen, wäre hilfreich zu kennen.
klar das die Finanzämter versuchen einen dazu zu bringen ein
Gewerbe anzumelden da kann man wenigstens ab einem gewissen
Einkommen saftige Gewerbesteuer kassieren.
Das ist den Finanzämtern grad egal. Die Bezüge der Beamten sind ganz unabhängig von dem Ertrag, den sie für irgendwelche Gemeinden erzielen. Im übrigen ist die Anmeldung eines Gewerbes für die Besteuerung bloß Indiz, niemals Beweis. Wenn ein freiberuflich tätiger Selbständiger irrtümlich ein Gewerbe angemeldet hat, bleibt er dennoch Freiberufler, wenn die Kriterien hierfür erfüllt sind.
Wenn meine Tätigkeit nicht als freischaffende, künstlerische
Tätigkeit angemeldet wär und ich einen Meisterbrief als
KFZ-Lackierer bräuchte würde ich ja regelmäßig Probleme
bekommen.
Wahrscheinlich ist sie als freiberufliche Tätigkeit dem FA angezeigt. Ob sie so veranlagt ist oder nicht, spielt bei Einkünften unterhalb des GewSt-Freibetrages keine Rolle. Solange keine Beschwer vorliegt (= Gewerbesteuermessbetrag größer Null festgesetzt wird), gibt es keine Möglichkeit, in Deinem Fall gegen eine Veranlagung als Gewerbetreibender vorzugehen. Möglicherweise bist Du aus der Sicht des FA einer? Die Frage, ob jemand mit oder ohne Meisterbrief einem Gewerbe mit Meisterzwang nachgeht, ist für die Besteuerung ganz unerheblich.
Ist mir ein Rätsel dass mir da keiner Auskunft geben kann.
Das ist leicht zu erklären: Nur in Angelegenheiten des Lohnsteuereinbehaltes gibt es eine Auskunftspflicht des Finanzamtes, wenn Einzelfragen durch den Arbeitgeber zur Entscheidung vorgelegt werden. Diese Auskunft bindet das FA in der Beurteilung des vorgelegten Sachverhaltes. In allen anderen Fragen ist die Beurteilung eines zweifelhaften Sachverhaltes der Veranlagung vorbehalten. Ein Mitarbeiter des FA, der eine Zweifelsfrage wie die vorliegende außerhalb der Veranlagung entscheiden würde, würde seine Kompetenz in jedem Fall überschreiten.
Mich würde es interessieren was solche Beamte für eine
Ausbildung genossen haben
Da gibts verschiedene. Inzwischen so gut wie die Regel ist die Ausbildung zum Diplom-Finanzwirt. Und was hilft uns das bei der Beurteilung einer auf der Grenze zwischen freiberuflicher und gewerblicher Tätigkeit liegenden Aktivität eines Unternehmers? Der unselige § 18(1) EStG ist nicht von Finanzbeamten gemacht worden.
Kurzer Sinn: Weshalb ich überhaupt hier rumquengele, ist (1) dass Du in einem relativ heiklen Thema einen neuen, unnötig Verwirrung stiftenden Begriff des „freischaffenden“ Selbständigen einführst, der im Steuerrecht nicht definiert ist; (2) dass Du eine nicht einfach zu entscheidende Frage, nämlich ob eine Tätigkeit im Sinn des § 18 Abs 1 EStG freiberuflich ist oder gewerblich, gegenüber der Fragestellerin so darstellst, als würde ihre steuerliche Beurteilung von der Anmeldung eines Gewerbes oder der Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit abhängen; (3) dass Du in die ganze Geschichte Themen wie Schwarzarbeit und Meisterzwang hineinbringst, die nicht zur Klärung der Frage, sondern zur Verwirrung der Fragestellerin beitragen und (4) dass daran einmal wieder die dummen Beamten schuld sein sollen. Dass Deine Frage mit Recht nicht entschieden wurde, als Du sie beim FA vorgetragen hast, vermittelt den Eindruck, als seien grundsätzlich die Finanzämter zur Beratung in steuerlichen Angelegenheiten verpflichtet oder dafür zuständig, und in Deinem Fall sei jemand am FA dieser Pflicht nicht nachgekommen. Ein Existenzgründer, der dieses als eine zutreffende Information aufnimmt, begibt sich auf einen Irrweg, der im besten Fall Zeit und Mühe kostet, die er besser woanders aufgewendet hätte.
In diesem Sinne - frohes Schaffen!
MM