GbR gründet GbR?

Hallo.
Kann eine Firma(GbR) einfach so mit einer (anderen) Privatperson zusammen eine andere GbR gründen, oder können dies nur Privatpersonen?

Ralph

Nein das geht nicht, da eine GbR keine Firma ist. Die „Firma“ ist der Name eines im Handelsregister eingetragenen Unternehmens und somit eine juristische Person. Eine GbR ist immer der Zusammenschluß von mehreren Einzelpersonen zum Erreichen eines gemeinsamen Zwecks. Eine GmbH könnte zusammen mit einer weiteren Person eine GbR gründen, da die GmbH eine Rechtsperson ist. Es hindert dich aber niemand daran zwei oder mehrere GbR zu gründen.

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Hi Ralph,

eine Firma ist im Handelsrecht der Name, unter dem ein Unternehmen geführt wird. Die Bezeichnung „Firma“ müssen wir in diesen Überlegungen also weg lassen.
Eine GbR ist eine Gesellschaft, die nach der neuesten Rechtsprechung des BGH verklagt werden kann und selbst klagen kann. Damit bekommt sie einen Status als selbständig handelnde Gesellschaft wie die übrigen sog. Personengesellschaften. Daraus folgernd kann sie auch Beteiligungen an anderen Gesellschaften haben.

Gruß,
Francesco

Das ist interessant !
Hallo Francesco,

mir wurde das bisher (auch von Fachleuten) immer anders erklärt. Kannst du mir das Urteil nennen ?

Danke !

Dietmar

Hi Dietmar,

hier das Urteil:

Bundesgerichtshof
Mitteilung der Pressestelle

Nr. 4/2001

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist

rechtsfähig und parteifähig

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
(BGB-Gesellschaft, neuerdings auch GbR abgekürzt) rechtsfähig und parteifähig ist, soweit sie als Teilnehmer
am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet.

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist die Grundform der Personengesellschaft. Sie liegt vor, wenn mehrere
Personen sich in Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks zusammenschließen, ohne ein Handelsgewerbe zu
betreiben und ohne eine andere, spezielle Rechtsform für die Kooperation zu vereinbaren. Im Wirtschaftsleben
kommt diese Gesellschaftsform häufig im kleingewerblichen Bereich, bei Sozietäten von Ärzten,
Rechtsanwälten und anderen Freiberuflern und bei Kooperationen mehrerer Unternehmen anläßlich eines
gemeinsamen Projekts, wie beispielsweise der bauwirtschaftlichen Arbeitsgemeinschaft (ARGE), vor.

Das Reichsgericht und später der Bundesgerichtshof standen zunächst auf dem Standpunkt, daß die
Gesellschaft selbst nicht rechtsfähig sei, sondern daß aus den von der Gesellschaft geschlossenen Geschäften
ausschließlich die Gesellschafter selbst berechtigt und verpflichtet würden. Im Laufe der Zeit ging der
Bundesgerichtshof aber zunehmend dazu über, die Gesellschaft als Gruppe der in ihr
zusammengeschlossenen Gesellschafter selbst als Träger der in ihrem Namen begründeten Rechte und
Pflichten anzusehen. So hat er die Gesellschaft beispielsweise für fähig erachtet, Mitglied in anderen
Gesellschaften zu werden oder Scheckverbindlichkeiten einzugehen. Gleichwohl hat es auch der
Bundesgerichtshof bisher abgelehnt, die Gesellschaft selbst im Zivilprozeß als klagende oder beklagte Partei
zuzulassen. Infolgedessen mußten im Zivilprozeß bisher immer sämtliche Gesellschafter selbst (als sog.
Streitgenossen) verklagt werden, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sollte.
Dies hatte im Klage- und Vollstreckungsverfahren, wenn die genaue Zusammensetzung des
Gesellschafterkreises nicht bekannt oder umstritten war, immer wieder zu erheblichen praktischen Problemen
bei der Rechtsverfolgung geführt, so beispielsweise bei Publikumsgesellschaften in der Rechtsform der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die über eine Vielzahl von Mitgliedern verfügen und deren Mitgliederbestand
sich kontinuierlich verändert.

Mit der jetzt verkündeten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof diese praktischen Probleme für die
Rechtssuchenden beseitigt. Wenn die Gesellschaft selber und nicht ihre einzelnen Gesellschafter als Träger
der in ihrem Namen begründeten Rechte und Pflichten anzusehen ist, so kann ihr insoweit eigene
Rechtsfähigkeit nicht abgesprochen werden. Konsequenterweise muß sie diese Rechte auch selber (vertreten
durch den oder die jeweils geschäftsführenden Gesellschafter) vor Gericht als Klägerin geltend machen (sog.
aktive Parteifähigkeit) oder vor Gericht als Beklagte auf die Erfüllung ihrer Pflichten verklagt werden können
(sog. passive Parteifähigkeit). Infolgedessen ist zur Vollstreckung in das Gesellschaftsvermögen künftig nicht
mehr die Erwirkung eines Urteils gegen sämtliche, möglicherweise gar nicht bekannten Gesellschafter
erforderlich. Es genügt ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft selber.

Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen
Privatvermögen vollstreckt werden soll. Dazu stellt das jetzt verkündete Urteil in Fortführung einer früheren
Entscheidung klar, daß die Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (vorbehaltlich einer
anderweiten Absprache mit dem Gläubiger) für die während ihrer Zugehörigkeit zu der Gesellschaft
begründeten vertraglichen Verbindlichkeiten der Gesellschaft in ihrem jeweiligen Bestand, z.B. auch bei
Erhöhung durch Verzugszinsen, auch persönlich mit ihrem privaten Vermögen haften (sog. Prinzip der
Akzessorietät der Gesellschafterhaftung). Die Haftung der Mitglieder jedenfalls einer wirtschaftlich tätigen
Gesellschaft bürgerlichen Rechts gestaltet sich insoweit ähnlich derjenigen einer offenen Handelsgesellschaft.

Konkret ging es in dem entschiedenen Fall darum, daß die Klägerin eine ARGE in der Rechtsform der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben ihren Gesellschaftern auf Zahlung einer in ihrem Namen begründeten
Wechselverbindlichkeit in Anspruch genommen hat. Das Oberlandesgericht Nürnberg als Vorinstanz hat die
gegen die Gesellschaft gerichtete Klage auf der Grundlage der bisherigen Auffassung als unzulässig
abgewiesen, weil die ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß nicht parteifähig sei. Diese
Entscheidung konnte nach Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft durch den Bundesgerichtshof
keinen Bestand haben.

Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00

Karlsruhe, den 29. Januar 2001

Pressestelle des Bundesgerichtshofs

76125 Karlsruhe

Telefon (0721) 159-422

Telefax (0721) 159-831

Gruß,
Francesco

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Vielen Dank für die prompte Antwort :smile: (o.T.)

Hallo.
Kann eine Firma(GbR) einfach so mit einer (anderen)
Privatperson zusammen eine andere GbR gründen, oder können
dies nur Privatpersonen?

Ralph

hi dietmar,

du faengst zwar richtig an, kommst dann aber ins schleudern …

Nein das geht nicht, da eine GbR keine Firma ist. Die „Firma“
ist der Name eines im Handelsregister eingetragenen
Unternehmens und somit eine juristische Person.

zweiter halbsatz ist falsch: nicht alles, was im HR eingetragen ist, ist eine jur. person. - siehe eingetragener kaufmann, oHG, KG …

Eine GbR ist
immer der Zusammenschluß von mehreren Einzelpersonen zum
Erreichen eines gemeinsamen Zwecks.

nicht unbedingt. deinem gedanken unterliegt sicherlich die meinung, das wenn sie kaufleute (sagen wir 2 GmbH’n und 2 KG’n) sich zusammenschliessen, eine oHG enstehen muss. soweit auch richtig, es gibt aber ausnahmen. die bauherrengemeinschaft oder arbeitsgemeinschaften sind dies. hier schliessen sich x unternehmungen zusammen (auch AG, GmbH etc.) zur erreichung des gemeinsamen zwecks (ausführung eines werkvertrages!). diese stellen dann eine klassische GbR i.S.d. §§ 705 ff. BGB dar!

Eine GmbH könnte zusammen
mit einer weiteren Person eine GbR gründen, da die GmbH eine
Rechtsperson ist.

da kommst du wieder auf den rechten weg. hier muss man aber bei der abgrenzung aufpassen. gmbh + nat.person kann auch oHG werden oder sogar stille gesellschaft.

Es hindert dich aber niemand daran zwei oder
mehrere GbR zu gründen.

na gott sei dank!

soweit, grüsse vom

showbee