GBR Sohn Mutter

Hallo,

Ich habe eine Frage ist es möglich wenn ich und meine Mutter eine GBR gründen unter dem Namen „Microware GBR“

Wir handeln mit Computer und Zubehör, dürfen wir den Namen Microware benutzen ?

MFG

Benni

Ich habe eine Frage ist es möglich wenn ich und meine Mutter
eine GBR gründen unter dem Namen „Microware GBR“

Im Firmennamen muß Euer Familienname vorkommen, also z.B. „EDV Handel B. Heim und X. Heim GbR“

Wir handeln mit Computer und Zubehör, dürfen wir den Namen
Microware benutzen ?

Wenn sich niemand anderes den Namen hat schützen lassen, ja.

Hi !

Im Firmennamen muß Euer Familienname vorkommen, also z.B. „EDV
Handel B. Heim und X. Heim GbR“

Seit 1996 ist diese Regelung bereits abgeschafft. Es kann das Geschäft also unter einem Fantasienamen betrieben werden.

Bei einer GbR muss nicht einmal der Name eines Gesellschafters genannt werden. Anderes gilt nur, wenn nach § 15a Absatz 4 Gewerbeordnung eine offene Verkaufsstelle betrieben wird. Dann ist an der Verkaufsstelle der Name der Gesellschafter anzubringen.

Diese Reglung, die Namen an einer offenen Verkaufsstelle anzubringen, hat aber nichts mit der Namensgebung der GbR zu tun.

Der Name wäre also, wenn er nicht geschützt ist, zulässig.

BARUL76

Hi !

Seit 1996 ist diese Regelung bereits abgeschafft. Es kann das
Geschäft also unter einem Fantasienamen betrieben werden.

Sorry, das war mir neu.

Gruß

Nordlicht

Hallo!

Wir handeln mit Computer und Zubehör, dürfen wir den Namen
Microware benutzen ?

Wenn ich mir so die Treffer bei Google für „Microware“ angucke, würd’ ich davon klar abraten.
Gruß M.

Hallo,

Bei einer GbR muss nicht einmal der Name eines Gesellschafters
genannt werden. Anderes gilt nur, wenn nach § 15a Absatz 4
Gewerbeordnung […]

Da steht das aber nicht.

Im Zusammenhang mit möglichen Fantasienamen bei GbR ist dann aber zu fragen, wie sinnvoll dies ist, wenn man im Schriftverkehr, und zu diesem dürfte es regelämßig kommen (auch bei kleineren Gewerbebetrieben), sowieso die Angabe der persönlichen Daten zwingend erforderlich ist. Vgl. hierzu § 15b (1) GewO. Daher verwundert es nicht, wenn viele GbR auch bei der Namensgebung die Namen der Beteiligten angeben. Auch dies dürfte ein Grund für die zahlreichen Andersmeinungen im Zusammenhang mit der Namensgebung sein.

VG
Sebastian