Lieber B,
Dein Einwand war also vollkommen unnütz.
nein, im Gegenteil. Er ist nützlich und sinnvoll, weil nicht nur aus Deinem Beitrag der Eindruck entstanden ist, die Abgrenzung von Einkünften aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG zu solchen aus freiberuflicher Tätigkeit gem. § 18 Abs 1 Nr 1 EStG hinge davon ab, wie man die Tätigkeit benennt. Das ist aber falsch.
Beispiel: Ein Kunstmaler bleibt auch dann freiberuflich tätig, wenn er seine Malerei als „Hojoklabuffzm“ bezeichnet. Und ein Installateur bleibt gewerblich tätig, auch wenn er sich in Werbeanzeigen als „Heizungs-Notarzt“ oder „Scheißhauschirurg“ anpreist.
Darum nochmal:
Der Begriff, der bei der Anzeige der Aufnahme einer Tätigkeit für diese Tätigkeit verwendet wird, hat keinerlei Einfluß darauf, ob es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt oder nicht.
Ich weiß schon, wovon ich rede - lange Jahre habe ich mit Geduld und Spucke und in einigen raren Fällen auch mit Erfolg versucht, Mandanten irgendwo aufgeschnappte Thekenmärchen im Sinn von „etwas auf Rechnung laufen lassen“, „etwas freiberuflich laufen lassen“, „etwas auf Lohnsteuerkarte laufen lassen“, „das Auto auf den Betrieb laufen lassen“, „den Betrieb auf die Frau laufen lassen“, „das Ferienhaus als doppelten Haushalt laufen lassen“ und was weiß ich noch für einen Mist auszutreiben.
Schöne Grüße
MM