Internetshop = kein Kleinunternehmer mehr!

Hallo zusammen,

Ich möchte gern einen Shop im Internet aufbauen und habe nun mich in viele Dingen erkundigt die ich davor machen muss:

  • Gewerbeschein (Ist ok, gibt es kein Problem)
  • Steuernummer (Ist auch noch kein Problem, aber jetzt… )
  • Ich möchte vom Prinzip her meine Waren nur in Deutschland anbieten muss aber trotzdessen laut dem Bundesamt für Finanzen in Saarlouis eine Umsatzstuer ID Nr. haben weil es eine Internetdienstleistung ist und ich damit die Möglichkeit HÄTTE Ware ins Ausland zu verkaufen.
  • Aber wenn ich diese Umsatzsteuer ID Nr. habe, kann ich nicht mehr von dem Vorteil eines Kleinunternehmers gebrauch machen. D.h. ich muss den ganzen Akt mit Steuer ans Finanzamt abdrücken usw… machen obwohl ich sagen wir mal im Jahr nur 10.000EUR Umsatz habe und damit eigentlich keine Steuer an den Staat zahlen müsste, weil ich bis 16.620EUR Umsatz als Kleinunternehmer gelte.

Kann mir jemand helfen, ich möchte doch nur einen Internetshop *heul*

Wenn es keine andere Möglichkeit gibt, was kommt da alles für mich als derzeitiger Leihe zu? Vorallem, lohnt es sich bei so geringen Beträgen dann noch? zB. 5.000EUR Umsatz?

Danke Maxe

Hallo Maxe,

eine Ausnahme von der Kleinunternehmerregelung nach § 19(1) UStG für bestimmte Unternehmenszweige oder Tätigkeiten ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Es führt nicht automatisch zur Regelbesteuerung, wenn Du eine USt-Identifikationsnummer hast.

In § 27a UStG (USt-Identifikationsnummer) sind die Kleinunternehmer nach § 19(1) UStG sogar ausdrücklich als auch zum Empfang einer USt-ID-Nummer berechtigt genannt. Dass diese nicht auf Antrag vergeben wird, sondern gegen den Wunsch des StPfl. zugeteilt wird, kommt mir etwas unorthodox vor, aber es schadet jedenfalls auch nicht. Das ärgste, was dann passiert, ist, dass Du regelmäßig an die Abgabe einer zusammenfassenden Meldung erinnert wirst und regelmäßig antworten wirst, dass keine innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Erwerbe stattgefunden haben.

Wichtig: Wenn doch innergemeinschaftliche Erwerbe stattfinden, musst Du diese der USt unterwerfen (das schadet der Kleinunternehmereigenschaft nicht), aber Du kannst die USt genauso wie alle anderen Vorsteuerbeträge nicht abziehen - weil es ja keine USt gibt, von der sie abziehbar wäre.

Schöne Grüße

MM

Hi Maxe,

  • Aber wenn ich diese Umsatzsteuer ID Nr. habe, kann ich nicht
    mehr von dem Vorteil eines Kleinunternehmers gebrauch machen.
    D.h. ich muss den ganzen Akt mit Steuer ans Finanzamt
    abdrücken usw… machen obwohl ich sagen wir mal im Jahr nur
    10.000EUR Umsatz habe und damit eigentlich keine Steuer an den
    Staat zahlen müsste, weil ich bis 16.620EUR Umsatz als
    Kleinunternehmer gelte.

die Kleinunternehmerregelung betrifft nur die Umsatzsteuer. Die normale Steuererklärung musst Du immer machen, auch wenn Du nur 2000€ verdienst.

Ist aber halb so schlimm: Schreib dem Finanzamt, wieviel Umsatz und damit Umsatzsteuer Du erwartest, und wenn das wirklich so wenig ist (bisschen Tiefstapeln ist nicht schlimm), kannst Du bitten, dass Du die Umsatzsteuererklärung nur jährlich machen musst. Wenn es dem Finanzamt zuviel USt ist, wird es Dich im nächsten Jahr auffordern, die Erklärung häufiger zu erstellen.

Der Aufwand ist nicht groß, nur das erste Mal muss man sich einen Überblick verschaffen. Als Arbeitslohn für die Umsatzsteuererklärung kannst Du Dir die USt denken, die Du als Vorsteuer durch die USt-Erklärung vom Finanzamt zurück erhältst.

Gruß
Oskar van der Kaalstraat

Hallo,

  • Ich möchte vom Prinzip her meine Waren nur in Deutschland
    anbieten muss aber trotzdessen laut dem Bundesamt für Finanzen
    in Saarlouis eine Umsatzstuer ID Nr. haben weil es eine
    Internetdienstleistung ist und ich damit die Möglichkeit HÄTTE
    Ware ins Ausland zu verkaufen.

Ich halte diese Antwort für extrem pauschal und sehr fragwürdig! Daher würde ich auf diese Antwort nicht allzuviel geben! Aufzwingen können Sie dir keine und nachweislich brauchst du nur eine, wenn du Geschäfte mit dem Ausland machst - und nicht, wenn du machen könntest.

Im Prinzip kann jedes Geschäft handel mit dem Ausland treiben. Mit oder ohne Internet. Dies ist nur ein Vertriebsweg von vielen - sonst nichst! Sonst wäre die UstID im Impressum bei Internetseiten ja Pflicht - ist sie aber nicht!!! Spricht schon einmal grundlegend gegen diese Aussage!

Schreibe einfach in deinen Shop (wenn du dich absichern willst), dass du nur innerhalb Deutschland auslieferst und fertig!

Gruß
Falke

Hallo Maxe,

jeder, wirklich jeder Unternehmer erhält mit seiner Steuernummer automatisch in Saarlouis seine ID-Nummer. Nur diese wird automatisch nicht zugestellt, weils eben zwei Paar Schuhe sind (formloser Antrag und man bekommt die Nummer incl. Formulare, glaube ich). Die Besteuerung an sich erfolgt nach dem Gesetz, wie in den anderen Postings schon beschrieben wurde.

Gruß
André

Hallo!

Du musst Unternehmer sein, um eine USt-ID-Nummer bekommen zu können, nicht mehr und nicht weniger.

Ob Du als Unternehmer von der Vereinfachungsregelung des § 19 UStG (Kleinunternehmer) Gebrauch macht oder darauf verzichtet, ist irrelevant, denn auch ein Kleinunternehmer ist Unternehmer.

Ciao!
Nemo

Hi !

Ist aber halb so schlimm: Schreib dem Finanzamt, wieviel
Umsatz und damit Umsatzsteuer Du erwartest, und wenn das
wirklich so wenig ist (bisschen Tiefstapeln ist nicht

Das aber nur bei Verzeicht auf die Kleinunternehmnerregelung, ansonten hast du mit Umsatzsteuer nichts zu tun.

schlimm), kannst Du bitten, dass Du die Umsatzsteuererklärung
nur jährlich machen musst. Wenn es dem Finanzamt zuviel USt

Und das geht leider nicht mehr so einfach, im Jahr der Gewerbeanmeldung und dem Jahr danach ist monatliche Voranmeldung Pflicht seit ca. 2 Jahren :frowning:

Alexander

Hi Alex,

Ist aber halb so schlimm: Schreib dem Finanzamt, wieviel
Umsatz und damit Umsatzsteuer Du erwartest, und wenn das
wirklich so wenig ist (bisschen Tiefstapeln ist nicht

Das aber nur bei Verzeicht auf die Kleinunternehmnerregelung,
ansonten hast du mit Umsatzsteuer nichts zu tun.

Ich habe mich nur auf das wenn-dann bezogen.

schlimm), kannst Du bitten, dass Du die Umsatzsteuererklärung
nur jährlich machen musst. Wenn es dem Finanzamt zuviel USt

Und das geht leider nicht mehr so einfach, im Jahr der
Gewerbeanmeldung und dem Jahr danach ist monatliche
Voranmeldung Pflicht seit ca. 2 Jahren :frowning:

Das ist gut zu wissen, wollte die Kleinunternehmerregelung nämlich gerade wieder kicken. Ich nehme sie seit dem 1.1.02 in Anspruch, da bin ich wohl gerade nicht mehr druntergefallen.

Gruß Oskar

Hallo Martin,

dazu muss ich mal wieder eine Nachfrage stellen.

Hallo Maxe,

eine Ausnahme von der Kleinunternehmerregelung nach § 19(1)
UStG für bestimmte Unternehmenszweige oder Tätigkeiten ist im
Gesetz nicht vorgesehen.

Es führt nicht automatisch zur Regelbesteuerung, wenn Du eine
USt-Identifikationsnummer hast.

In den FAQ zur USt-ID beim BFF steht dazu:

„Außerdem sind antragsberechtigt … Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden, … wenn sie innergemeinschaftliche Erwerbe tätigen und zur Erwerbsbesteuerung optieren oder die Erwerbsschwellen überschreiten.“

Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Erwerbsbesteuerung“? Bisher hatte ich das so verstanden, dass ich auf das Kleinunternehmerprivileg verzichten muss, um die ID zu erhalten. Oder bedeutet das lediglich, dass ich dann auf meine innergemeinschaftlichen Erwerbe an mein FA die deutsche USt abführen muss, aber ansonsten Kleinunternehmer bleibe?

Viele Grüße

Sebastian

Hallo Sebastian,

„Außerdem sind antragsberechtigt … Kleinunternehmer, die §
19 Abs. 1 UStG anwenden, … wenn sie innergemeinschaftliche
Erwerbe tätigen und zur Erwerbsbesteuerung optieren oder die
Erwerbsschwellen überschreiten.“

Was bedeutet in diesem Zusammenhang „Erwerbsbesteuerung“?
Bisher hatte ich das so verstanden, dass ich auf das
Kleinunternehmerprivileg verzichten muss, um die ID zu
erhalten. Oder bedeutet das lediglich, dass ich dann auf meine
innergemeinschaftlichen Erwerbe an mein FA die deutsche USt
abführen muss, aber ansonsten Kleinunternehmer bleibe?

Das ist richtig. In den Fällen des § 19(1) UStG werden einige Vorschriften nicht angewendet:

  • Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
  • Verzicht auf Steuerbefreiungen - § 9 UStG
  • Gesonderter Ausweis der USt in einer Rechnung
  • Angabe der USt-ID-Nr. in einer Rechnung
  • Vorsteuerabzug insgesamt

Die Behandlung innergemeinschaftlicher Erwerbe ist für Kleinunternehmer genau gleich wie für die anderen Unternehmer iSd UStG. Konkret: USt auf den innergemeinschaftlichen Erwerb wird abgeführt, ist aber nicht als Vorsteuer abziehbar. Für den im anderen EU-Land sitzenden Lieferanten ists egal, ob er an einen Kleinunternehmer oder an einen Regelbesteuerer liefert: Er braucht bloß die ID-Nummer, um steuerbefreit liefern zu können. Für den deutschen Kleinunternehmer, der Ware aus Frankreich bezieht, fallen die 20% französische USt weg, die ein privater Verbraucher bezahlen müßte, und er muss statt dessen 16% deutsche USt darauf zahlen, die nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Dieser Vorgang ist aber für die Eigenschaft „Kleinunternehmer nach 19(1) UStG“ unschädlich.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

da habe ich ja wieder etwas dazu gelernt. :smile: Wie funktioniert das dann? Gebe ich eine USt-Voranmeldung ab, in der ich nur die innergemeinschaftlichen Erwerbe angebe und meine „normalen“ Umsätze nicht? Oder gibt es da für Kleinunternehmer noch ein spezielles Verfahren?

Gruß

Sebastian

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Hallo nochmal,

da habe ich ja wieder etwas dazu gelernt. :smile: Wie funktioniert
das dann? Gebe ich eine USt-Voranmeldung ab, in der ich nur
die innergemeinschaftlichen Erwerbe angebe und meine
„normalen“ Umsätze nicht?

USt-Voranmeldung fällt weg, da ja der Kleinunternehmer grundsätzlich nicht zur Abgabe von monatlichen USt-VAn verpflichtet ist und bloß im Zusammenhang mit den übrigen Steuererklärungen eine USt-Erklärung abgibt, die normalerweise insgesamt zwei Zahlen (ganz am Anfang) enthält: Umsatz veranlagtes Jahr und Umsatz Vorjahr.

Die USt-Jahreserklärung sieht auch detailliertere Angaben zur Gliederung der Bemessungsgrundlage vor, und dazu gibt es noch die Anlage UR, u.a. für innergemeinschaftliche Vorgänge. Im Rahmen dieser Erklärung lässt sich dann auch die USt auf innergemeinschaftliche Erwerbe darstellen.

Wie bei der USt-VA gibt es auch bei der USt-Erklärung für das Kalenderjahr in der Regel keinen Bescheid, sondern die Erklärung selbst entspricht einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung; Frist für die Zahlung (ohne besondere Aufforderung) sind die gleichen zehn Tage wie bei der Voranmeldung.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

erstmal vielen Dank für deine wie immer sehr ausführlichen und komeptenten Antworten.

Also würde ich so vorgehen:

  1. Ich beantrage beim Bundesamt für Finanzen unter Angabe meiner Steuernummer eine USt-ID.

  2. Ich tätige während des Jahres innergemeinschaftliche Erwerbe. Die USt dafür „parke“ ich erstmal auf einem Konto.

  3. Monatlich gebe ich beim Statistischen Bundesamt die INTRASTAT-Meldung ab.

  4. Bis zum 31.05. des Folgejahres gebe ich die Umsatzsteuererklärung ab und zahle die USt für die innergemeinschaftlichen Erwerbe unaufgefordert an das FA.

Korrekt?

Gruß

Sebastian

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Hallo nochmal,

korrekt, täte ich sagen.

Je nach Umfang der innergemeinschaftlichen Erwerbe halte ich es für gut möglich, dass das Statistische Bundesamt auf mündliche Anfrage Vereinfachungen gewährt (z.B. Zusammenfassung per Quartal oder in größeren Abständen und sonst Nullmeldungen). Die Leute dort freuen sich sehr, wenn jemand freiwillig das Intrastat-Spiel mitspielen mag, weil sie kaum Zwangsmöglichkeiten haben außer dem groben Hammer der Untersagung der Gewerbeausübung wegen Unzuverlässigkeit.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

eine Nachfrage ist mir dazu noch eingefallen. Mal angenommen, ich kaufe (zum Wiederverkauf) im EU-Ausland nicht bei einem Großhändler/Hersteller, sondern bei einem regulären Online-Shop. Dieser arbeitet natürlich nicht mit USt-IDs auf seinen Rechnungen, weil er in der Regel Privatpersonen beliefert. Der Shop führt dann ja selbst USt in seinem Land ab. Kann ich - aus steuerlichen Gesichtspunkten - solche Geschäfte auch weiterhin tätigen, auch wenn ich zur Erwerbsbesteuerung optiere?

Danke & Viele Grüße

Sebastian

PS: Intrastat hat sich erledigt, ist erst ab 200.000 Euro p. a. vorgeschrieben.

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Hallo Sebastian,

Mal angenommen,
ich kaufe (zum Wiederverkauf) im EU-Ausland nicht bei einem
Großhändler/Hersteller, sondern bei einem regulären
Online-Shop. Dieser arbeitet natürlich nicht mit USt-IDs auf
seinen Rechnungen, weil er in der Regel Privatpersonen
beliefert. Der Shop führt dann ja selbst USt in seinem Land
ab. Kann ich - aus steuerlichen Gesichtspunkten - solche
Geschäfte auch weiterhin tätigen, auch wenn ich zur
Erwerbsbesteuerung optiere?

die Option gilt, einmal ausgesprochen, für alle innergemeinschaftlichen Erwerbsvorgänge, also auch für die (unrichtig) trotz ID-Nummer brutto fakturierten. Sie ist für zwei Kalenderjahre bindend - § 1a Abs. 4 UStG.

Grundsätzlich muss der Lieferant USt-frei liefern, wenn ihm die ID-Nummer bekanntgegeben wird. Da er aber meistens am längeren Hebel sitzen dürfte, ist da wohl nicht viel zu erreichen.

Die Kalkulation richtet sich also danach, ob die USt auf bereits incl. USt fakturierte innergemeinschaftliche Erwerbe mehr kostet oder das „Herunterschleusen“ der durch andere EU-Lieferanten korrekt berechnete Lieferungen auf den deutschen Steuersatz mehr bringt. Soviel ich weiß, ist bloß Luxemburg mit dem Regelsatz billiger; die ermäßigten Steuersätze sind noch ein Kapitel extra, weil sie nicht in allen EU-Ländern die gleichen Lieferungen betreffen.

„Lohnend“ sind in diesem Zusammenhang die Regelsätze von Belgien (21%), Dänemark (25%), Finnland (22%), Frankreich (19,6%), Irland (21%), Italien (20%), Österreich (20%) und Schweden (25%).

Schöne Grüße

MM