Scheinselbständigkeit - Nachzahlung Sozialvers

Ist es richtig, dass bei einer Feststellung einer Scheinselbständigkeit der Auftraggaber sowohl den Auftraggeberanteil als auch den Auftragnehmeranteil der Rentenversicherung nachzahlen muss?

Wie sieht es mit der Arbeitslosenversicherung aus, muss das auch der Auftraggeber zahlen?

Ich nehme an, dass der Auftragnehmer nachträglich auch die Einkommenssteuer nachzahlen muss, oder?

Hat jemand Informationen hierzu?

Stewie

Mahlzeit!

Ist es richtig, dass bei einer Feststellung einer
Scheinselbständigkeit der Auftraggaber sowohl den
Auftraggeberanteil als auch den Auftragnehmeranteil der
Rentenversicherung nachzahlen muss?
Wie sieht es mit der Arbeitslosenversicherung aus, muss das
auch der Auftraggeber zahlen?

Schau mal hier http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/k…

Ich nehme an, dass der Auftragnehmer nachträglich auch die
Einkommenssteuer nachzahlen muss, oder?

Verstehe ich nicht, was hat das mit Scheinselbsständig zu tun?

Gruß
Stefan

Ihr Auftraggeber hat mit Ihren Abgaben rein gar nichts zu tun. Ob Scheinselbständig oder nicht, prüft Ihr Rentenversicherungsträger. Sie können sich auf Antrag, 3 Jahre von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Liegt danach immer noch eine Scheinselbständig vor (1 Auftraggeber, keine Angestellten), sind Sie Rentenversicherungspflichtig. Einkommenssteuer zahlen Sie sowieso.
Arbeitslosenversicherung können Sie unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig machen (Agentur für Arbeit).

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Guten Abend!

Ihr Auftraggeber hat mit Ihren Abgaben rein gar nichts zu tun.

Das ist einfach so falsch.

Der Auftraggeber wird als Arbeitgeber gewertet und ist natürlich für
die Sozialabgaben verantwortlich, wohingegen ein Arbeitnehmer nur 3
Monate zurück Leistungen erstatten muß.

Gruß
Stefan

Sie wollen mir also erzählen, dass wenn ich bspw. Staubsauger für Vorwerk (Scheinselbständig) verkaufe und dafür eine Provision erhalte, dass dann die Firma Vorwerk Abgaben zu leisten hat?

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo!

Ich bleib beim „du“ das ist hier einfach so üblich nicht krum nehmen!

Sie wollen mir also erzählen, dass wenn ich bspw. Staubsauger
für Vorwerk (Scheinselbständig) verkaufe und dafür eine
Provision erhalte, dass dann die Firma Vorwerk Abgaben zu
leisten hat?

Ja das will ich, bei Scheinselbstständigkeit ist das Risiko für den
Arbeitgeber viel größer wie für den Arbeitnehmer, auch wenn viele das
nicht wissen.

Schau auch mal in den Link http://www.aachen.ihk.de/de/recht_steuern/download/k…

Zitat:
„Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber unter Umständen die
Sozialversicherungsbeiträge für die letzten vier Jahre nachzahlen
muss, er von dem Arbeitnehmer aber nur drei Monate lang einen Teil
des Gehaltes einbehalten darf.
Abweichende Regressregelungen zwischen den Parteien sind unwirksam.“

Schönen Abend
Stefan

Servus Denis,

ich glaube, Du hast da was Grundsätzliches am Begriff der Scheinselbständigkeit nicht begriffen: Der selbsternannte „Auftraggeber“ des Scheinselbständigen ist sozialversicherungsrechtlich dessen Arbeitgeber, mit allen Pflichten.

Nicht einbehaltene Arbeitnehmeranteile kann er bloß drei Monate nach dem betreffenden Abrechnungszeitraum vom Arbeitnehmer einfordern. Danach ist er dran, mit dem gesamten Beitrag, und nicht bloß mit der Arbeitgeberhälfte, die er eh schuldet - da gibts kein Vertun.

Wäre schön, wenn sich das bei den jung-dynamischen Amateuer-Heuschrecken ein bissel rumspräche, dass sie mit ihren super Gestaltungen selber die Lackierten sind.

Schöne Grüße

MM

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Sevus,

Ich nehme an, dass der Auftragnehmer nachträglich auch die
Einkommenssteuer nachzahlen muss, oder?

zum Kontext Sozialversicherung weißt Du schon Bescheid. Zum Kontext ESt: Ja, es ergeben sich auch Folgen für die Besteuerung. Die folgen daraus, dass beim Scheinselbständigen das „Steuerbrutto“ sich aus Auszahlung plus Arbeitnehmeranteilen der SV-Beiträge zusammensetzt. Das wird aber nicht immer konsequent durchgezogen - aber damit rechnen muss der Scheinselbständige schon, dass nicht bloß mal eben erfreuliche Leistungsansprüche aus Arbeitslosen- und Rentenversicherung da sind, sondern dass auch die ESt neu veranlagt wird.

Eine weitere Auswirkung ist, dass bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit andere, in der Regel eingeschränkte Möglichkeiten des Werbungskostenansatzes im Vergleich zu den Betriebsausgaben des Selbständigen bestehen.

Zuletzt: Scheinselbständigkeit im SV-Recht bedeutet in der Regel, aber nicht zwingend, nichtselbständige Arbeit im Steuerrecht.

Schöne Grüße

MM