Selbständig und Steuerklasse Partner?

Halo Zusammen,

ich und meine Frau waren bisher beide angestellt mit Steuerklasse 3 & 5.

Nun möchte ich mich freiberuflich selbständig machen. Welche Steuerklasse kann meine Frau (weiterhin angestellt) dann für sich nehmen?

Am besten wäre natürlich wenn sie in Klasse 3 käme.

Wie funktioniert das mit der Steuer dann in so einer Mischkombination. Bisher waren wir gemeinsam veranlagt.

danke für die Hilfe

Gruß
nala

die frage kann man nicht pauschal beantworten. natürlich kann die ehefrau die 3 haben. man kann aber auch die 4/4 wählen, auch wenn der ehemann die karte dann nicht braucht. man müsste sehen, wie hoch die jeweiligen einkünfte sind. in der 3 muss man immer damit rechnen, ggf. nachzahlen zu müssen, aber auch dies ist abhängig vom einzelfall und allen gesamtumständen. manchmal macht es dann sogar sinn, am jahresende ´ne getrennte veranlagung durchzuführen. aber im grunde muss das immer dezidiert durchgerechnet werden.

Hallo Nala,

grundsätzlich hat Zgbmwlt recht, aber dieses:

Am besten wäre natürlich wenn sie in Klasse 3 käme.

ist nicht so klar, wie es da steht.

Wenn nur einer der beiden Ehegatten Arbeitslohn bezieht, muss derjenige, der Arbeitslohn bezieht, in Klasse III eingereiht werden (§ 38b Satz 2 Nr. 3 EStG).

Je nach Höhe der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit / Gewerbebetrieb kann das einen mehr oder weniger hohen Zinsvorteil ausmachen, weil die fällige ESt (auch bloß fürs erste Jahr) ein bissel später in vollem Umfang bezahlt werden muss.

Aber zwei wichtige mögliche Nachteile:

(1) Die ESt wird - genauso wie bisher bei zwei nichtselbständig Beschäftigten - gänzlich unabhängig von den Lohnsteuerklassen festgesetzt. Der Überblick „wer hat jetzt wieviel ESt auf seine Einkünfte zu zahlen“ geht bei III/V schnell verloren.

(2) Wenn die selbständige Tätigkeit sich von vornherein gut entwickelt, aber das eventuell bei den Angaben zur steuerlichen Erfassung noch nicht so gut abzusehen war, so daß zu niedrige Vorauszahlungen festgesetzt werden, tut III/V bei der Veranlagung richtig weh.

Die Klassen IV/IV sind im vorgelegten Fall nicht richtig (siehe oben), aber viel leichter zu handhaben. Und trotz des zitierten § 38b EStG letztlich auch nicht verboten, weil es niemandem verboten ist, ESt früher zu zahlen, als er müsste. Bloß später darf man nicht ohne weiteres.

Wie funktioniert das mit der Steuer dann in so einer
Mischkombination. Bisher waren beide StPfl gemeinsam veranlagt.

Daran ändert sich nichts. Merke: Lohnsteuereinbehalt nach Steuerklassen ist eine Sache. Veranlagung zur ESt - wobei die LSt-Klassen ganz egal sind - ein anderer Vorgang. Aber beide beziehen sich auf die gleiche ESt.

Für Steuerpflichtige, die Einkünfte ohne Einbehalt von LSt oder ZASt haben, werden (vierteljährliche) Vorauszahlungen zur ESt festgesetzt. Allein dieses täte schon dafür sprechen, daß IV/IV gewählt wird (auch wenns nicht ganz sauber ist), weil dann ohne viel Rumrechnerei gesagt werden könnte: Die Vorauszahlungen muss der Betrieb tragen, den Lohnsteuereinbehalt das Arbeitsverhältnis.

Bei III/V sollte man auf jeden Fall dafür sorgen, daß die voraussichtlichen Einkünfte aus der frischen Selbständigkeit bei der steuerlichen Erfassung des Unternehmens nicht zu niedrig angegeben werden. Sonst st nach knapp zwei Jahren, genau dann, wenn es üblicherweise eh eng wird mit der Liquidität, möglicherweise kein Geld für die ESt da.

Schöne Grüße

MM