Steuern bei Kleingewerbe

HAllo!

Ich bin ab Feb 2013 im Rahmen eines Kleingewerbes tätig so zusagen als Teilselbständigkeit da ich noch eine sozialversicherungspflichtige Anstellung habe bei der ich brutte 500€ /netto 427€ verdiene.

Ich komme mit den Steuersachen für mein Kleingewerbe aber nicht wirklich zurecht obwohl ich versucht habe mich in die Materie einzulesen.
Bei der IKK würde mir die Zuständigkeit verweigert weil sie sagen ich muss zwar ein Gewerbe anmelden (das habe ich jetzt auch schon)aber ich gelte mit meiner Tätigkeit(Babyschwimm Kurse/ Babymassage Kurse) als Freiberufle und sollte mich an Finanzamt werden, das habe ich auch gemacht, diese haben mir aber nur gesagt das die Kleingewerberegelung auf mich zu trifft ich wohl dann keine Mwst und Gewerbesteuer zahlen muss aber das sie beratend nicht tätig werden dürfen. ich möchte mir gerne einen teuren Steuerberater ersparen da ich von einigen gehört habe das man das durchaus alleine hin bekommen und ich möchte mir die Steuern die ich zahlen muss gleich bei Seite legen damit es später kein böses erwachen gibt.Nun zu meinen Fragen:

-Wieviel und was für Steuern muss ich denn nun an das Finanzamt abgeben und wie oft ?
Monatl, Quartalsweise?
-Wie mache ich das, wie erbringe ich den Nachweiß?
reicht da eine Aufstellung von mir oder muss ich da n Formular ausfüllen??
-Was ist steuerlich der Unterschied zwischen Gewerbetreibend und Freiberufler und wer entscheidet das?

Hi!

  • Es gibt grundsätzlich 3 Steuerarten die du u.U. zahlen musst:
  1. Umsatzsteuer - entfällt bei Umsatz von bis zu 17.500 € im Jahr (Kleinunternehmerregelung §19 UStG) - Können wir also vergessen
  2. Gewerbesteuer - Freibetrag bis zu einem Gewinn von 24.500 € - Können wir also vergessen
  3. Einkommensteuer - Ab einem Freibetrag von 8000 € sind zwischen 14% und 45% Einkommensteuer auf den Gewinn zu zahlen. Aber Achtung! Hier werden sämtliche Einkünfte berücksichtigt, also auch Deine Arbeitnehmereinkünfte. Mit Deiner Arbeitnehmertätigkeit hast Du den Freibetrag größtenteils bereits ausgeschöpft, es verbleiben nur noch 2000 €. Alles was Du mehr an Gewinn machst, bezahlst Du Einkommensteuer. Der Steuersatz steigt mit steigendem Einkommen, Du wirst also vermutlich immer unter 20% hängen.

Umsatz ist das, was Du von Deinen Kunden bekommst
Gewinn = Einahmen (Umsatz) minus Ausgaben

  • Kriterien für die Freiberuflertätigkeit findet man in §18 EStG. Für Dich ist da aber eh Quark ob so oder so, da es keine Auswirkungen hat.

Gruß

derschwede77

Guten Morgen.

Zu Ihren Fragen:

1.)
Wenn Sie ein Kleingewerbe angemeldet haben bzw. anmelden werden haben Sie einen „Freibetrag“ von 17500€ pro Jahr. Hierzu verweise ich auf §19 UstG.

2.) Welchen Nachweis? Wenn es um den Umsatz geht, den Sie jedes Jahr einnehmen, dann müssen Sie eine Aufstellung machen, in der Einnahmen und Ausgaben gegenüberstehen. Das reicht für das Finanzamt. Auch hier wieder, wenn Sie sie 17500€ / Jahr nicht übersteigen, dann zahlen Sie auf Ihr Gewerbe auch keine Steuern.

3.)Hierzu verweise ich mal auf diese Seite:
http://www.blog.de/tb/a/r/selbststaendigkeit/freiber…
Wobei ich sagen muss das trifft auch nicht wirklich auf Sie zu, da sie ja nur ein Kleingewerbe angemeldet haben. Da gelten noch ein paar andere Regelungen.

Am Ende vom Jahr bzw. wenn Sie Ihre Einkommensteuererklärung machen, wird die Auflistung bezügl. Ihres Kleingewerbes ( also die Einnahmen - Ausgabenliste) einfach Ihrer Steuererklärung beigefügt.

Abschließend muss ich aber sagen, sinnig ist in jedem Fall ein Steuerberater. Zumindest fürs erste Jahr. Wenn man sich das alles mal ein wenig angesehen und verinnerlicht hat, könnte man es durchaus auch alleine machen.

PS: Mein Steuerberater hat für mein Kleingewerbe plus meiner Einkommensteuer aus nichtselbstständiger Tätigkeit 146€ genommen. Ist auch nicht die Welt.

Ich hoffe ich konnte weiterhelfen.

Bei weiteren Fragen stehe ich gerne zur Verfügung.

mfg
Sascha Harms

Telefon: 06304 - 254 797
Mobil: 0173 - 8390445
Fax: 06304 - 254 798
E-Mail: [email protected]

Liebe Manu1234,

danke für Ihre Fragen, auf die ich hier summarisch eingehen möchte.
Bei Ihnen ist das soweit richtig gelaufen. Wenn Sie Freiberuflerin
sind (nach dem Einkommensteuergesetz), dann haben Sie
sich richtig verhalten, in dem Sie sich an das Finanzamt gewendet
haben. Im Unterschied dazu müssten Sie sich als Gewerbetreibende an das Gewerbeamt Ihrer Stadt melden.
Als Freiberufler entfällt also die Gewerbesteuer, allerdings werden
Sie zu Einkommensteuer verlangt. Sie haben dann die Einnahmen
aus nichtselbständiger Arbeit und die Einnahmen aus freiberuflicher
Tätigkeit zu versteuern. Bei der freiberuflichen Tätigkeit heißen die
Werbungskosten Betriebsausgaben, die Sie geltend machen können.
Sie versteuern nur den den Gewinn (Einnahmen - Betriebsausgaben).
Von der MwSt sind Sie befreit, wenn Sie nicht nach UStG optieren.
In diesem Fall müssen Sie jedoch (monatlich bzw. quartalsweise) eine
Umsatzsteuervorauszahlungen leisten, allerdings haben Sie den Vorteil bei den
Eingangsrechnungen (Betriebsausgaben) die Vorsteuer abziehen zu können.
Bei Ihren Ausgangsrechnungen müssten Sie dann noch auf Ihr
Honorar 19 % MwSt aufschlagen.
Aber das scheinen Sie ja nicht zu beabsichtigen.
Zunächst werden Sie vom Finanzamt nicht zur Kasse geben.
Erst nach dem 1 Jahr wird die Steuer ermittelt und im Folgejahr
müssen Sie natürlich für quartalsweise Vorauszahlungen in Höhe
der ermittelten Steuer vorauszahlen. Das ist aber auch nicht anderes
wie beim Lohn, wo es ihr Arbeitgeber macht. Jetzt sind Sie allerdings
als Unternehmerin dazu verpflichtet.
Für Ihre Einkommensteuererklärung benötigen Sie zusätzlich die Formulare
für freiberufliche Tätigkeit (§ 18 EStG) (können Sie unter www.elster.de auch
herunterladen).
Die Abgrenzung Ihrer Tätigkeit orientiert sich aus steuerlicher Sicht am
Einkommensteuergesetz.
Hinsichtlich der Abgrenzung zu Scheinselbständigkeit schauen Sie ins
Sozialgesetzbuch.
Wenn Sie nur für einen Arbeitgeber arbeiten müssen Sie aufpassen!

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort etwas mehr Klarheit und
Sicherheit bringen konnte.
In Zweifelsfällen - insbesondere bei MwSt-Option empfehle ich Ihnen den Steuerberater, zumindest für
das erste Jahr. Danach können Sie dies evtl. eigentständig fortführen.

Ihnen einen guten Rutsch und viel Erfolg in 2013
Lambertobruno

Steuerberater!

Hallo,
dem Finnanzamt mußt du erst im Rahmen deiner Steuererklärung für 2013 eine Einnahmen - Überschußrechnung vorlegen. Dein Gewinn unterliegt dann der Einkommensteuer.
Als freiberufler hast du den Vorteil, keine Gewerbsteuer zahlen zu müssen. Auch kannst du deinen Gewinn durch die einfacherer Einnahmen-Ausgaben Rechnung ermitteln.
Du mußt darauf achten das dein Umsatz pro Jahr nicht über 18.500 € liegt. Ansonsten wirst du im darrauffolgenden Jahr umsatzsteuerpflichtig.
Da dein zusätzliches Einkommen sehr gering ist kommt es wahrscheinlich erst bei einem Gewinn von über 10.000 € zu Einkommensteuernachzahlungen. Das hängt jedoch von deinen anderen persönlichen daten und Versicherungen etc. zusammen. Bist du alleinstehend, hast du Kinder,außergewöhnliche Belastungen etc.

gruß fridolin

Eieiei…

  • Sie sind als Schwimmtrainerin (ich nenne das jetzt mal so) eindeutig freiberuflich. D.h. Sie erbringen eine unterrichtende Tätigkeit zu welcher Sie aufgrund ihrer Bildung und Schulung befähigt sind. Sollten Sie!

  • Gewerblich sind alle Händler (z.B. Verkauf, Einkauf, Schlosser, Metzger, etc…) Kann man aber nachlesen.

  • Wenn Sie im Jahr einen Umsatz unter 17.500 € erreichen können Sie auf Kleinunternehmer machen. Also ohne Umsatzsteuer voranmelden zu müssen aber auch bei Ihren Einkäufen die Umsatzstzeuer nicht verrechnen zu können.

  • Als Kleinunternehmer müssen Sie jährlich eine Einkommensteuer, Anlage EÜR und Umsatzsteuererklärung abgeben. Immer bis zum 31.05. des kommenden Jahres.

  • Was Sie dann zahlen müssen erfahren Sie nach der Bearbeitung vom Finanzamt.

  • Der Unterschied zwischen Freigeruflern und den Gewerblichen ist, dass Freiberufler keine Gewerbesteuer an Ihre Gemeinde zahlen müssen sobald sie 24.500 € im Jahr überschreiten.