Überschussrechnung

Hallo,

hab eine kleine Frage.

Ich habe ein Gewerbe angemeldet und bin Kleinunternehmer.

Eigentlich hatte ich vor mich von der Umsatzsteuer befreien zu lassen, da es mir so einfacher erschien. Dann habe ich aber ein Bericht gelesen mit Rechenbeispielen und fand es besser wenn ich doch die Umsatzsteur in den Rechnungen ausweise etc.

Ich möchte wissen ob ich jetzt trotzdem nur die einfachere Form der Einnahme-Überschussrechnung wählen kann oder muss ich die aufwendige Bilanzierung durchführen?

Kann ich immer noch einfach die Kosten (aufgeteilt in Brutto/Netto/MwSt) gegenüber den Umsätzen (aufgeteilt in Brutto/Netto/MwSt) stellen und so mein Gewinn/Verlust in dem Geschäftsjournal feststellen?

Vielen Dank für eure Hilfe

Gruß

PS: Mein Umsatz wird 260 000 EUR pro Jahr und mein Gewinn 25 000 EUR pro Jahr nicht übersteigen.

Hallo Mona,

Ich möchte wissen ob ich jetzt trotzdem nur die einfachere
Form der Einnahme-Überschussrechnung wählen kann oder muss ich
die aufwendige Bilanzierung durchführen?

Wenn die genannten Grenzen für Umsatz und Gewinn nicht überschritten werden (im Fall Land- und Forstwirtschaft außerdem ein Wirtschaftswert von 20 500 € nicht überschritten wird) besteht eine Verpflichtung zur Führung von Büchern und Erstellung von Bilanzen bei einem Gewerbebetrieb nur dann, wenn „Art und Umfang des Betriebes dieses erforderlich machen“. Also: Wenn der Gewerbetreibende auch ohne Bilanz in der Lage ist, den Überblick zu behalten, gelten bloß die von Dir genannten Grenzen. Regelbesteuerung der Umsätze für sich allein erfordert keine Bilanz.

Kann ich immer noch einfach die Kosten (aufgeteilt in
Brutto/Netto/MwSt) gegenüber den Umsätzen (aufgeteilt in
Brutto/Netto/MwSt) stellen und so mein Gewinn/Verlust in dem
Geschäftsjournal feststellen?

Ja. Im Fall der Gewinnermittlung gem § 4(3) EStG werden außerdem die USt-Zahlungen selbst ergebniswirksam behandelt: Erhaltene USt-Erstattungen sind Einnahmen, geleistete USt-Zahlungen sind Ausgaben.

Schöne Grüße

MM

Umsatz-/Gewinngrenzen sind falsch genannt !
Hallo …

mit Inkrafttreten des Kleinunternehmerförderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 wurden die Umsatz- und Gewinngrenzen der §§ 20 (1) Nr. 10 b Satz 1 EStG und 141 (1) AO geändert, die Umsatzgrenze wurde von 260.000€ auf 350.000€ angehoben die Gewinngrenze wurde von 25.000€ auf 30.000€ angehoben.

MfG
BEBOUB