Unterschied nicht eingetragener Verein + GbR

Hallo,
ich bin Mitglied in einem Sportclub, der Umsatz ist stetig gestiegen und nun übersteigen die fixen Verpflichtungen des Clubs das Clubvermögen. Durch die Beiträge, Sponsoren, etc. ist zwar unwahrscheinlich, dass der Club Pleite geht. Dennnoch interessiert mich wie nicht eingetragener Verein und GbR unterschieden werden. Klar ist, dass aufgrund der vorliegenden Gemeinnützigkeitsbestätigung ein Idealverein vorliegt, wenn es sich um einen nicht eingetragenen Verein handelt. Es gibt eine Satzung, einen Vorstand und Organe (Mitgliederversammlung), aber reicht das aus ein nicht eingetragener Verein zu sein? Oder handelt es sich um eine GbR bei der alle solidarisch haften?

Konkret: was braucht es um einen nicht eingetragenen Verein zu gründen und muss man dies bewusst tun? Eine GbR braucht ja meines Wissens nicht mal einen Handschlag um gegründet zu sein.

Für Hinweise oder eine Lösung wäre ich dankbar.

Viele Grüße
Markus

Hallo Markus,

zunächst die einfache Antwort. Sobald zwei oder mehr Personen wirtschaftlich gemeinsam handeln, tun sie dies auf der Basis des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das gilt schon, wenn sich zwei Freunde gemeinsam einen Fußball kaufen, um anschließend damit zu spielen. Sie haben also, ohne weiteres zu verabreden für diesen Zweck eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegründet.

So wie ich das von hier aus beurteilen kann, haben Sie mit Ihrem Verein das Gleiche getan. Solange er nicht im Vereinsregister eingetragen ist, gilt er juristisch als GbR, unabhängig davon, wie Sie die Gesellschaft/den Verein benennen.

Für alle Mitglieder bedeutet dies, dass sie im Außenverhältnis (gegenüber Dritten) mit ihrem gesamten Vermögen unbeschränkt haften. Durch Verträge kann untereinander diese Haftung verteilt oder eingeschränkt werden (Kassenwart, Präsident etc.). Dies hindert einen Gläubiger dennoch nicht, seine Forderungen gegen einen beliebigen Gesellschafter geltend zu machen.

Einen Ausweg bietet hier nur die Eintragung in das Vereinsregister oder die Gründung z. B. einer Unternehmergesellschaft. Dies gilt jedoch nur für Verbindlichkeiten, die nach der Eintragung entstehen. Ich empfehle Ihnen, ihr weiteres Vorgehen mit einem sachkundigen Anwalt zu besprechen. Ihnen und Ihren Kollegen wünsche ich sportlich und wirtschaftlich viel Erfolg. Wenn Sie noch Fragen haben, stehe ich Ihnen gern auch mal telefonisch zur Verfügung.

MfG
Uwe Küpper
www.kr-berater.de

Hallo Markus,
hier ist einer der dir deine Frage sicher besser beantworten kann:

http://www.rkpn.de/media/veroeffentlichungen/Die_Haf…

viel Glück
Gruß Petra

Hallo Markus,

ein Verein, ob ohne oder mit e.V. ist grundsätzlich etwas ganz anderes als eine GbR.

Eine GbR ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hier gründen mindestens zwei Personen ein Gewerbe oder ein Unternehmen. Die GbR ist eine mögliche Rechtsform, bei der allerdings alle Mitglieder der GbR mit ihrem gesamten privaten Vermögen für alle Verpflichtungen haften. Geht eine GbR aus z. B. 2 Personen pleite und hat noch z. B. 20.000 € Schulden kann der Gläubiger sich dieses Geld bei einem der beiden holen und der kann dann schauen, wie er sein Geld bei dem anderen wiederholt.

Ein Verein kann, muss aber nicht gemeinnützig sein. Das hat auch mit e.V. oder nicht e. V. nichts zu tun. Ein Verein kann Einnahmen haben, für die die Körperschaftsbefreiung gilt, z. B. Mitgliedsbeiträge, die für die Jugendarbeit, für die Sportförderung etc. verwendet werden. Hier spricht man vom steuerfreien ideellen Vereinsbereich.
Er kann aber auch umsatzsteuerpflichtige und körperschaftssteuerpflichtige Einnahmen haben, z. B. aus Kantinenverkauf. Das ist dann der steuerbegünstigte Zweckbetrieb.

Der Unterschied zwischen e.V. oder nicht e.V.:
Ein eingetragener Verein ist im Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen und ist somit rechtsfähig. Rechtsfähig heißt z. B., ein Mitglied bezahlt seine Beiträge nicht. Ohne e. V. ist der Verein nichts rechtsfähig und kann die Zahlung nicht mittels Mahn-/Vollstreckungsbescheid eintreiben.

Darüberhinaus hat die Ein- oder Nichteintragung ins Vereinsregister - so viel ich weiß - auch noch haftungsrechtliche Folgen, sprich Haftung der Mitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins. Hier bin ich aber nicht wirklich im Thema.

Hoffe, ich konnte Dir helfen.
Barbara

Hallo Markus,

meines Wissens ist es egal, ob ein Verein eingetragen ist oder nicht. In der Satzung steht, wer bei „Untergang“ haftet und das ist in der Regel der geschäftsführende Vorstand und das findest du in der Satzung. Ich bin jetzt nicht ganz sicher, ob der Verein, den du beschreibst eingetragen ist oder nicht, aber eines ist sicher, ein einfaches Mitglied muss nicht haften, das kann nicht herangezogen werden. Vielleicht verabschiedet man in einer Generalversammlung einen zusätzlichen Beitrag (das hatten wir mal in meinem Sportverein, als es dort auch nicht so rosig ausgesehen hat)aber das war auch noch auf freiwilliger Basis und ohne weitere Verpflichtungen.

VG
Ulrike

Guten Tag, Markus-klug!
Tut mir echt leid, aber ich kann dir nicht behilflich sein. Ich habe sogar keine Ahnung, an wen du dich wenden koenntest. Viel Glueck bei der Infosuche!