Hallo Andreas!
meine Frau […]befindet sich z. Zt. im
Erziehungsurlaub.
Nun möchte Sie 8 Stunden in der Woche […]auf 630 Dm-Basis arbeiten.
Muss Sie nun dieses Ihrem Arbeitgeber melden oder ist das im
Erziehungsurlaub nicht notwendig?
Um das ganze noch abzurunden zitiere ich hier noch mal aus dem Bundeserziehungsgeldgesetz
§ 15 Absatz 4
(4) Während des Erziehungsurlaubs ist Erwerbstätigkeit zulässig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 19 Stunden nicht übersteigt. Teilerwerbstätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selständiger bedarf der Zustimmung des Arbeitgebers. Die Ablehnung seiner Zustimmung kann der Arbeitgeber nur mit entgegenstehenden betrieblichen Interessen innerhalb einer Frist von vier Wochen schriftlich begründen.
Es wäre also gut möglich, daß der Arbeitgeber Deiner Frau ablehnt, daß sie bei der Konkurrenz arbeitet!
Arbeiten bei einem anderen Arbeitgeber ohne Zustimmung ist übrigens ein zulässiger Kündigungsgrund auch innerhalb sonst gesetzlichen Kündigungsschutzes!
Leider ist mir gerade das Aktenzeichen eines entsprechenden Urteils abhandengekommen.
Gruß Kathrin