Kindesunterhalt

Hallo, wer weis was über KIndesunterhalt wenn 2 kinder beim Vater leben ,und ein bei der mutter .
ich bekommen für 2 kinder kein unterhalt ,soll aber für 1 Kind das bei der mutter lebt zahlen !
kann mir jemand hier etwas raten ?
lg.udo

OT
Hallo

kann mir jemand hier etwas raten ?

Eigentlich würde ich diese Frage lieber im Rechtsbrett stellen. Außerdem müsste man bestimmt die Einkommensverhältnisse kennen, um etwas dazu sagen zu können. Vielleicht kann die Mutter nicht zahlen? Oder es hat niemand eingefordert?

Aber wieso sind denn die Geschwister getrennt? Es wäre doch bestimmt besser, wenn die zusammen wären, oder nicht? Das eine Kind lebt wie ein Einzelkind, obwohl es zwei Geschwister hat. Könnt ihr euch nicht einigen, oder vertragen sich die Geschwister nicht?

Viele Grüße

hi,

vielleicht sind die kinder in einem alter, dass sie das selbst entscheiden dürfen und haben es so entschieden?

gruß
jyjkov

Hi Udo,

Hallo, wer weis was über Kindesunterhalt, wenn 2 Kinder beim
Vater leben und eines bei der Mutter.

zunächst würde ich mich ratsuchend ans Jugendamt wenden und ggf. danach (kostenpflichtig) an einen auf Unterhaltsrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Nicht an irgendeinen Feld-, Wald-, Wiesen-Juristen, sondern an einen nachweislich [nicht nur nach dessen eigener Aussage!] kompetenten Fachanwalt für Familienrecht mit Schwerpunkt Unterhaltsrecht. Dieser Kompetenz-Aspekt ist sehr wichtig und die Kompetenz sollte nachprüfbar sein [können].*)

ich bekomme für 2 kinder keinen Unterhalt ,soll aber für 1 Kind
das bei der Mutter lebt zahlen !

So kann das kommen, wenn eine Seite gut beraten (vertreten) ist und die andere gutgläubig . . .

kann mir jemand hier etwas raten?

Um die Situation beurteilen zu können, braucht es sehr viel mehr Informationen. Das sollte in einem persönlichen Gespräch mit dem Jugendamt bzw. einem Fachanwalt, der obige Kriterien erfüllt, beraten werden.

* Mein Nachdruck auf die AnwaltsKOMPETENZ basiert auf dem Eindruck, dass viele Rechtsanwälte scheinbar JEDEN Fall an sich ziehen, weil der Konkurrenzdruck unter den Advocaaten massiv ist, auch wenn sie von der Materie wenig bis gar keine Ahnung haben (und sich bisweilen gar nicht bis schlampig einarbeiten). Mir sind mehrere Fälle bekannt, in denen die RA wegen mangelhafter bzw. fehlender Rechtsberatung ihrer Mandanten (im Zusammenhang mit Trennung, Scheidung, Unterhaltszahlung udgl.) rechtskräftig zu Schadenersatzleistungen verurteilt wurden - derartige nervenaufreibende, sowie zeit- und kostspielige Extratouren sollte man durch umsichtige Anwaltswahl von vornherein vermeiden.

Hallo Udo,

ich kann und will dir keine Rechtsberatung geben.
Dafür wären ohnehin die Angaben zu spärlich. Sind denn alle drei Kinder von denselben Eltern?

Es sind beide Eltern für alle ihre Kinder unterhaltspflichtig, bis sie erwachsen genug sind (die Grenzen sind da fließend). Der Elternteil bei dem sie leben in Betreuung und Versorgung, der andere, bei dem sie nicht leben, in Form von Geld. Die Höhe des Betrages, der gezahlt werden muss, hängt vom Einkommen ab.

Der Vater betreut zwei (gemeinsame?) Kinder und zahlst für eins, die Mutter betreut ein (gemeinsames?) Kind und zahlt für zwei.
Da der Zahlbetrag vom Einkommen abhängt, kann es unter dem Strich tatsächlich dazu führen, dass der Vater an die Mutter etwas zahlen musst. Wenn z.B. beider Einkommen krass unterschiedlich ist, er viel, viel mehr verdient.

Beispiel (Düsseldorfer Tabelle 2009):
Die Kinder sind 4,6 und 13 Jahre alt, das 13Jährige wohnt bei der Mutter. Der Vater verdient (netto 4.800 EUR, die Mutter verdient 1.500 EUR. Er zahlt 604 für das 13 Jährige, die Mutter 281 und 322 EUR für die beiden Kleinen. Ist jetzt extrem und Außerachtlassung vieler Randbedingungen, aber es kann also vorkommen…

Wenn du dich ein wenig einliest, kannst du aus der Düsseldorfer Tabelle und ihren Anmerkungen sicher auch selbst schlau werden.

Gruß
Burkh

Hallo,

die Antwort ist eigentlich ganz einfach: den Unterhaltsanspruch hat das jeweilige Kind und nicht der betreuende Elternteil.

Wenn Kind Anna einen Unterhaltsanspruch gegen den Papa hat und der betreut Kind Berta, dann haben beide Kinder einen Barunterhaltsanspruch gegen den nichtbetreuenden Elternteil.

Da das der Anspruch des jeweiligen Kindes ist, kann er nicht gegeneinander aufgerechnet werden.

Nehmen wir mal an, Anna und Berta sind Zwillinge und leben bei je einem Elternteil.

Anna, die bei Mama lebt bekommt vom Papa Unterhalt, weil Papa Geld verdient.

Berta die bei Papa lebt, bekommt (erst mal) keinen Unterhalt, weil Mama kein Geld verdient.

Der Papa kann aber bei der Berechnung des Unterhaltes an Anna, seine Barunterhaltsleistungen an Berta mitberechnen.

Hinzu kommt, dass - falls Anna und Berta minderjährig sind - jeder nicht betreuende Elternteil einer erhöhten Erwerbsobliegenheit unterliegt, damit er seiner Barunterhaltspflicht nachkommen kann.

Tut die Mama von Anna (die ist sagen wir 10 Jahre alt) nicht arbeiten, weil sie einen gut verdienenden neuen Ehemann hat, muss sie entweder einen Nebenjob ausüben und das Geld für den Unterhalt von Berta benutzen oder sie muss sich vom neuen Ehemann Taschengeld ausbezahlen lassen oder … es gibt noch diverse andere Varianten.

Der betreuende Papa von Berta kann für Berta eine Klage bei Gericht einreichen und dort u. U. eine Fiktivrechnung beantragen, wenn die Mama nicht arbeitswillig und/oder zahlungswillig ist.

Bis das alles aber durch ist, bleibt der betreuende und arbeitende Papa für Anna trotzdem barunterhaltspflichtig.

Gruß
Ingrid