Nicht volljährig und ohne Eltern in den Urlaub?

Hallo,
ich möchte nächstes Jahr mit meiner Schwester 18 und meiner Cousine in den Urlaub fahren, nach Italien und so.
Aber ich bin in dieser Zeit 16, kann ich trotzdem ohne Probleme ins Ausland? Für circa eine Woche?
Liebe Grüße

Hallo,

grundsätzlich ja! Voraussetzung ist natürlich, dass die Eltern einverstanden sind!

Da die Schwester bereits 18 ist, können die Eltern die Erziehungsberechtigung auf sie sozusagen für die Urlaubszeit übertragen.

So kann man beispielsweise auch als jüngerer Bruder mit der älteren Schwester in einen Kinofilm „ab 18“ - wiederum sofern die Eltern einverstanden sind.

Grüße
Skull

So kann man beispielsweise auch als jüngerer Bruder mit der
älteren Schwester in einen Kinofilm „ab 18“ - wiederum sofern
die Eltern einverstanden sind.

Ohne das jetzt zu wissen, glaube ich mal nicht, dass das geht.

WoDi

Natürlich muss man im Beispiel bleiben und die Schwester muss bereits 18 Jahre alt sein.

Es geht übrigens m.W. auch soweit, dass man mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten alleine, einen solchen Film „ab 18“ als 16-jähriger schauen kann, auch wenn einen niemand begleitet.

Grüße
Skull

Hallo,

Es geht übrigens m.W. auch soweit, dass man mit Erlaubnis der
Erziehungsberechtigten alleine, einen solchen Film „ab 18“ als
16-jähriger schauen kann, auch wenn einen niemand begleitet.

ich bin mir sicher, daß Du uns den passenden Paragraphen des Jugendschutzgesetzes nennen kannst.

Gespannt
Christian

OK, grundsätzlich dürfte das JuSchG einschlägig sein, ich setze mal einen Link: http://bundesrecht.juris.de/juschg/__11.html

Ich muss allerdings zugeben, dass hier in Absatz 2 explizit nur folgendes geregelt ist:

„(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.“

Also der 6-jährige darf mit seinen Eltern in einen Film ab 12. Da dürfte es doch auch möglich sein, dass der 16-jährige mit seinen Eltern in einen Film ab 18 darf!

[Ähnliche „Begleitungs-Regelungen“ sind auch für Gaststätten (§ 4) vorgesehen.[

Argumentieren wir weiter:

Die „Erziehungsberechtigung“ ist u.a. im BGB beschrieben (Auszug):
㤠1631 BGB Inhalt und Grenzen der Personensorge
(1) Die Personensorge umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.“

So, also bitte mal einen Blick auf den letzten Halbsatz: „und seinen Aufenthalt zu bestimmen“.

Ich kann letztendlich leider keine sichere Antwort geben, würde aber das JuSchG entsprechend auslegen, dass das erlaubt ist.

Ich bin übrigens kein Voll-Jurist - vielleicht fehlt hier noch der ein oder andere § oder Gesetz…

Grüße
Skull

Hallo,

Also der 6-jährige darf mit seinen Eltern in einen Film ab 12.
Da dürfte es doch auch möglich sein, dass der 16-jährige mit
seinen Eltern in einen Film ab 18 darf!

nein, dürfte nicht. Wenn dem so wäre, stünde es da.

Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und
seinen Aufenthalt zu bestimmen."

So, also bitte mal einen Blick auf den letzten Halbsatz: „und
seinen Aufenthalt zu bestimmen“.

Dieser Argumentation folgend, bräuchten Kinder weder Bahnfahrkarten noch Flugtickets, sofern ihre Eltern wollen, daß sie sich in einem bestimmten Zug oder Flugzeug aufhalten. Des weiteren wären sie die perfekten Einbrecher und natürlich grundsätzlich berechtigt, sich bei vertraulichen Sitzungen von Ausschüssen, Gremien und Gerichten im Saale aufzuhalten.

Da das offensichtlich Unsinn ist, kann man nur festhalten, daß der Gesetzgeber dem Aufenthaltsbestimmungsrecht Grenzen gesetzt hat. Man stehen im BGB, manche im StGB, manche im GG und viele weitere woanders. Bezüglich der Besuche von Kinos, Kneipen und anderen Etablissements im Unterhaltungsbereich stehen diese Einschränkungen im Jugendschutzgesetz - und zwar laut, deutlich und vor allem ohne Not zur Interpretation.

Ich kann letztendlich leider keine sichere Antwort geben,
würde aber das JuSchG entsprechend auslegen, dass das erlaubt
ist.

Mutig. Die einzige Ausnahme steht im Gesetz.

Gruß
Christian

Hallo,

ich weiss nicht, ob sich da was in den letzten Jahren geändert hat.

Klar kannst du los. Natürlich sollten deine Eltern schon damit einverstanden sein und auch wissen, was du tust/wo du bist. Ob mit Schwester oder ohne, sollte auch egal sein. Da brauchst du keinen Aufpasser oder Erziehungsberechtigten. Bestimmt gibt es da Gesetze nach denen du das musst. Aber wie auch immer: weder du noch deine Eltern werden verhaftet.

Wir sind damals mit 16 mit dem Rad durch Holland gefahren. Da hat keiner gefragt, wie alt wir denn seien und wo unsere Eltern sind.

Haelge

zur ersten Zitierung:

Im Gesetz steht: „(2) Abweichend von Absatz 1 darf die Anwesenheit bei öffentlichen Filmveranstaltungen mit Filmen, die für Kinder und Jugendliche ab zwölf Jahren freigegeben und gekennzeichnet sind, auch Kindern ab sechs Jahren gestattet werden, wenn sie von einer personensorgeberechtigten Person begleitet sind.“

also bitte, es steht doch da!!!

der 6-jährige darf mit seinen Eltern oder personenberechtigten Personen (z.B. einer Schwester, die das Recht übertragen bekommen hat) den Film „ab 12“ anschauen. Wer lesen kann ist klar im Vorteil.

In der Juristerei geschieht übrigens viel über die Auslegung. Es gibt da auch verschiedene Arten z.B. die teleologische Auslegung, nach Sinn und Zweck.

Mehr möchte ich da nicht hinzufügen.

Ich möchte doch noch etwas hinzufügen.

Wo steht denn das es nicht erlaubt ist?

Wenn das Gesetz alles weiß, dann müsste es ja auch irgendwo explizit stehen. Ist denn das Fehlen eines Paragraphen nicht auch eine Auslegung???

fiat iustitia et pereat mundus!
Skull

der 6-jährige darf mit seinen Eltern oder personenberechtigten
Personen (z.B. einer Schwester, die das Recht übertragen
bekommen hat) den Film „ab 12“ anschauen. Wer lesen kann ist
klar im Vorteil.

Da „ab 12“ ungleich "keine Jugendfreigabe ist, weiß ich nicht genau, was Du mir eigentlich sagen willst.

In der Juristerei geschieht übrigens viel über die Auslegung.
Es gibt da auch verschiedene Arten z.B. die teleologische
Auslegung, nach Sinn und Zweck.

Ja, mir ist das schon klar. Auslegung ist aber nur dann gefragt, wenn das Gesetz Auslegungsspielraum läßt. Das ist hier nicht der Fall.

Mehr möchte ich da nicht hinzufügen.

Und danach kam dann noch dies:

Wo steht denn das es nicht erlaubt ist?

In § 11 Abs. 1 Jugendschutzgesetz. Mir war so, als hättest Du den Paragraphen selbst hier verlinkt.

Gruß
C.

1 Like

Hallo Samy,

wenn Deine Eltern es erlauben, dann geht das.
Auf der sicheren Seite bist Du dann, wenn Du bei der Fahrt eine
Einverständniserklärung der Eltern dabei hast.

Viele Grüße

Iris

Hallo Wodi,

damit liegst Du richtig. Im Fall des Falles ist der Kinobetreiber dran.

Viele Grüße

Iris