Kündigung > mehrere Mieter ?
Der Vermieter DARF einer Kündigung nur eines Mieters von mehreren Mietern NICHT zustimmen - soweit nicht der/die andere(n) Mieter dieser Kündigung zugestimmt haben!
Der Vermieter MUSS aber auch bei vorliegender Zustimmung aller Personen der Partei "Mieter" einer derartigen Kündigung NICHT zustimmen!
z.B.
Ein Ausscheiden eines Mieters kann nur mit Zustimmung aller Beteiligten geschehen.
Sind die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft beide Vertragspartner des Vermieters, und wird die Lebensgemeinschaft beendet, ist der Vermieter nicht verpflichtet, mit demjenigen Mieter, der in der Wohnung bleiben möchte, das Mietverhältnis allein fortzusetzen (LG Konstanz 1 S 95/00 WM 2000, 675).
Grundsätzlich:
Eine VERTRAGSÄNDERUNG kann nur freiwillig geschehen, d.h. wenn alle Beteiligten zustimmen. Eine Pflicht zur Zustimmung gibt es dabei aber für keinen der Beteiligten - z.B. auch nicht bzgl. Entlassung eines von mehreren Mietern!
Eine KÜNDIGUNG ist eine einseitige Willenserklärung.Diese kann aber auch nur von der jeweiligen Vertragspartei gemeinschaftlich ausgesprochen werden; d.h. bei mehreren Mietern: nur von allen Mietern gemeinschaftlich!
Bei einer Auflösung der Mietergemeinschaft (Personenmehrheit von Mietern) wegen EHESCHEIDUNG sieht die Rechtslage dann wieder völlig anders aus, wenn die Ehewohnung gerichtlich einem der beiden Ehepartner zugesprochen wird. Diese gerichtliche Entscheidung ist dann auch für den Vermieter bindend.
Rechtliche Grundlagen:
Nach überwiegender Auffassung von Rechtsprechung/Mietrechtskommentaren (Sternel, Palandt etc.) bilden mehrere Personen, die gemeinsam eine Wohnung anmieten eine BGB-Gesellschaft ab § 705 ff (z.B. nichehel. Lebensgemeinschaft) bzw. eine BGB-Gemeinschaft nach Bruchteilen ab § 741 (z.B. Wohngemeinschaft).
Der gemeinsame Zweck der Gesellschaft/Gemeinschaft liegt hier in der Anmietung einer Wohnung.
Nach BGB kann jeder Gesellschafter jederzeit die Gesellschaft kündigen > § 723, bei der Gemeinschaft kann jeder jederzeit die Auflösung der Gemeinschaft verlangen > § 749.
Als innergesellschaftlich/innergemeinschaftlich vereinbarte Kündigungsfrist ist mangels expliziter Vereinbarung hier i.d.R. die Frist anzunehmen, mit der auch der gemeinschaftlich eingegangene Mietvertrag kündbar ist > also gem. § 573 c BGB bzw. gem. Mietvertrag.
Zur Auflösung/Kündigung des gemeinsam eingegangenen Mietvertrags im Außenverhältnis (also gegenüber dem Vermieter) ist aber die Mitwirkung aller Gesellschafter/Gemeinschafter erforderlich; daraus leitet sich dann der Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur Kündigung ab (> BGB § 723/Gesellschaft bzw. § 749/Gemeinschaft).
http://dejure.org/gesetze/BGB/723.html
siehe z.B. auch:
http://www.123recht.net/Der-ausgezogene-Mitmieter---...
http://www.anwalt-im-netz.de/mietrecht/kuendigung.html
http://www.plischke.de/pg/miete/t_miete_mehrere.htm
http://www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/m...
Also gibt es folgende Lösungsmöglichkeiten: (auszugswilliger Mieter A, Mitmieter = B)
1. Mieter A+B und der Vermieter stimmen FREIWILLIG einer entsprechenden Vertragsänderung zu (Mietvertragsentlassung eines von mehreren Mietern)
2. Mitmieter B stimmt im Rahmen seiner Zustimmungserteilungs-Pflicht und Vermieter stimmt freiwillig der Kündigung des einen Mieters A zu
3. Mitmieter B erteilt die von ihm geschuldete Zustimmung nicht; dann muss Mieter A seinen einklagbaren Anspruch auf Zustimmung des Mieters B gerichtlich durchsetzen (d.h. gegen Mitmieter B - und nicht etwa gegen den Vermieter!). Trotzdem ist der Vermieter nicht grundsätzlich verpflichtet, die ihm daraus erwachsenden Nachteile (weniger Mieterpersonen = weniger Sicherheiten) hinzunehmen, d.h. der Vermieter schuldet auch in diesem Fall nicht seine Zustimmung dazu den Vertrag nur mit dem verbliebenen Mitmieter B fortzuführen.
> Oft ist tatsächlich nicht der Vermieter das Problem, sondern der Mitmieter, der seine von ihm geschuldete Zustimmung verweigert.
> Die Kündigungsfrist für den auszugswilligen Mieter A gegenüber seinem Mitmieter B ergibt sich aus § 573 c BGB (i.d.R. 3 Monate) soweit der Mietvertrag nicht auf eine bestimmmte (Mindest)Mietzeitdauer abgeschlossen wurde.
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