[ALG II] Wie viel Vermögen darf ich besitzen? Welche Geldbestände dürfen nicht angetastet werden? Was ist mit einer Immobilie ?

Zum verwertbaren Vermögen findet sich hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_25782/zentraler-Cont... eine gute Übersicht.


Was auf dieser Seite nicht erwähnt wird, ist die Tatsache, dass nach § 12 (2) SGB III (http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__12.html)
– jedem erwachsenen ALG-II-Empfänger ein Vermögensfreibetrag in Höhe von 150 € je vollendetem Lebensjahr, jedoch mind. 3.100 € und max. zwischen 9.750 € und 10.050 €*, zusteht
– sowie jedem minderjährigen ALG-II-Empfänger in der BG ein Grundfreibetrag in Höhe von 3.850 €.

Vermögen innerhalb der Freibeträge nennt man geschütztes oder privilegiertes Vermögen.

Darüber hinaus ist z. B. auch Vermögen, dass der Altersvorsorge dient (u. a. die sog. „Riester-Rente“), eigenständig privilegiert.
Nähere Infos hierzu findet Ihr in der DA zu § 12 SGB III unter Punkt 2.2/2.3 (S. 4ff.): http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A...


Außerdem gibt es Vermögenswerte, die zwar nicht privilegiert sind, jedoch nicht berücksichtigt werden dürfen:

– So ist z. B. ein angemessenes Auto für jeden Erwerbsfähigen der BG oder ein Motorrad nicht als Vermögen zu berücksichtigen. „Angemessen“ bedeutet hier, dass das Fahrzeug nicht (mehr) mehr als 7.500  wert sein darf.

– Außerdem ist eine selbstgenutzte Immobilie nicht verwertbar, sofern sie „angemessen“ ist. Angemessenheit liegt hier in jedem Falle bei folgenden Wohngrößen vor:
1 – 2 Pers. → ETW**: 80 qm / FH**: 90 qm
3 Pers.   → ETW: 100 qm / FH: 110 qm
4 Pers.   → ETW: 120 qm / FH: 130 qm
für jede weitere Person: + 20 qm
Dies sind allerdings keine generellen Obergrenzen, sondern orientieren sich am Durchschnittsfall. Maßgeblich sind bei höheren Größen im Einzelfall vielmehr die Lebensumstände, wie z. B. Familienplanung oder voraussichtliche Dauer der Hilfebedürftigkeit. In der Praxis ist es in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht vertretbar, die Verwertung einer selbstgenutzten Immobilie zu verlangen! Nur wenn die selbstgenutzte Immobilie deutlich zu groß (unangemessen) ist, kommt eine Berücksichtigung als Vermögen in Betracht.
Das Grundstück, auf dem die Immobilie steht, ist bis zu einer Größe von 500 qm im städtischen und von 800 qm im ländlichen Bereich in der Regel als angemessen anzusehen. Darüber hinaus sind auch höhere Werte als angemessen anzuerkennen, wenn diese in Bebauungsplänen festgelegt sind.

Näheres hierzu sowie zu anderem nicht berücksichtigenbarem Vermögen findet Ihr in oben verlinkter DA unter Punkt 3 (S. 6ff.).


*)9.750 € für Personen, die vor dem 01.01.1958 geboren sind,
  – 9.900 € für Personen, die nach dem 31.12.1957 und vor dem 01.01.1964 geboren sind und
  – 10.050 € für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind


**) ETW = Eigentumswohnung; FH = Familienheim