Ist eine falsche uneidliche Aussage vor Gericht strafbar ?

[1]
Das Delikt der strafbaren eidlichen oder uneidlichen Falschaussage können nur Zeugen und Sachverständige begehen (§§ 153, 154 StGB). Angeklagte können sich zwar nicht durch Lügen oder Verschweigen der Falschaussage strafbar machen, aber natürlich mit ihren Einlassungen andere Straftatbestände begehen. Z.B. falsche Verdächtigung (ich war es nicht, es war der Kalle Schmitz), Strafvereitelung bzgl. Dritter (der Kalle war nicht dabei) etc.

[2]
Nur Zeugen und Sachverständige können vereidigt werden, d.h. schwören, dass sie die Wahrheit sagen (ggf. mit religiöser Beteuerungsformel "so wahr mir Gott helfe"). Die Vereidigung erfolgt in der Praxis nur selten, da das Gericht, Staatsanwalt, Verteidigung und alle im Saal dazu aufstehen und die Richter ihre Hüte aufsetzen müssen. Die Vereidigung ist allerdings der gesetzliche Regelfall, es muss also von allen Seiten darauf verzichtet werden. Die Vereidigung findet i.d.R. nach einer Aussage statt, nämlich wenn gefragt wird, ob auf die Vereidigung verzichtet wird. Hat eine Seite den Eindruck, der Zeuge habe vorsätzlich falsch ausgesagt, wird sie nicht auf die Vereidigung verzichten. Denn entweder überlegt es sich der Zeuge dann bei dem ganzen feierlichen Brimborium noch anders oder man hat ihn später richtig am Wickel, da Meineid (also Falschaussage mit Vereidigung) ein Verbrechen ist (wie Raub oder Mord) und nicht nur ein Vergehen (wie Diebstahl oder Betrug), d.h. mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht ist.

[3]
Vorsätzliches Verschweigen ist auch eine Falschaussage.

[4]
Eine Zeugenaussage kann nur in bestimmten Fällen verweigert werden (Angehöriger, Schweigepflicht, Selbstbelastung), der Angeklagte darf immer schweigen.


[Birgit]: Ergänzend dazu der Wortlaut der §§ 153, 154 StGB

§ 153
Falsche uneidliche Aussage


(1)
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2)
Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.

§ 154
Meineid


(1)
Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2)
In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.