Bundesnaturschutzgesetz (Auszüge) ?

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§ 20d Allgemeiner Schutz wildlebender Tiere und Pflanzen

(1) Es ist verboten,

1. wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,
oder Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),

http://www.klaus-bloemeke.de/ofenkaulen/nat/nat.html

§ 20f Vorschriften Für besonders geschätzte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten

(1) Es ist verboten,

1. wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn oder Zufluchtstätten der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wildlebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Teile oder Entwicklungsformen abzuschneiden, abzupflücken, aus- oder abzureißen, auszugraben, zu beschädigen oder zu vernichten,

3. wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören,

4. Standorte wildlebender Pflanzen der streng geschützten Arten durch Aufsuchen, Fotografieren oder Filmen der Pflanzen oder ähnliche Handlungen zu beeinträchtigen oder zu zerstören.

(2) Es ist ferner verboten,

1. Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten (Besitzverbote),

http://www.klaus-bloemeke.de/ofenkaulen/nat/nat.html

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Die Länder erlassen Vorschriften - Auszug

§ 41
Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen


(1) Die Länder erlassen Vorschriften über den Schutz der wild lebenden Tiere und Pflanzen. Dabei ist insbesondere zu regeln,

1. Tiere nicht mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten,

2. Pflanzen nicht ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort zu entnehmen oder zu nutzen oder ihre Bestände niederzuschlagen oder auf sonstige Weise zu verwüsten,

3. Lebensstätten nicht ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören,Pflanzenarten zu beeinträchtigen

http://dejure.org/gesetze/BNatSchG/41.html

§ 42
Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten


(1) Es ist verboten,

1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören

http://dejure.org/gesetze/BNatSchG/42.html

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Diese Gesetze sind die wichtigsten Auszüge und mit Links zum anklicken versehen, so das sich jeder in den Gesetzen kundig machen kann, wie mit der Natur umzugehen ist.

Ausnahmen beinhaltet jedes Gesetz. Die hier alle aufzuführen käme einer Rechtssprechung gleich und würde den Grundsätzen von wer-weiss-was.de widersprechen bzw. in die dafür vorgesehenen Rechtsbretter gehören.

Deshalb meine Bitte.....wendet euch, wenn es um entfernen von Tierbehausungen oder gar Tiere geht,
bei Wespen, Hornissem und Co an einen Imker, die Feuerwehr, an das zuständige Landratsamt, Naturschutzbehörden oder Ordnungsämter o.ä.

bevor ihr selber Hand anlegt und es bei unsachgemäßer Entfernung von
Wespennestern zu Unfällen kommt.
So genügt ihr auch den rechtlichen Ansprüchen des Naturschutzes.

Bei anderen Tieren ....bitte ebenso verfahren :-)

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