§ 154 AO - Adreßänderung

Hallo,

AO 154 (Kontenwahrheit) schreibt ja fest, daß sich u.a. Banken und Sparkassen „Gewißheit“ über Person und Anschrift des Kontoinhabers verschaffen müssen. Dies geschieht bei der Kontoeröffnung üblicherweise mittes gültigem Personalausweis bzw. Handelsregisterauszug und wird sehr streng eingehalten (sonst gibt es einen mit der Revisionskeule).

Nun ist es aber so, daß bei Adreßänderung bzw. Sitzverlegung eine schriftliche und rechtverbindlich unterzeichnete Nachricht (bzw. Online-Eingabe + TAN/PIN) ohne Vorlage des aktualisierten Persos bzw. Handelsregisterauszuges an das Kreditinstitut ausreicht. Einer gewollt oder versehentlich falschen Angabe des neuen Wohnsitzes sind also Tür und Tor geöffnet.

Meine Frage: Gibt es einen Erlaß der Finanzverwaltung o.ä., der dieses vereinfachte Verfahren möglich macht?

Gruß und Danke,
Christian

P.S.
Die Frage habe ich eben per mail auch dem Bunsfinanzministerium gestellt. Mal schauen, wann und was die Antworten.

Hallo Christian!

Du sprichst den AO §154 (2) an. Wenn man den genau liest, dann besteht gar nicht die Notwendigkeit für die Bank eine Adressänderung nach dem gleichen Prinzip abzuwickeln wie die Kontoeröffnung. Denn der Absatz 2 sagt:

Wer ein Konto führt, Wertsachen verwahrt oder als Pfand nimmt oder ein Schließfach überläßt, hat sich zuvor Gewißheit über die Person und Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen und die entsprechenden Angaben in geeigneter Form, bei Konten auf dem Konto, festzuhalten. …

Das Wort „ZUVOR“ bedeutet, bevor ein Konto geführt wird, muss sich die Bank Gewissheit über die Anschrift verschaffen.

Gleichwohl löst dies nicht die von dir angesprochene Problematik. Insbesondere die Schadenquote im Kartenbereich kommt durch solche Fälle zustande. Mal schaun, was das BuFi antwortet.

Jörg

Hallo Jörg,

Das Wort „ZUVOR“ bedeutet, bevor ein Konto geführt wird, muss
sich die Bank Gewissheit über die Anschrift verschaffen.

ja, das ist aber so gemeint, daß man nicht nur Name/Adresse kennen muß, wenn man ein Konto führt, d.h. die Kontoführung schon im Gange ist, sondern bevor man das Konto eröffnet. Daraus zu schlußfolgern, daß man während das Konto geführt wird, die Adresse nicht unbedingt kennen muß, ist schon sehr progressiv interpretiert. :wink:

Sinn und Zweck des Abschnitts ist ja, daß Einkünfte und Vermögen nicht von „Unbekannten“ vereinnahmt/gehalten werden können, auch die Geldwäscheproblematik spielt hier natürlich eine Rolle. Bei der Interpretation der Wortwahl der Verordnung wäre also auch das Ziel der Vorschrift zu beachten und das ist ganz klar: Zu jedem Zeitpunkt hat die Bank Name/Adresse des Kontoinhabers zu kennen, sogar wenn sie den ersten Handschlag in Sachen Kontoeröffnung macht.

Mal schaun, was das BuFi
antwortet.

Genau.

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

der Paragraph sagt doch nichts anderes aus, als dass du nur für eine exisitierende Person ein Konto eröffnen darfst.

Wo die Person dann letztendlich wohnt ist m.E. zweitrangig.

Gruß Ivo

Hi Ivo,

der Paragraph sagt doch nichts anderes aus, als dass du nur
für eine exisitierende Person ein Konto eröffnen darfst.

Wo die Person dann letztendlich wohnt ist m.E. zweitrangig.

nein, eben nicht. Es geht nicht nur um die Person, sondern auch um die Anschrift. „Wer ein Konto führt[…]hat sich zuvor Gewissheit über die Person und die Anschrift des Verfügungsberechtigten zu verschaffen […]“

Gruß,
Christian

Hallo Christian,

„zuvor“ hast du doch durch Vorlage des Persos (oder über PostIdent) Gewissheit über die Anschrift. Sollte der Kontoinhaber also versehentlich oder absichtlich eine falsche Adressänderung bekanntgeben, sollte eine EMA-Nachfrage wieder Klarheit verschaffen. Durch die Meldepflicht sollte das schliesslich lückenlos möglich sein. Und wenn das nicht klappt, der Kontoinhaber sich nicht meldet und Post von der falschen Adresse zurückkommt, wird halt das Konto gesperrt.
Ich seh da kein Problem.

Gruss
Nils

Hallo,

Sollte der
Kontoinhaber also versehentlich oder absichtlich eine falsche
Adressänderung bekanntgeben, sollte eine EMA-Nachfrage wieder
Klarheit verschaffen.

im Prinzip hast Du recht, aber woher weiß ich, daß ich eine entsprechende Anfrage machen sollte als daß die Kundenangaben falsch sind? Aus der Praxis kann ich Dir sagen, daß das nicht routinemäßig gemacht wird. Erstens kostet das Geld, zweitens wäre das ein unglaublicher Arbeitsaufwand und drittens kommt das bei Firmenkunden nicht infrage.

schliesslich lückenlos möglich sein. Und wenn das nicht
klappt, der Kontoinhaber sich nicht meldet und Post von der
falschen Adresse zurückkommt, wird halt das Konto gesperrt.

Naja, wenn die Post zurückkommt wird natürlich eine Anfrage beim EMA gemacht, aber einerseits dauert das seine Zeit (und wer weiß, was in der Zwischenzeit alles passiert) und andererseits kommt Post auch mal so zurück, auch ohne daß die Anschrift nicht stimmt. Wenn man da jedesmal die Konten sperren würde, gäbe das ziemlichen Ärger.

Tatsächlich ist es in der Tat so, daß das Risiko, daß eine Anschrift nicht stimmt, vorhanden ist und man dieses (vermutlich) bewußt eingeht. Daher meine Frage, mit welchem Recht dies geschieht.

Gruß,
Christian

Moin,

Mal schaun, was das BuFi
antwortet.

Haben die schon geantwortet?

Neugierigen Gruss
Nils

Hallo,

Haben die schon geantwortet?

leider nein, aber ich bleibe am Ball. Sollte ich was hören, melde ich mich wieder.

Gruß,
Christian