Hallo,
AO 154 (Kontenwahrheit) schreibt ja fest, daß sich u.a. Banken und Sparkassen „Gewißheit“ über Person und Anschrift des Kontoinhabers verschaffen müssen. Dies geschieht bei der Kontoeröffnung üblicherweise mittes gültigem Personalausweis bzw. Handelsregisterauszug und wird sehr streng eingehalten (sonst gibt es einen mit der Revisionskeule).
Nun ist es aber so, daß bei Adreßänderung bzw. Sitzverlegung eine schriftliche und rechtverbindlich unterzeichnete Nachricht (bzw. Online-Eingabe + TAN/PIN) ohne Vorlage des aktualisierten Persos bzw. Handelsregisterauszuges an das Kreditinstitut ausreicht. Einer gewollt oder versehentlich falschen Angabe des neuen Wohnsitzes sind also Tür und Tor geöffnet.
Meine Frage: Gibt es einen Erlaß der Finanzverwaltung o.ä., der dieses vereinfachte Verfahren möglich macht?
Gruß und Danke,
Christian
P.S.
Die Frage habe ich eben per mail auch dem Bunsfinanzministerium gestellt. Mal schauen, wann und was die Antworten.