Aktionärshaftung auf Nennwert und Agio?

Hallo,

grundsätzlich erstreckt sich die Haftung eines Aktionärs ja auf seinen Anteil am Grundkapital, also den Nennwert der einzelnen Aktie (Stückaktien seien mal unbeachtet).

Wenn nun aber die AG Aktien (wie im Regelfall) nicht zum Nennwert, sondern über pari, also mit einem Aufschlag/Agio ausgibt, wie sieht es dann mit der Haftung aus? Haftet der Aktionär mit dem Nennwert oder mit Nennwert+Agio?

Nehme ich § 272 I 1 HGB wörtlich, so scheint sich die Aktionärshaftung immer nur auf das gezeichnete Kapital (zu dem doch die Kapitalrücklage, in die das Agio fliest, nicht gehört?!), also bei der AG auf das Grundkapital, zu erstrecken.

Demnach würde das Agio kein Haftungskapital darstellen und könnte z.B. bei Auflösung der AG vom Aktionär zurückverlangt werden. Ich kann mir allerdings nicht vorstellen, dass das wirklich so zutrifft.

Kann das jemand, am besten mit Verweis auf eine Rechtsgrundlage, auflösen?
Danke!

Hallo,

grundsätzlich erstreckt sich die Haftung eines Aktionärs ja
auf seinen Anteil am Grundkapital, also den Nennwert der
einzelnen Aktie (Stückaktien seien mal unbeachtet).

haften kann nur Vermögen. Das ist im Falle der Aktiengesellschaft das AG-Vermögen und nichts anderes (§ 1 Abs. 1 AktG).

Nennwert, sondern über pari, also mit einem Aufschlag/Agio
ausgibt, wie sieht es dann mit der Haftung aus? Haftet der
Aktionär mit dem Nennwert oder mit Nennwert+Agio?

Siehe oben.

Demnach würde das Agio kein Haftungskapital darstellen

Das Agio wird in der Kapitalrücklage verbucht und gehört damit ganz gewiß zum Eigenkapital.

könnte z.B. bei Auflösung der AG vom Aktionär zurückverlangt
werden.

Der Aktionär hat bei Liquidation der AG Anspruch auf den anteiligen Liquidationserlös (§ 271 Abs. 1 AktG). Dabei schaut man tunlichst auf die Aktiv- und nicht auf die Passivseite.

Gruß
C.

Hallo,
einfach so als Geldanleger riskiert man bis zum vollstaendigen Verlust, bei Aktien bis zum Kurswert zum Kaufzeitpunkt.
Gruss Helmut