Der EURO in Montenegro

Hallo :smile:

Wie ich zu wissen glaube, ist der EUR in der Teilrepublik Montenegro / Crna Gora offizielles Zahlungsmittel.

Stünde der Republik eigentlich nicht die Prägung eigener EUR-Münzen, wie es auch Nicht-EU-aber-EURO-Staaten wie San Marino, Monaco, Vatikan tun, zu ?

Was steht dem entgegen ?

Grüßle und danke

HM

Hallo,

naja, das steht eben einfach in den Verträgen zur Währungsunion.

Ein anderes Beispiel ist Andorra, das über eine Währungsübereinkunft mit Frankreich und Spanien auch den Euro als Zahlungsmittel hat. Allerdings wurde Andorra nicht das Recht zugesprochen, eigene
Zahlungsmittel zu prägen.

(Ich glaube Frankreich stellt sich hier quer, bin mir aber nicht sicher)

That’s life.

Näheres hierzu unter:
http://europa.eu.int/scadplus/leg/de/lvb/l25040.htm

den offiziellen Text findest du dann unter den jeweiligen Aktenzeichen. Z.B. für den Vatikanstaat:
(http://europa.eu.int/smartapi/cgi/sga_doc?smartapi!c…)

Beschluss des Rates

vom 7. Oktober 2003

zur Annahme von Änderungen der Artikel 3 und 7 der Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl, und zur Ermächtigung der Italienischen Republik, diese Änderungen in Kraft zu setzen

(2003/738/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 111 Absatz 3,

auf Empfehlung der Kommission(1),

nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank(2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Rahmen der am 29. Dezember 2000 unterzeichneten Währungsvereinbarung zwischen der Italienischen Republik, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und dem Staat Vatikanstadt, vertreten durch den Heiligen Stuhl(3), (nachstehend „Währungsvereinbarung“ genannt), wurde der Staat Vatikanstadt berechtigt, den Euro als offizielle Währung zu verwenden und Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen.

(2) Im Rahmen der Währungsvereinbarung wurde der Staat Vatikanstadt ferner berechtigt, Euro-Münzen für einen Nennwert von jährlich höchstens 670000 EUR und bei drei besonderen Anlässen - im Jahr der Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils - über diese Obergrenze hinaus Münzen für einen Nennwert von 201000 EUR auszugeben.

(3) Nach einem früheren Währungsabkommen zwischen dem Staat Vatikanstadt und der Italienischen Republik war die Vatikanstadt berechtigt, Lire-Münzen für einen Nennwert von jährlich höchstens 1 Milliarde ITL in einer Stückzahl von jährlich höchstens 100 Millionen Münzen zu prägen(4).

(4) Nach diesem Währungsabkommen war der Staat Vatikanstadt ferner berechtigt, bei drei besonderen Anlässen - im Jahr der Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils - über diese Obergrenze hinaus Lire-Münzen in Höhe eines Betrags von 300 Millionen ITL in einer Stückzahl von höchstens 30 Millionen Münzen zu prägen.

(5) Das Gesamtkontingent der Münzen, die der Staat Vatikanstadt im Rahmen der neuen Währungsvereinbarung prägen darf, ist niedriger als das Kontingent der Münzen, die im Rahmen des Abkommens unter normalen Umständen und bei besonderen Anlässen geprägt werden durften. Daher ist es wünschenswert, den Nennwert der Euro-Münzen, die der Staat Vatikanstadt jährlich und bei besonderen Anlässen ausgeben darf, anzuheben. Der Nennwert der vom Staat Vatikanstadt jährlich ausgegebenen Münzen fällt unter die jährliche Obergrenze für die Ausgabe von Münzen durch die Italienische Republik, die gemäß Artikel 106 Absatz 2 des Vertrags der vorherigen Genehmigung der Europäischen Zentralbank bedarf.

(6) Am 3. Januar 2003 beantragte die Italienische Republik offiziell(5) eine Anhebung des Nennwerts der Euro-Münzen, die der Staat Vatikanstadt unter normalen Umständen und bei besonderen Anlässen jährlich höchstens ausgeben darf. Die von der Italienischen Republik vorgeschlagenen neuen Obergrenzen entsprechen genau dem Gesamtkontingent der Münzen, das nach dem vorausgegangenen Währungsabkommen ausdrücklich zugelassen war.

(7) Die Italienische Republik sollte zur Inkraftsetzung der Änderungen der Währungsvereinbarung ermächtigt werden -

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

(1) Die Währungsvereinbarung wird wie folgt geändert:

a) Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung"Der Staat Vatikanstadt darf ab dem 1. Januar 2004 Euro-Münzen für einen Nennwert von jährlich höchstens 1000000 EUR ausgeben."

b) Artikel 7 der Währungsvereinbarung erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

Im Jahr der Sedisvakanz kann der Staat Vatikanstadt über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Betrags von 300000 EUR prägen.

In jedem Heiligen Jahr kann der Staat Vatikanstadt über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Betrags von 300000 EUR prägen.

Desgleichen kann der Staat Vatikanstadt im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils über die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze hinaus Münzen in Höhe eines Gesamtbetrags von 300000 EUR prägen."

(2) Hiermit wird die Italienische Republik ermächtigt, im Namen der Gemeinschaft die erforderlichen Änderungen an der Währungsvereinbarung vorzunehmen.

Geschehen zu Luxemburg am 7. Oktober 2003.

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. Tremonti

(1) Vorschlag vom 3. Juli 2003.

(2) ABl. C 212 vom 6.9.2003, S. 10.

(3) ABl. C 299 vom 25.10.2001, S. 1.

(4) Convenzione monetaria tra la Repubblica Italiana e lo Stato della Città del Vaticano il 3 dicembre 1991 - Aggiornamento alla GU 06/05/97 - Währungsabkommen zwischen der Italienischen Republik und dem Staat Vatikanstadt, von der italienischen Republik im Rahmen des Gesetzes 119/1994 ratifiziert und im Amtsblatt der Italienischen Republik Nr. 43 vom 22. Februar 1994 veröffentlicht.

(5) Schreiben des Ministers für Wirtschaft und Finanzen der Italienischen Republik, Herrn Tremonti, an den Vorsitzenden des Rates, Herrn Christodoulakis, vom 3. Januar 2003.

Gerhard