Geldwäschegesetz

Hallo,

ich habe eine Frage zum Geldwäschegesetz. Im §2, Absatz 2 und 3 heisst es, dass bei Transaktionen im Wert von 15.000 Euro oder mehr die Bank denjenigen zu identifizieren hat, der die Transaktion durchführt. Heisst das, dass bei Bar-Einzahlungen bis 15.000 Euro keine Meldung an das Finanzamt oder Behörde erfolgt? Ebenso ist mir nicht ganz klar, wie oft solch eine Transaktion erfolgen darf. Beziehen sich die 15.000 auf den Monat, das Jahr? Oder ist es unerheblich, wie oft man eine Einzahlung vornimmt?

Hallo,

im Verdachtsfall kann der Mitarbeiter auch bei 50 Euro eine Verdachtmeldung machen. Ab 15000 Euro ist der Kunde eben zwingend zu identifizieren gem. GWG - auch hier erfolgt nicht zwingend eine Meldung an die entsprechende Polizeibehörde.

Meldungen ans Finanzamt gibt es gar nie.

Gruss Ivo

Hallo Ivo,
danke für die Antwort. Dann hängt es also davon ab, ob Du den MA der Bank kennst bzw. ob Du bei der Bank z.B. als langjähriger Kunde bekannt bist. Ist eine Entscheidung der Bank.

Hat mir weitergeholfen. Merci und noch schönen Sonntag

Albert

So hab ichs nicht gesagt. Aber der § enthält nur eine Identifizierungspflicht - keinen Meldeautomatismus.

Gruss Ivo