Moin Petra,
Wolfgang hat recht; eine Mietkaution muß getrennt vom übrigen Vermögen des Vermieters verwahrt werden (§ 551 (3) BGB), d.h. daß im Insolvenzfall ein Aussonderungsrecht besteht
Genau, und damit sollte es auch keine echtes Problem mehr geben. Da es sich um ein Pfandrecht handelt, kann es eigentlich nicht im Vermögen der AG aufgegangen sein, weil sich die Bank vor der Inanspruchnahme durch den Vermieter meines Wissens immer beim Mieter versichert, ob die vom Vermieter geforderte Auszahlung in Ordnung ist. Das Sparbuch sollte also noch vorhanden sein.
Der Insolvenzverwalter weiß, dass er da nicht ran kann, es sei denn, es bestehen Forderungen gegen den Mieter, aber das ist eine rein mietrechtliche Geschichte.
Was sein kann ist, dass der Verwalter nicht Zugriff auf sämtliche Unterlagen der AG hat und er keine Ahnung hat, wo sich das Sparbuch befindet. Sollte aber auch kein Problem sein: Wenn der Insolvenzverwalter als rechtmäßiger Verwalter des Sparbuchs dies gegenüber der Bank freigibt, sollte eine unkomplizierte Lösung zu erreichen sein, auch wenn das Sparbuch futsch ist.
Wurde gegen 550 verstoßen, gerät die Geschäftsleitung schnell in die persönliche Haftung.
Stimmt. Nur ist nach meiner Erfahrung gerade bei Leuten, die so vorgehen, meist nicht viel zu holen.
Also: Dranbleiben und im Zweifel Anwalt einschalten.
Volle Zustimmung.
Gruß Oskar